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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.10.2008
Aktenzeichen: 20 W 315/08
Rechtsgebiete: BGB, GBO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 899
BGB § 2039
GBO § 22
GBO § 71
ZPO § 265
1. Ein eingetragener Eigentümer ist auch dann zur weiteren Beschwerde beschwerdeberechtigt, wenn das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zurückgewiesen und das Landgericht auf die Erstbeschwerde des Antragstellers lediglich die Zurückweisungsgründe des Grundbuchamts verworfen und dieses darauf hin die Eintragung vorgenommen hat. Verfahrensgegenstand ist in diesem Fall die Eintragung des Vermerks (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 10.06.1998 -V ZB 12/98 FGPrax 1998, 165).

2. Ein Rechtshängigkeitsvermerk kann in das Grundbuch außer auf Grund Bewilligung und einstweiliger Verfügung auch nach Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf die Rechtshängigkeit eines dinglichen Anspruchs eingetragen werden.


Gründe:

Der Antragsgegner ist seit 28.07.1989 als Eigentümer des betroffenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Er hat das Grundstück durch Kaufvertrag des Notars Not1, O1, vom 03.05.1989 (Bl. 32-36 d. A.) für einen Kaufpreis von 800.000,00 DM von Frau A erworben, der er einen Nießbrauch an dem Grundstück einräumte. Der Kaufpreis sollte 6 Monate nach dem Tod der Verkäuferin fällig sein, ebenso wie die zur Sicherung des Kaufpreises vereinbarte Grundschuld. Mit privatschriftlichem Testament vom 08.12.1989 hatte Frau A den Antragsgegner auch zum Alleinerben eingesetzt, durch notarielles Testament vom 22.12.1994 des Notars Not 2 aber alle früheren Testamente widerrufen und ihre gesetzlichen Erben zu testamentarischen Erben eingesetzt. Der Antragsteller ist Erbprätendent als einer der gesetzlichen Erben nach der am ....1996 verstorbenen Frau A. Ein im Erbscheinsverfahren 51 VI E 29/96 durch das Amtsgericht Frankfurt am Main erteilter Vorbescheid vom 02.03.1999 für den Antragsgegner als Alleinerben hat das Landgericht aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den Erbscheinsantrag des Antragstellers unter Berücksichtigung eventueller weiterer gesetzlicher Erben nicht wegen Testierunfähigkeit zurückzuweisen. Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen die landgerichtliche Entscheidung hat der Senat in dem Verfahren 20 W 537/05 mit Beschluss vom 01.10.2007 zurückgewiesen.

Der Antragsteller hatte am 13.06.2001 die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Rücküberlassung des betroffenen Grundstücks im Weg einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main Az.-2-20 O 180/01- erwirkt. Mit Urteil vom 26.11.2001 (Bl.113-122 d. A.) wurde die einstweilige Verfügung jedoch wieder aufgehoben, da das Gericht hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags und damit des Verfügungsanspruchs von einem non liquet ausging. Daraufhin wurde die Vormerkung am 21.01.2002 wieder gelöscht.

Am 14.03.2008 hat der Antragsteller beim Landgericht Frankfurt am Main eine Klage gegen den Antragsgegner anhängig gemacht mit dem angekündigten Antrag, den Antragsgegner zu verurteilen, das betroffene Grundstück an die Erbengemeinschaft nach A rückaufzulassen und der Berichtigung des Grundbuchs entsprechend zuzustimmen. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, der Kaufvertrag vom 03.05.1989 sei nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nichtig, da das Grundstück schon zum Zeitpunkt des Verkaufs einen Verkehrswert von über 7,35 Mio. DM gehabt habe und der Antragsgegner die Unerfahrenheit der Verkäuferin und deren Mangel an Urteilsvermögen ausgenutzt habe.

Ebenfalls am 14.03.2008 hat der Antragsteller beim Grundbuchamt die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zu Lasten des betroffenen Grundstücks beantragt in der Fassung:

"Gegen die Eintragung von B als Eigentümer hat C am 14.03.2008 Klage auf Rückauflassung bei dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben."

Zur Begründung ist darauf verwiesen worden, dass die Eintragbarkeit eines sog. Rechtshängigkeitsvermerks nach herrschender Meinung zulässig sei und im Weg der Grundbuchberichtigung erfolgen könne, ohne dass es einer Eintragungsbewilligung oder einer einstweiligen Verfügung bedürfe.

Das Grundbuchamt hat den Antrag "des Rechtsanwalts RA1" auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks mit Beschluss vom 20.03.2008 (Bl. 234 d. A.) zurückgewiesen, da die Rechtshängigkeit wegen fehlender Zustellung an den Antragsgegner nicht nachgewiesen sei. Allein durch eine Klageerhebung werde auch die Grundbuchunrichtigkeit nach § 22 GBO noch nicht nachgewiesen, erforderlich sei der weitere Nachweis, dass die Klageerhebung die Rechtshängigkeit eines auch gegen den Rechtsnachfolger wirkenden Anspruchs herbeigeführt habe. Außerdem seien als Eintragungsgrundlagen entweder die Bewilligung des Betroffenen oder eine einstweilige Verfügung erforderlich gemäß §§ 899 Abs. 2 BGB und 325 Abs. 2 ZPO.

Der gegen den Zurückweisungsbeschluss unter erneutem Hinweis auf die einhellige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eingelegten Beschwerde hat die Grundbuchrechtspflegerin nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Antrag auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks sei schon unzulässig, da bei Antragstellung die Klage vom 14.03.2008 noch nicht zugestellt war. Außerdem rechtfertige die Rechtshängigkeit eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Rückauflassung des betroffenen Grundstücks nicht die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks. Schließlich habe der Antragsteller nicht durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen, dass er Erbe geworden sei. Die erhobene Klage sei auch unbegründet.

Das Landgericht hat die Akte des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2/ 13 O 110/08- zu Informationszwecken beigezogen und die Zustellung der Klage vom 14.03.2008 am 26.03.2008 festgestellt.

Mit Beschluss vom 15.04.2008 (Bl. 245-249 d. A.) hat die Kammer den Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, von den bisherigen Bedenken gegen die beantragte Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks abzusehen. Die Kammer führt zur Begründung aus, zur Eintragung des Rechtshängigkeitsnachweises in Folge Grundbuchunrichtigkeit gemäß § 22 GBO genüge der Nachweis der Rechtshängigkeit in der Form des § 29 GBO, der nunmehr erbracht worden sei. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners habe der Antragsteller auch einen dinglichen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB und nicht nur einen schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch nach Bereicherungsrecht geltend gemacht.

Am 21.04.2008 hat das Grundbuchamt in Abt. II, lfde. Nr. 4 des Grundbuchs einen Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen mit folgendem Wortlaut:

"Wegen des eingetragenen Eigentums ist durch Klageerhebung der Erbengemeinschaft nach Frau A, geb. am ..., verstorben ....1996, bestehend aus C.....vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein Rechtstreit anhängig (GZ: 2-13 O 110/08); eingetragen gemäß Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.04.2008 (GZ: 2-09 T 214/08) am 21.04.2008."

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der die Löschung des Vermerks und Zurückweisung des Antrags begehrt wird.

Zur Begründung wird geltend gemacht, der Antrag des Antragstellers vom 14.03.2008 betreffe die unzulässige Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks für einen schuldrechtlichen Anspruch. An diesen Antrag sei das Landgericht gebunden gewesen. Eine abweichende Beurteilung der Rechtslage, die zudem unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners erfolgt sei, habe die Kammer nicht vornehmen dürfen. Das Landgericht habe sich auch über den Einwand hinweggesetzt, dass das Erbrecht des Antragstellers nicht nur nicht nachgewiesen, sondern auch zweifelhaft sei, sodass es an jeder Legitimation des Antragstellers zur Beantragung eines Rechtshängigkeitsvermerks fehle.

Der Antragsteller ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten und verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBO), insbesondere ist der Antragsgegner beschwerdeberechtigt.

Beschwerdeberechtigt nach §§ 80 Abs. 3, 71 GBO ist derjenige, der durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes - nicht lediglich wirtschaftliches - Interesse an ihrer Beseitigung hat.

Für das grundbuchrechtliche Antragsverfahren wird im Allgemeinen angenommen, dass die Beschwerdeberechtigung mit der Antragsberechtigung korrespondiere. Nur dem Antragsberechtigten wird - gleichsam als Verlängerung der Antragsberechtigung - das Beschwerderecht eingeräumt. Die frühere Rechtsprechung hat die Beschwerdeberechtigung im Grundbucheintragungsverfahren außerdem dahin eingeschränkt, dass mit dem Rechtsmittel nur das Ziel verfolgt werden darf, dem Eintragungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Zulässiges Ziel einer Beschwerde konnte es danach nicht sein, den Eintragungsantrag zurückzuweisen oder eine Zwischenverfügung wieder herzustellen (BayObLG in st. Rspr., Rpfleger 1991, 107 und DNotZ 1995, 304). Wenn eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts oder wie im vorliegenden Fall ein Zurückweisungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde, konnte mit der weiteren Beschwerde nicht das Ziel verfolgt werden, die Entscheidung des Grundbuchamts in der Sache wiederherzustellen. Dem von der Entscheidung materiell Betroffenen stand lediglich die Möglichkeit offen, gegen die danach erfolgende Eintragung im Grundbuch Beschwerde einzulegen mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs.

In seiner Entscheidung vom 10.06.1998 - V ZB 12/98 - (Rpfleger 1998, 420=FGPrax 1998, 165) führt der BGH aber aus, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass im Antragsverfahren dem von einer beabsichtigten Eintragung Betroffenen generell ein Beschwerderecht zu versagen sei. Vielmehr beurteile sich die Frage der Beschwerdeberechtigung nach allgemeinen Grundsätzen, also danach, ob der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei sei davon auszugehen, dass die Rechtsbeeinträchtigung grundsätzlich erst mit der Eintragung eintrete. Die vorher lediglich drohende Beeinträchtigung betreffe die Frage eines vorsorglichen Rechtsschutzes. Eine vorbeugende Bekämpfung einer beantragten Eintragung sei dem Gesetz aber fremd. Zwar könne eine unmittelbare Beeinträchtigung des von der Eintragung Betroffenen schon ab dem Zeitpunkt anzunehmen sein, zu dem die Eintragung sicher zu gewärtigen sei. Wenn das Beschwerdegericht lediglich eine ergangene Zwischenverfügung aufgehoben und das Grundbuchamt nicht angewiesen habe, eine Eintragung vorzunehmen, liege die Entscheidung über den Vollzug der Eintragung in der Verantwortung des Grundbuchamts. Allein die Bindung des Grundbuchamts an die in der Beschwerdeentscheidung zum Ausdruck gekommene Rechtssauffassung des Beschwerdegerichts könne eine gegenwärtige Rechtsbeeinträchtigung desjenigen, zu dessen Lasten die Eintragung vorgenommen werden solle, nicht begründen.

Vorliegend hat das Landgericht zwar lediglich den Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, von den bisherigen Bedenken gegen die vom Antragsteller beantragte Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks abzusehen und damit die endgültige Entscheidung über die Eintragung dem Grundbuchamt überlassen. Dies war verfahrensfehlerhaft, da im Fall einer Antragszurückweisung der Antrag als solcher Verfahrensgegenstand der Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung ist und deshalb das Beschwerdegericht über den Antrag zu entscheiden hat und nicht wie im Fall der Zwischenverfügung lediglich über die darin enthaltenen Eintragungshindernisse (Demharter: GBO, 26. Aufl., § 77, Rdnr. 17). Dieser Verfahrensfehler ist aber nicht mehr relevant, da das Grundbuchamt die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks vorgenommen hat als wäre eine Anweisung des Landgerichts erfolgt. Deshalb kann aber auch nicht mehr entsprechend der bereits zitierten Entscheidung des BGH gesagt werden, der Antragsgegner bekämpfe mit seiner weiteren Beschwerde lediglich eine drohende Rechtsbeeinträchtigung. Durch die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks, die auf der Bindungswirkung der landgerichtlichen Entscheidung beruht, ist der Antragsgegner als eingetragener Eigentümer materiell-rechtlich beschwert und deshalb beschwerdebefugt (KG DNotZ 1972, 176; Meikel/Streck: Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 71, Rdnr. 122; vgl. zur Begründung im Einzelnen Budde in Bauer/von Oefele: GBO, 2. Aufl., § 71, Rdnr. 67), wobei sich der Verfahrensgegenstand nicht auf die ursprünglichen Zurückweisungsgründe des Grundbuchamts beschränkt, sondern die vorgenommene Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks betrifft (KG, aaO.). Da sich an die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, ist die weitere Beschwerde auch mit dem Ziel der Löschung und nicht nur der Eintragung eines Amtswiderspruchs entsprechend §§ 71 Abs. 2 Satz 2 ,53 GBO gegeben.

Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts -mit Ausnahme des angesprochenen Verfahrensfehlers- nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 78 GBO, 546 ZPO).

Die grundsätzliche Eintragungsfähigkeit eines Rechtshängigkeitsvermerks ist allgemein anerkannt, umstritten ist allerdings, ob die Eintragung im Weg der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO erfolgen kann oder als Eintragungsgrundlage eine einstweilige Verfügung oder eine Bewilligung des Betroffenen erforderlich ist. Der Senat schließt sich der überwiegenden (vgl. Nachweise bei Staudinger/Gursky: BGB, 2008, § 899, Rdnr. 102) und auch vom Landgericht vertretenen Auffassung an, dass als Eintragungsgrundlage für den Rechtshängigkeitsvermerk der Nachweis der Rechtshängigkeit in der Form des § 29 GBO ausreichend ist.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist, dass ein gegen einen Eingetragenen anhängig gemachter Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) gemäß § 265 Abs. 1 ZPO nicht dessen Verfügungsbefugnis ausschließt. Ein gegen ihn ergangenes Urteil wirkt gemäß § 325 Abs. 2 ZPO gegen den Erwerber nur dann, wenn er die Rechtshängigkeit des Berichtigungsanspruchs beim Erwerb kannte. Die Kenntnis der Rechtshängigkeit steht damit oft der Kenntnis der Nichtberechtigung des Veräußerers gleich, weil mit dessen Prozessverlust gerechnet werden muss. Angesichts der Gefahr eines Prozessverlusts wirkt sich die Rechtshängigkeit faktisch wie eine Verfügungsbeschränkung aus. Ein diesbezüglicher Grundbuchvermerk schließt die Berufung des Erwerbers auf seine Unkenntnis aus (Wacke in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 899, Rdnr. 32).

Die Vergleichbarkeit der Interessenlage und der Wirkungen mit dem Widerspruch gemäß § 899 Abs. 2 BGB rechtfertigt jedoch nicht, die gleichen Eintragungsvoraussetzungen zu verlangen (so aber Wacke, aaO., Rdnr. 33; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 1654; Staudinger/Gursky, aaO.).

Wie die hier gescheiterte Verhinderung gutgläubigen Erwerbs mittels einstweiliger Verfügung belegt, gibt es Fallgestaltungen, in denen die Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs nicht gelingt. Darüber hinaus besteht, wie bereits das Oberlandesgericht München in seinem Beschluss vom 05.11.1999 -23 W 2894/99- (Rpfleger 2000, 106, 107=NJW-RR 2000, 384, 385) ausgeführt hat, zwischen Widerspruch und Rechtshängigkeitsvermerk der grundlegende Unterschied, dass beim Widerspruch die Unrichtigkeit des Grundbuchs wegen der Unrichtigkeit der materiellen Rechtslage geltend gemacht wird und deshalb der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen werden soll, während der Rechtshängigkeitsvermerk nur besagt, dass ein Rechtsstreit bezüglich einer unmittelbaren rechtlichen Beziehung der Partei zum Grundstück anhängig ist, dessen Verlauf und Ausgang offen und auch von der materiellen Rechtslage verschieden sein kann. Da Anknüpfungspunkt des guten Glaubens beim Rechtshängigkeitsvermerk nicht die materielle Rechtslage, sondern die Rechtshängigkeit eines Prozesses ist, der einen dinglichen Anspruch zum Gegenstand hat, kann für die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks auch nicht die Glaubhaftmachung der wahren Rechtslage verlangt werden. Damit besteht zwar die Gefahr, dass ein Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen sein kann, obwohl die rechtshängig gemachte Klage unbegründet ist. Bei Abwägung der Interessen von eingetragenem Eigentümer und dem angeblich wahren Berechtigten gibt aber den Ausschlag, dass für den möglicherweise wahren Berechtigten die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts besteht, während die Beeinträchtigung des Buchberechtigten nur von zeitlich beschränkter Dauer ist und mit Rücksicht auf das Kostenrisiko von vornherein aussichtslose Klagen nur in seltenen Fällen erhoben werden dürften (Oberlandesgericht Braunschweig NJW-RR 2005, 1099, 1101; Oberlandesgericht München NJW-RR 2000, 384; Oberlandesgericht Zweibrücken, NJW 1989, 1089, 1099).

Da demnach nicht die materielle Rechtslage glaubhaft zu machen ist, kommt es entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht darauf an, dass der Antragsteller nicht durch Vorlage eines Erbscheins seine Stellung als Erbe bzw. Miterbe nachgewiesen hat.

Allerdings trifft es zu, dass sich der Nachweis der Rechtshängigkeit auf eine Klage beziehen muss, die über das Bestehen oder Nichtbestehen eines dinglichen Rechts oder über den Umfang der Berechtigung am Grundstück geführt wird. Die Rechtshängigkeit eines bloß schuldrechtlichen Anspruchs auf das Eigentum oder ein dingliches Recht kann Urteilswirkungen nach § 325 Abs. 1 ZPO nicht bewirken und ermöglicht deshalb nicht die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks (BayObLG Rpfleger 2004, 691; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 1653).

Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht aber hier davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit seiner Klage vom 14.03.2003 (auch) einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB anhängig gemacht hat. In dem angekündigten Antrag wird sowohl die Verurteilung zur Rückauflassung als auch zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung geltend gemacht. Außerdem ist die Klage auf Wucher gestützt, was die Nichtigkeit auch des Erfüllungsgeschäfts des Bewucherten zur Folge hat (BGH NJW 1994, 1275, 1470; Palandt/Heinrichs: BGB, 67. Aufl., § 138, Rdnr. 75).

Da gemäß § 74 GBO die Erstbeschwerde auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden kann, war das Landgericht nicht gehindert, die erst im Beschwerdeverfahren nachgewiesene Klagezustellung vom 28.03.2008 zu berücksichtigten. Zwar kann im Beschwerdeverfahren kein neuer Antrag gestellt werden (Demharter, aaO., § 74, Rdnr. 6 m. w. H.) , dies ist aber auch nicht geschehen. Vielmehr hat das Landgericht nur eine Auslegung des am 14.03.2008 beim Grundbuchamt gestellten und mit der Erstbeschwerde wiederholten Antrags vorgenommen, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Abgesehen davon kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht den Eintragungsantrag als Verfahrenshandlung selbst auslegen (Demharter: GBO, 26. Aufl., § 78, Rdnr. 15). Die Auslegung hat entsprechend § 133 BGB zu erfolgen und geht dahin, dass im Zweifel die zulässige Eintragung als gewollt anzusehen ist (Demharter, aaO., § 13, Rdnr. 16; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 172). Daraus dass bereits dem beim Grundbuchamt gestellten Antrag vom 14.03.2008 die Klageschrift vom gleichen Tag beigefügt war, ergibt sich, dass die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks nicht lediglich für den schuldrechtlichen Anspruch auf Rückauflassung begehrt worden ist, sondern auch für den ebenfalls in der Klage geltend gemachten dinglichen Berichtigungsanspruch. Davon abgesehen ist das Grundbuchamt an Vorschläge des Antragstellers bezüglich der Fassung der Eintragung ohnedies nicht gebunden, es hat vielmehr das mit dem Eintragungsantrag Gewollte von sich aus klar zum Ausdruck zu bringen (Demharter, aaO., § 13, Rdnr. 4).

In diesem Zusammenhang begegnet es auch keinen grundlegenden Bedenken, dass als klagende Partei des anhängigen Rechtsstreits die Erbengemeinschaft nach A in dem Rechtshängigkeitsvermerk aufgeführt wird. Durch die Bezugnahme auf das landgerichtliche Aktenzeichen ergibt sich mit der hinreichenden Deutlichkeit, dass der Antragsteller diesen Prozess über den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft führt, wozu er als Miterbe nach § 2039 Satz 1 BGB berechtigt wäre (BGH FamRZ 2006, 941; Palandt/Edenhofer: BGB, 67. Aufl., § 2039, Rdnr. 2). Die Frage der Rechtskraftwirkung des Urteils, das für oder gegen den Prozessführungsbefugten erging, für den Rechtsträger selbst, ist in der Rechtslehre umstritten und kann nur für den Einzelfall und nach Abschluss des Prozesses beurteilt werden (vgl. Zöller/Vollkommer: ZPO, 26. Aufl., vor § 50, Rdnr. 33-39; Habermeier ZZP 105, 182, 203). Daraus rechtfertigt sich die Fassung des Rechtshängigkeitsvermerks, der seine Schutzwirkung unabhängig von prozessrechtlichen Theorien und dem zukünftigen Verlauf des Prozesses entfalten muss.

Die Gerichtskosten seiner erfolglosen weiteren Beschwerde hat der Antragsgegner nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO zu tragen. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Festsetzung des Geschäftwertes des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Festsetzung durch das Landgericht erfolgt.

Ende der Entscheidung

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