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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: 20 W 288/06
Rechtsgebiete: FGG, WEG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 29 I 1
WEG § 45
ZPO § 114
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen fehlt, da die weitere Beschwerde formgerecht auch zu Protokoll der Instanzgerichte eingelegt werden kann.
Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den landgerichtlichen Beschluss war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form angebracht worden ist. Sie ist weder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der zuständigen Gerichte (Amtsgericht Offenbach am Main, Landgericht Darmstadt oder Oberlandesgericht Frankfurt am Main), noch durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden, §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 2 FGG.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der weiteren Beschwerde (§ 14 FGG, § 114 ff. ZPO) liegen nicht vor, da kein Kostenvorschuss zu leisten ist und die weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen nicht nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift, sondern formgültig auch zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der beteiligten Gerichte eingelegt werden kann, wie es der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung auch zu entnehmen ist. Deshalb ist es einem Beteiligten in der Regel zuzumuten, diesen billigeren Weg zu wählen, also die weitere Beschwerde zu Protokoll des Rechtspflegers eines der beteiligten Gerichte einzulegen (Senat FamRZ 1998, 31; BayObLG FamRZ 1993, 348; Zöller/Philippi: ZPO, 25. Aufl., § 121, Rdnr. 7 b für Grundbuchverfahren; Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 14, Rdnr. 9).

Abgesehen davon, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe schon an dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis scheitert, kann für ein formunzulässiges Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Der Formmangel könnte auch nicht durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts geheilt werden. Bei einer durch diesen formgerecht, aber verspätet eingelegten weiteren Beschwerde käme keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, weil für eine unverschuldete Versäumung der Beschwerdefrist Voraussetzung wäre, dass die Antragstellerin innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist auch eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 ZPO eingereicht hätte (BGH NJW-RR 2000, 879; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 383). Davon kann trotz der im amtsgerichtlichen Verfahren erfolgten Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht abgesehen werden, da die Antragstellerin auch nicht erklärt hat, dass die damaligen Angaben unverändert gelten. Schon auf Grund des Zeitablaufs seit der Erklärung der Antragstellerin vom 03.09.2003 im Beschwerdeverfahren gegen die vom Amtsgericht zunächst verweigerte Prozesskostenhilfe (Bl. 30, 31 d. A.) wäre eine Erklärung gemäß § 117 Abs. 3 ZPO erforderlich.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 47 Satz 1 WEG, wonach es billigem Ermessen entspricht, dass die Antragstellerin die Gerichtskosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtmittels zu tragen hat. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 47 Satz 2 WEG war trotz Erfolglosigkeit der weiteren Beschwerde schon deshalb nicht veranlasst, weil die Antragsgegnerin schon wegen der Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde dazu nicht gehört worden ist.

Den Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat nach dem von der Antragstellerin bisher verfolgten Schadensersatzanspruch festgesetzt, § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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