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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: 20 W 312/03
Rechtsgebiete: FGG, GVG


Vorschriften:

FGG § 2
FGG § 70
FGG § 70 c
GVG § 158
GVG § 159
Ein Rechtshilfeersuchen zur Anhörung des Betreuten (hier: zur Genehmigung eines Bettgitters), das nicht gesetzlich verboten oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, darf nicht abgelehnt werden. Die Überprüfung, ob die eng auszulegenden Ausnahmevoraussetzungen für eine Übertragung der Anhörung auf den ersuchten Richter gegeben sind, obliegt nicht dem ersuchten Gericht, sondern bleibt dem Rechtsmittelverfahren gegen die mit der Anhörung vorzubereitende Entscheidung vorbehalten.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 312/03

Entscheidung vom 10. September 2003

In dem Betreuungsverfahren

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Vorlage des Amtsgerichts Butzbach vom 27. August 2003 am 10. September 2003 beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Gießen ist verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Butzbach vom 6. August 2003 zu entsprechen.

Gründe:

Auf die nach §§ 2 FGG, 159 GVG statthafte Vorlage war die Verpflichtung des Amtsgerichts Gießen zur Leistung der nachgesuchte Rechtshilfe auszusprechen.

Nach der eng auszulegenden Vorschrift des § 158 Abs. 2 S. 1 GVG, die auch für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt (§ 2 FGG), darf ein Rechtshilfeersuchen nur abgelehnt werden, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichtes verboten ist. Dies trifft auf die hier ersuchte Amtshandlung der Anhörung eines Betroffenen im Rahmen eines Betreuungsverfahrens zum Zwecke der Entscheidung über die Genehmigung einer unterbringungsähnliche Maßnahme nicht zu.

Allerdings ist nach §§ 70 Abs.1 Nr. 2, 70 c S. 1 FGG die persönliche Anhörung des Betroffenen vor Genehmigung einer unterbringungsähnlichen Maßnahme unabdingbar vorgeschrieben und grundsätzlich vom entscheidenden Richter, dessen unmittelbaren und persönlichen Eindruck die gesetzlichen Regelungen des Betreuungs- und Unterbringungsrechts besondere Bedeutung beimessen, selbst durchzuführen. Da das Gesetz jedoch in § 70 c Satz 4 FGG nur bestimmt, dass die persönliche Anhörung nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen soll, kann unter eng auszulegenden Ausnahmevoraussetzungen die persönliche Anhörung des Betroffenen nach dieser Sollvorschrift durch einen ersuchten Richter erfolgen. Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichtes im Sinne des § 158 Abs. 2 GVG verboten ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 2 Rn. 38 ).

Das ersuchte Gericht ist auch nicht zu der Prüfung befugt, ob die Voraussetzungen für die erbetene Handlung im Einzelfall gegeben sind. Deshalb kann eine Ablehnung nicht damit begründet werden, die persönliche Anhörung durch den ersuchenden Richter sei erforderlich, um einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu erlangen (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 450 und 2000, 1444;OLG Frankfurt BtPrax 1993, 138).

Der Senat teilt zwar die vom Amtsgericht Gießen vertretene Einschätzung, wonach die persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht Butzbach im Hinblick auf die Verkehrsverbindungen und die nur unwesentlich unterschiedlichen Entfernungen von Gießen und Butzbach nach Langgöns unschwer durchführbar ist und der gesetzlichen Intention der § 70 c S. 4 FGG entspricht (vgl. hierzu OLG Frankfurt FGPrax 1995, 167). Dies ändert jedoch nichts an der Gesetzeslage, wonach die Entscheidung über das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 70 c Satz 4 FGG nicht dem ersuchten, sondern dem ersuchenden Gericht zugewiesen ist und auch vom Oberlandesgericht nicht im Verfahren nach § 159 GVG, sondern gegebenenfalls nur im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die mit der Anhörung vorzubereitende Genehmigung der unterbringungsähnlichen Maßnahme überprüft werden kann.

Es kann dahinstehen, ob ein Rechtshilfeersuchen zusätzlich dann abgelehnt werden kann, wenn es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (vgl. hierzu Schleswig Holsteinisches OLG, Beschlüsse 2 W 14/95 und 2 W 29/95 in DAVorm 309 ­ 312 = Rpfleger 1995, 413 und BtPrax 1995, 145). Die Voraussetzungen, unter denen das Schleswig-Holsteinische OLG einen derartigen Rechtsmissbrauch angenommen hatte, nämlich eine eklatant unrichtige Bejahung der Ausnahmevoraussetzungen des § 70 c Satz 4 FGG und eine Massierung vergleichbarer Ersuchen, mit denen die Anhörung im Wege der Rechtshilfe zur Regel in ähnlichen Fällen gemacht werden sollte, sind nämlich hier nicht gegeben sind. Zum einen lässt sich im vorliegenden Falle eine eklatant unrichtige Anwendung des § 70 c Satz 4 FGG im Hinblick auf die beabsichtigte unterbringungsähnliche Maßnahme eines Bettgitters nicht feststellen (vgl. hierzu Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 70 c Rn. 7; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 70 c FGG RN. 10). Zum anderen kann unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der bei dem Amtsgericht Butzbach geführten Betreuungen angesichts des hier vorgelegten Einzelfalles, nicht von einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch gesprochen werden, bei dem die in § 70 c Satz 4 FGG nur ausnahmsweise im Wege der Rechtshilfe gestattete persönliche Anhörung des Betroffenen zur Regel gemacht werden soll.

Ende der Entscheidung

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