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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: 20 W 288/04
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 14 III 2 | |
KostO § 19 | |
KostO § 20 I 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Grundbuchsache -hier Eintragungskosten-
...
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt -Einzelrichterin- vom 30.03.2004
am 15.07.2004 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) beurkundete am 11.06.2003 zu seiner UR-Nr. .../2003 einen Übergabevertrag, durch den der Vater des Beteiligten zu 1) auf diesen und seine Schwester den betroffenen Grundbesitz gegen Übernahme der Belastungen von nominal 3 Mio. DM und im übrigen schenkungsweise übertrug. Für seine Gebühren errechnete der Verfahrensbevollmächtigte nach der vereinfachten Sachwertmethode den Wert des Übergabegegenstandes mit 5.627.015,73 €. Zur Berücksichtigung bei der Erstellung der Gerichtskostenrechnung hat der Verfahrensbevollmächtigte eine Verkehrswertschätzung des Sachverständigen X vom 15.08.2003 vorgelegt, in dem dieser den Verkehrswert auf der Grundlage des Ertragswertes auf 1.650.000,00 € beziffert hat. Den Sachwert hat der Sachverständigen mit rund 4.020.000,00 € ermittelt. Dieser Sachwert ist der Gebühr für die Eigentumsumschreibung und der Katasterfortschreibungsgebühr in der Kostenrechnung vom 04.11.2003, durch die allein der Beteiligte zu 1) als Kostenschuldner in Anspruch genommen wurde, als Geschäftswert zu Grunde gelegt worden. Die dagegen durch den Beteiligten zu 1) eingelegte Erinnerung hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 21.11.2003 zurückgewiesen. Dagegen hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt, mit der er die Festsetzung des Geschäftswertes entsprechend einem überarbeiteten Sachverständigengutachten auf 1.650.000,00 € beantragt hat. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.03.2004 die angefochtene Kostenrechnung aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, eine neue Kostenrechung auf der Grundlage eines Geschäftswertes von 3.930.000,00 € zu erteilen, entsprechend dem in dem überarbeiteten Sachverständigengutachten ermittelten Sachwert, mit dem auch der Vertreter der Staatskasse einverstanden war.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er weiter die Auffassung vertritt, dass als maßgeblicher Verkehrswert wie bei einem Verkauf des Objektes auch hier der Ertragswert und nicht der Sachwert maßgeblich sei. Trotz landgerichtlichem Hinweis auf die fehlende Zulassung der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) um förmliche Bescheidung gebeten.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist mangels Zulassung in dem landgerichtlichen Beschluss vom 30.03.2004 nicht statthaft. Da die angefochtene Entscheidung vor dem 01.07.2004 der Geschäftstelle übermittelt worden ist, finden nach § 163 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004 (BGBl. 2004 Teil I Nr. 21 Seite 718) noch die vor dem 01.07.2004 geltenden Vorschriften für die Beschwerde weiter Anwendung, hinsichtlich der Zulassung also § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO a. F.. Aber auch nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO n. F. ist die weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht nur zulässig, wenn sie das Landgericht in seinem Beschluss zugelassen hat.
Über die Zulassung hat allein das Landgericht zu entscheiden und der Senat ist daran gebunden (BayObLG JurBüro 1990, 1185). Die Zulassung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts, Zulassung und Nichtzulassung sind grundsätzlich unanfechtbar (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 14, Rdnr. 170-173 m.w.H.; Rohs/Wedewer: KostO, 2. Aufl., 2001, § 14, Rdnr. 35, 36, 38, 39; BayObLG FGPrax 2002, 218 für die Zulassung nach §§ 27 Abs. 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG), wie ausdrücklich jetzt § 14 Abs. 4 Satz 4 der Neufassung festlegt.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist auch nicht als sog. außerordentliche Beschwerde statthaft. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach der Entscheidung des BGH (NJW 2002, 1577), dass nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes im Bereich der ZPO- Verfahren eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr stattfindet, entsprechendes auch für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt (offengelassen auch vom BayObLG aaO.). In einer unzutreffenden Nichtzulassung einer weiteren Beschwerde könnte ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen die Garantie des gesetzlichen Richters liegen (BVerfG NJW 2001, 1125, 1126), was nach der oben zitierten neuen Rechtsprechung des BGH aber nur zur Selbstkorrektur des Landgerichts entsprechend § 321 a ZPO analog bzw. zur Verfassungsbeschwerde führen kann. Folgt man der bisher herrschenden Ansicht ist eine sog. außerordentliche Beschwerde deshalb nicht gegeben, weil die Entscheidung des Landgerichts zur Nichtzulassung weder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, noch inhaltlich dem Gesetz fremd ist, und insbesondere nicht auf Willkür beruht. Auf derartige krasse Ausnahmefälle muss aber die sog. außerordentliche Beschwerde gegen eine an sich nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung beschränkt bleiben, da auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf den sich der Beschwerdegegner verlassen darf, Verfassungsrang genießt (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 14. Aufl., § 19, Rdnr. 39; zur Kritik an der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der außerordentlichen Beschwerde durch die Instanzgerichte siehe auch Zöller/Gummer: ZPO, 23. Aufl., § 567 Rdnr. 19; BGH -Beschluss vom 07.03.2002 in NJW 2002, 1577-: auch bei greifbar gesetzeswidrigen ZPO-Beschwerden kein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH). Eine zulässige außerordentlichen Beschwerde wäre auch unbegründet, denn den Begriff der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage hat das Landgericht nicht ermessensfehlerhaft angewendet. In Anlehnung an die Auslegung, den der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Revisionsrecht vieler Verfahrensordnungen erfahren hat, ist eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache anzunehmen, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat oder andere Auswirkungen des Rechtsstreites auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maß berühren (BGH- Beschluss vom 01.10.2002- MDR 2003, 104, 106, auch zur ordnungsgemäßen Darlegung der Zulassungsgründe). Es geht vorliegend aber schon nicht um eine ungeklärte Rechtsfrage, sondern um die Würdigung von Tatsachen, nämlich ob der Gebührenberechnung für den Vollzug eines Übergabevertrages auch bei einem Industriegrundstück das vereinfachte Sachwertverfahren zu Grunde zu legen ist oder der durch einen Sachverständigen ermittelte Ertragswert. Darüber hinaus kommt der Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Rahmen des § 14 KostO keine so grundsätzliche Bedeutung zu, dass allein das Vorhandensein unterschiedlicher Auffassungen zu einer Rechtsfrage zwingend zu einer Zulassung der weiteren Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung führen würde. Das ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber die Divergenzvorlage bei der Neuregelung des § 14 KostO ausdrücklich ausgeschlossen hat (§ 14 Abs. 5 Satz 5 2.Hs. KostO a. F.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 7 KostO a. F..
Ende der Entscheidung
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