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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.08.2007
Aktenzeichen: 20 W 289/07
Rechtsgebiete: GG, KostO


Vorschriften:

GG Art. 101 Abs. 1 S.
KostO § 14 Abs. 7
Bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache muss der Einzelrichter sie nach § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO zur Entscheidung auf die Kammer übertragen. Entscheidet er selbst und lässt die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, ist die Zulassung für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Auf die entsprechend eingelegte weitere Beschwerde ist die Entscheidung des Einzelrichters wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG aufzuheben.
Gründe:

Der Kostenschuldner schloss am 07.11.2006 zu UR-Nr. .../2006 seines Verfahrensbevollmächtigten mit seinen Eltern einen Vertrag, durch den ihm der betroffene Grundbesitz im Weg vorweggenommener Erbfolge übertragen wurde. Außerdem übertrug ihm sein Vater seinen Anteil an einer GbR, die keinen Grundbesitz hält, sondern eine Staatsdomäne nebst deren Eigentums- und Pachtflächen bewirtschaftet. Der Kostenschuldner bestellte in der Urkunde außerdem ein Altenteil für seine Eltern und bewilligte die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Erhöhung der mit dem Altenteil verbundenen Barleistungen. Für den Vollzug der Urkunde im Grundbuch wurden mit Kostenrechnung vom 04.01.2007 Gebühren in Höhe von insgesamt 571,95 € in Rechnung gestellt, wobei den Gebühren für die Eigentümerübertragung und die Katasterfortschreibung jeweils 300.000,00 € als Geschäftswert zu Grunde gelegt wurde entsprechend der unter § 7 des Übergabevertrags enthaltenen Angabe, der Wert der landwirtschaftlichen Grundstücke betrage 300.000,00 €. Die Gebühren für die Eintragung des Altenteils und der Vormerkung wurden aus einem Geschäftswert von 192.000,00 € berechnet.

Mit Beschluss des Amtsgerichts -Grundbuchamts- vom 24.05.2007 wurde auf die Erinnerung des Kostenschuldners der Wert für die Eintragung der Vormerkung reduziert auf 57.600,00 €. Auf die Erinnerung der Staatskasse hat das Amtsgericht den Geschäftswert für die Gebühren für die Eigentumsumschreibung und die Katasterfortschreibung auf 486.045,00 € erhöht entsprechend dem Wert laut Bodenrichtwert von 3,00 €/qm. Eine Bewertung nach § 19 Abs. 4 KostO wurde abgelehnt, da keine Hofstelle übergeben worden sei, auch ein Sicherheitsabschlag sei nicht zu machen.

Dagegen hat der Kostenschuldner Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, obwohl die Hofstelle nicht im Eigentum des Übergebers stehe, sondern nur zugepachtet sei, müsse die verfassungskonforme Auslegung von § 19 Abs. 4 KostO dazu führen, dass vorliegend die Übergabe ebenfalls nach § 19 Abs. 4 KostO zu bewerten sei. Sollte dem nicht gefolgt werden, müsse aber auf den entsprechend der Bodenrichtkarte sich ergebenden Wert ein Sicherheitsabschlag von 50 % gemacht werden. Für die Eintragung der Veränderungsvormerkung sei unter Anwendung von § 62 Abs. 2 KostO nur eine viertel Gebühr zu erheben. Der Kostenschuldner hat ferner wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 14 Abs. 5 KostO angeregt.

Mit Beschluss vom 26.06.2007, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau durch den Einzelrichter die Beschwerde des Kostenschuldners zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen den Beschluss des Landgerichts hat der Kostenschuldner weitere Beschwerde eingelegt, mit der er seine Anträge auf Ermäßigung des Geschäftswertes und des Gebührensatzes weiterverfolgt.

Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO zulässig, insbesondere infolge Zulassung in dem landgerichtlichen Beschluss, an die der Senat gebunden ist (§ 14 Abs. 5 Satz 4, Abs. 4 Satz 4 KostO), und auch begründet.

Die Entscheidung des Einzelrichters ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entstanden. Dieser Mangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.

Zwar entscheidet nach § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO über die Beschwerde eines der Mitglieder der Beschwerdekammer, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Darin liegt eine Ausnahme zu dem nach §§ 30 Abs. 2 Satz 2 FGG, 526 ZPO für den Bereich des FGG prinzipiell geltenden Prinzip des fakultativen Einzelrichters, weshalb es keines Übertragungsbeschlusses der Kammer bedurfte.

Diese Ausnahme gilt nach § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO jedoch nicht, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Wie der Formulierung " der Einzelrichter überträgt..." zu entnehmen ist, darf der Einzelrichter nicht entscheiden, wenn er der Sache grundsätzliche Bedeutung zumisst, sondern muss das Verfahren zwingend auf die Kammer übertragen. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und Einzelrichterzuständigkeit schließen sich aus. Deshalb führt in den Fällen, in denen der Einzelrichter über eine Beschwerde entscheidet, obwohl er der Sache grundsätzliche Bedeutung zumisst, das auf die Zulassung wegen der grundsätzlichen Bedeutung eingelegte Rechtsmittel zur Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts, ohne dass es einer entsprechenden Rüge bedürfte.

Diese Auffassung vertritt der BGH zu der ZPO-Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO seit 2003 in ständiger Rechtsprechung (vgl. MDR 2003, 588; NJW 2004, 448). Da die Regelung in § 14 Abs. 7 KostO dem § 568 ZPO entspricht, schließt sich der Senat auch für die Beschwerde gegen den Kostenansatz nach § 14 KostO der Auffassung des BGH an (vgl. auch Thüringer OLG Beschl. vom 19.05.2005 - Not W 257/05 - <zitiert nach Juris> für die Zulassung der weiteren Beschwerde durch den Einzelrichter in Notarkostensachen).

Der Einzelrichter der Beschwerdekammer wird deshalb zunächst die Übertragung des Verfahrens nach § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO nachzuholen haben, bevor die Kammer über die Erstbeschwerde und auch die Zulassung der weiteren Beschwerde erneut entscheiden kann.

Der Senat hat seinerseits in voller Besetzung entschieden, obwohl die weitere Beschwerde eine Einzelrichterentscheidung des Landgerichts betraf, da er die Auffassung vertritt, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen die GBO gehört und damit auch die in der KostO geregelten Grundbuchkosten gehören, der Einzelrichter nicht gemäß § 122 Abs. 1 GVG an die Stelle des Senats treten kann (Beschl. v. 25.05.2005 -20 W 461/04- RVGreport 2006, 120).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 9 KostO.

Ende der Entscheidung

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