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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.02.2002
Aktenzeichen: 20 W 31/2002
Rechtsgebiete: WEG, ZPO, EGZPO


Vorschriften:

WEG § 45 III
ZPO § 888
ZPO § 793 II
ZPO § 568 II 2 a.F.
EGZPO § 26 Nr. 10
Gegen einen Beschluss des Landgerichts, der über eine sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsentscheidung (Zwangsgeldbeschluss) des Amtsgerichts in einem WEG-Verfahren befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde nur zulässig bei Vorliegen eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes, insbesondere eines neuen schweren Verfahrensfehlers, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 31/2002

Verkündet am 25.02.2002

In der Wohnungseigentumssache

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 19.12.2001 am 25.02.2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 2.000,00 DM

Gründe:

Das Amtsgericht Hanau verpflichtete den Schuldner mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.09. 2000 (Bl. 40-42b) dafür Sorge zu tragen, dass von seiner Wohnung Nr. ... in der betroffenen Wohnanlage keine über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Geruchs-und Lärmbelästigungen ausgehen. Zur Erzwingung dieser Verpflichtung verhängte das Amtsgericht am 20.04.2001 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 DM gegen den Schuldner (Bl. 71, 72). Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsgeldbeschluss hat das Landgericht in dem jetzt mit der weiteren Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 19.12.2001(Bl. 100 -104) zurückgewiesen, da der Schuldner die zur Darlegung des von ihm erhobenen Erfüllungseinwandes notwendigen weiteren Schritte gegen seinen störenden Mieter nicht nachgewiesen habe. Denn auf den Vortrag der Gläubiger, das störende Verhalten des Mieters habe sich auch nach Abmahnung und Androhung der Kündigung nicht geändert, und die Anfrage der Kammer, was in Vollzug Beschlusses vom 07.09.2000 weiter unternommen werde, hat sich der Schuldner nicht geäußert. Gegen den am 31.12.2001 zugestellten Beschluss des Landgerichts haben die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners mit am 08.01.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die nicht begründet worden ist.

Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. In Wohnungseigentumssachen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO statt (§ 45 Abs. 3 WEG), und zwar im vorliegenden Fall in der am 31.12.2001 geltenden Fassung, da die anzufechtende Entscheidung des Landgerichts vor dem 01.01.2002 der Geschäftsstelle übergeben worden ist (§ 26 Nr.10 EGZPO). Danach ist die sofortige weitere Beschwerde nach § 793 Abs.2 ZPO a.F. gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der die sofortige Erstbeschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss nach §§ 888, 891 ZPO a.F. zurückgewiesen worden ist, zwar statthaft, als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung müsste gemäß § 568 Abs.2 Satz 2 ZPO a.F. jedoch in der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten sein (BayObLG WuM 1999, 358, 359; Niedenführ/Schulze: WEG, 5.Aufl., § 45 Rdnr. 82; Weitnauer: WEG, 8.Aufl., § 45 Rdnr. 17; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 45 WEG Rdnr. 86; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8.Aufl., § 45 Rdnr. 161, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der neue Beschwerdegrund fehlt stets, wenn das Beschwerdegericht unter Würdigung des ihm unterbreiteten Tatsachenstoffs eine Entscheidung getroffen hat, die mit derjenigen der ersten Instanz übereinstimmt, wenn also über den Streitgegenstand im Ergebnis gleich entschieden worden ist. Da das Landgericht in der Sache entschieden hat und den amtsgerichtlichen Zwangsgeldbeschluss bestätigt hat, ist das Ergebnis der Entscheidungen gleich. Es genügt für die Annahme eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes deshalb nicht, dass sich die Begründung wegen der Überprüfung des geltend gemachten Erfüllungseinwands unterscheidet (Zöller/Gummer: ZPO, 21. Aufl., § 568 Rdnr. 10; Thomas/Putzo: ZPO, 22. Aufl., § 568, Rdnr. 15). Dass dem Landgericht erhebliche neue Verfahrensverstöße, auf denen die landgerichtliche Entscheidung beruhen würde, unterlaufen wären und deshalb ein neuer selbständiger Beschwerdegrund im Sinn des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. gegeben wäre, ist weder mit der weiteren Beschwerde vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist dem Schuldner in Anbetracht der seit Rechtskraft des Vollstreckungstitels verstrichenen Zeit großzügig rechtliches Gehör gewährt worden.

Die Kostenentscheidung- die sich gemäß § 45 Abs. 3 WEG ebenfalls ausschließlich nach den Regeln der Zivilprozessordnung richtet (Senat OLGZ 1980, 432, 433; BayObLG WE 1997, 432, 433; Staudinger/Wenzel, aaO., § 45 WEG Rdnr. 86; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 45 Rdnr. 161)- beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO und orientiert sich an der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes.

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