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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: 20 W 287/04
Rechtsgebiete: FGG, GBO
Vorschriften:
FGG § 12 | |
GBO § 20 |
Gründe:
Als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes sind der Antragsteller und der Beteiligte zu 2) je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen. In dem Verfahren 23 O 298/02 des Landgerichts Darmstadt wurde der Beteiligte zu 2) durch Urteil vom 20.08.2003 zur Auflassung seines hälftigen Miteigentums auf den Antragsteller verurteilt. Unter dem 20.11.2003 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers unter Vorlage einer Ausfertigung des Urteils die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Mit Zwischenverfügung vom 11.12.2003 wurde auf die rechtlichen Voraussetzungen des § 894 ZPO hingewiesen und u. a. der Rechtskraftnachweis, sowie die beurkundete Einigungserklärung des Erwerbers und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen verlangt. Daraufhin erfolgte unter dem 26.01.2004 die Beantragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Antragstellers. Auch insoweit erging am 04.02.2004 eine Zwischenverfügung, da der Nachweis der Sicherheitsleistung nicht geführt sei und die Zustellung nach § 751 ZPO fehle. Auch sei die Tenorierung der Sicherheitsleistung nur bei Geldforderungen zulässig. Mit Beschlüssen vom 13.04.2004 wurden die Anträge vom 20.11.2003 und 26.01.2004 zurückgewiesen.
Mit der am 29.04.2004 eingelegten Beschwerde wurde die Vorlage der noch fehlenden Eintragungsunterlagen angekündigt. Nachdem bis zum 14.06.2004 keine Einreichung erfolgt und auch sonst keine Stellungnahme des Antragstellers erfolgt war, hat der Grundbuchrechtspfleger der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 22.06.2004 die Erstbeschwerde zurückgewiesen, insbesondere mangels noch immer fehlender Vorlage eines rechtskräftigen Urteils.
Dagegen richtet sich die als sofortige bezeichnete weitere Beschwerde des Antragstellers vom 05.07.2004, mit der geltend gemacht worden ist, die Beurkundung der Auflassungserklärung des Antragstellers sei am 28.06.2006 erfolgt, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und die Vorkaufsverzichtserklärung der Gemeinde würden nachgereicht.
Die Berichterstatterin des Senats hat den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Verfügung vom 26.07.2004 darauf hingewiesen, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren neue Eintragungsunterlagen nicht berücksichtigt werden können, sich das Beschwerdeverfahren aber bei Vornahme der beantragten Eintragung durch das Grundbuchamt auf Grund neuer Unterlagen erledigt. Die Grundakten sind im November 2004 an das Grundbuchamt zurückgeben worden. Die Wahrung des am 21.07.2004 beim Grundbuchamt eingegangenen Antrags des Notars A vom 20.07.2004 auf Umschreibung des Eigentums auf den Antragsteller gemäß seiner UR-Nr. .../2004, dem die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 19.07.2004 und die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Stadt X vom 08.07.2004 beigefügt waren, ist bisher nicht erfolgt.
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 Satz 2 GBO zulässig.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 GBO i.V.m. § 546 ZPO).
Im Zeitpunkt der Wirksamkeit der landgerichtlichen Entscheidung (§ 16 Abs. 1 und FGG), die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 28.06.2004 zugegangen ist, war zwar das Urteil vom 20.08.2003 rechtskräftig und die Beurkundung der Einigungserklärung erfolgte am 28.06. 2004, es lagen aber die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen nicht vor. Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung datiert erst vom 19.07.2004 und die Verzichtserklärung der Stadt X vom 08.07.2004.
Im Beschwerdeverfahren als zweiter Tatsacheninstanz konnten diese Unterlagen auch nicht berücksichtigt werden, da sie erst am 21.07.2004 beim Grundbuchamt eingereicht worden sind. Für die Kammer bestand, nachdem entgegen der Ankündigung in der Erstbeschwerde und trotz Zuwartens durch das Grundbuchamt keine Nachreichung der Unterlagen erfolgt und auch keine Fristverlängerung beantragt worden war, keine Verpflichtung sich vor der Entscheidung nochmals beim Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nach dem Verbleib zu erkundigen.
Neue Tatsachen und Beweismittel in Bezug auf die Sache können im Rechtsbeschwerdeverfahren weder durch die Beteiligten, noch durch das Gericht der weiteren Beschwerde eingeführt werden; das gilt sowohl für Tatsachen, die bei Erlass der Beschwerdeentscheidung schon bestanden, aber nicht vorgebracht wurden, wie für erst nachträglich eingetretene. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sind davon aber neue Tatsachen ausgenommen, die offenkundig sind oder sich unzweideutig aus den Akten ergeben (Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 45). Dies setzt aber einen Verfahrensverstoß der Vorinstanzen voraus, der hier nicht vorliegt, da gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht verstoßen wurde und die Kammer objektiv von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist. Es ist bereits erfolglos darauf hingewiesen worden, dass dies für die weitere Beschwerde in Grundbuchverfahren bedeutet, dass neue Eintragungsgrundlagen nicht berücksichtigt werden können. Die Berufung auf die nach Wirksamkeit der Entscheidung des Landgerichts eingereichten Eintragungsunterlagen ist deshalb bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen erfolglos, da die Nichtberücksichtigung nicht auf einem Verfahrensfehler des Landgerichts beruht (Bauer/von Oefele: GBO, § 78, Rdnr. 24). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur berücksichtigt werden, sofern sie einen Verfahrensmangel erweisen sollen, die Zulässigkeit der Erstbeschwerde betreffen oder die weitere Beschwerde gegenstandslos oder erst zulässig machen (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 78, Rdnr. 11). Von der Möglichkeit, einen neuen Eintragungsantrag auf der Grundlage der jetzt vorliegenden Eintragungsgrundlagen zu stellen und durch Vornahme der Eintragung die Erledigung der weiteren Beschwerde herbeizuführen, ist kein Gebrauch gemacht, sondern trotz des rechtlichen Hinweises die Entscheidung des Senats begehrt worden.
Da nach der Aktenlage die beantragte Eigentumsumschreibung durch den Notar A nach § 15 GBO bereits beantragt ist, wird das Grundbuchamt darüber zu entscheiden haben.
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten war mangels Anhörung des Beteiligten zu 2) nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Geschäftswerts der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO, wobei berücksichtigt wurde, dass die begehrte Eintragung schon auf Grund verfahrensrechtlicher Hindernisse scheiterte.
Ende der Entscheidung
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