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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: 20 W 316/01
Rechtsgebiete: GBO, ZPO


Vorschriften:

GBO § 22
GBO § 29
GBO § 47
BGB § 709
BGB § 736
Für den Unrichtigkeitsnachweis hinsichtlich des Mitgliederbestandes einer BGB-Gesellschaft, deren Gesellschafter als gesamthänderische Grundstückseigentümer eingetragen sind, nach Kündigung eines Gesellschafters und Fortsetzung durch die übrigen Gesellschafter ist grundsätzlich die Vorlage des Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 GBO erforderlich. Im Fall einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, dass bei Kündigung eines Gesellschafters die übrigen Gesellschafter zur Fortsetzung berechtigt sein sollen, braucht der ausscheidende Gesellschafter nicht an dem Fortsetzungsbeschluss beteiligt zu werden.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 316/01

Verkündet am 31.10.2002

In der Grundbuchsache

betreffend den beim Amtsgericht Biedenkopf Zweigstelle Gladenbach im Grundbuch von Gladenbach Band 64 Blatt 2148 und Band 73 Blatt 2396 eingetragenen Grundbesitz

an der hier beteiligt sind:

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 18.06.2001 am 31.10.2002 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3) hat den Beteiligten zu 1) und 2) ihre außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.

Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM = 2.556,46 EUR festgesetzt.

Gründe:

Am 02.11.1979 schlossen der Beteiligte zu 3) und Herr H. Sp. zu UR-Nr. ... des Notars Hs. Hn. einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der jetzigen B.-I. GbR (Bl. 166-173 d. A.). Danach war die Gesellschaft bis zum 31.12.1992 unkündbar und konnte danach mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Unter Abschnitt VIII. Abs. 1 des Vertrages heißt es:

"Wird die Gesellschaft gekündigt und sind mehr als zwei Gesellschafter vorhanden, können diese beschließen, die Gesellschaft fortzuführen. Ihnen wächst dann der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters im Verhältnis ihrer Anteile an."

Unter Abschnitt V. des Vertrages wurde vereinbart, dass die Gesellschafterversammlung für die Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Aufnahme neuer Gesellschafter und die Auflösung der Gesellschaft zuständig und nur bei

Anwesenheit aller Gesellschafter beschlussfähig ist.

Ebenfalls am 02.11.1979 trafen die Herren B. und Sp. zu UR-Nr. 4.../1979 des gleichen Notars mit dem Beteiligten zu 2) eine Vereinbarung über dessen Berechtigung zum Eintritt in die Gesellschaft (Bl. 217-219 d. A.).

Nachdem Herr Sp. seinen Gesellschaftsanteil an der GbR auf die Beteiligte zu 1) übertragen hatte, waren ab Januar 1997 die drei Beteiligten "zur gesamten Hand kraft Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen.

Mit Anwaltsschreiben vom 29.06.1999 (Bl. 162, 163 d. A.) kündigte der Beteiligte zu 3) das gesellschaftliche Vertragsverhältnis zum 31.12.1999. Laut Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 16.12.1999 (Bl. 160d. A.) beschlossen die Beteiligten zu 1) und 2) die Fortsetzung der Gesellschaft ab dem 01.01.2000 ohne den Beteiligten zu 3). Dieser Fortsetzungsbeschluss wurde laut Gesellschaftsprotokoll vom 08.01.2000 (Bl. 161 d. A.) an diesem Tag unter Verzicht auf Einhaltung jeglicher Formen und Fristen wiederholt. Unter dem 17.02.2000 (B. 156 d. A.) beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) namens der B.-I. GbR, das Grundbuch auf Grund der Kündigung des Beteiligten zu 3) und der Fortsetzungsbeschlüsse hinsichtlich der Veränderung in der Zusammensetzung der Gesellschafter zu berichtigen. Nach Vorlage von Kopien der Kündigung sowie der Versammlungsprotokolle mit amtlicher Beglaubigung des Ortsgerichts der Stadt Gladenbach, dass die Kopien mit der Urschrift übereinstimmen, sowie der einfachen Kopie einer beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrags vom 02.11.1979 und eines Schreibens des Notars Hs. Hn. vom 29.12.1999, in dem dieser sich zur Auslegung von Abschnitt VIII Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags äußert, hat das Grundbuchamt am 15.05.2000 die Eintragung des Beteiligten zu 3) als Gesamthandseigentümer gelöscht und als Grundlage dafür eingetragen, er sei aufgrund Kündigung aus der Gesellschaft, die von den anderen Gesellschaftern fortgesetzt werde, ausgeschieden.

Dagegen hat der Beteiligte zu 3) Beschwerde mit dem Ziel der Löschung, hilfsweise der Eintragung eines Amtswiderspruchs erhoben und geltend gemacht, das Grundbuch sei unrichtig, da er zwar gekündigt habe, aber kein wirksamer Fortsetzungsbeschluss und somit keine Anwachsung seines Gesellschaftsanteils zugunsten der verbliebenen Gesellschafter eingetreten sei. Der Fortsetzungsbeschluss vom 16.12.1999 sei unwirksam, da der Beteiligte zu 3) zu diesem Zeitpunkt noch Gesellschafter gewesen sei und deshalb habe eingeladen werden müssen. Der Fortsetzungsbeschluss vom 08.01.2000 habe nicht wirksam gefasst werden können, da nach Abschnitt VIII Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags nur mehr als zwei Gesellschafter die Fortsetzung hätten beschließen können. Insofern komme wegen der Eindeutigkeit des Vertragstextes keine Auslegung in Betracht. Die vertragliche Regelung sei auch sinnvoll, so für den Fall der von allen Gesellschaftern beschlossenen Fortsetzung und einer Anzahl von mehr als drei Gesellschaftern.

Zumindest durch Eintragung eines Amtswiderspruchs sei die Vermögensposition des Beteiligten zu 3) zu schützen, da die Beteiligten zu 1) und 2) seine Abfindungsansprüche nicht erfüllten bzw. vertragsgemäß grundbuchlich absicherten.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind der Beschwerde entgegengetreten und haben geltend gemacht, eine Auslegung wie von dem Beteiligten zu 3) angenommen sei sinnlos, da von vornherein Einigkeit bestanden habe, dass die Gesellschaft nicht aus mehr als drei Personen bestehen sollte.

Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, da die Beteiligten zu 1) und 2) die Gesellschaft aufgrund des Beschlusses vom 16.12.1999 fortführten. Der Abschnitt VIII Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sei auch auf die vorliegende Fallkonstellation entsprechend anwendbar, woraus folge, dass der Beteiligte zu 3) nicht habe mitwirken müssen.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3), mit der gerügt wird, das Landgericht habe seine Entscheidung widersprüchlich begründet. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs sei nicht in der Form des § 29 GBO geführt. Dem Beteiligten zu 3) stehe ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Bewilligung des Grundbuchs zu, da über seinen Abfindungsanspruch Streit bestehe. Dieses Recht werde durch die Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO unterlaufen. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten und verweisen darauf, dass sowohl die Kündigung des Beteiligten zu 3) als auch der Inhalt des Gesellschaftsvertrages unstreitig sind und lediglich über die Auslegung der Fortsetzungsklausel Streit besteht. Hinsichtlich der Fortsetzungsbeschlüsse genüge ein pauschales Bestreiten nicht, zumal die notarielle Beurkundung von Gesellschaftsbeschlüssen weder notwendig noch üblich gewesen sei. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Berichtigungsbewilligung sei angesichts der Verzögerungstaktik des Beteiligten zu 3) rechtsmissbräuchlich und führe zu einer Blockade sämtlicher Geschäftsvorgänge mit Grundbuchbeteiligung. Außerdem verweisen sie auf die Abtretungsanzeige der Volksbank und Raiffeisenbank B.-GI. eG vom 28.12.1998, wonach der Beteiligte zu 3) den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Fall der Auflösung bzw. Kündigung der Gesellschaft abgetreten hat.

Die gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBO zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet, denn der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung (§§ 78 GBO i.V.m. § 550 ZPO a.F. und § 26 Nr. 10 EGZPO).

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beanstandete Eintragung vom 15.05.2000 nur mit der beschränkten Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO angefochten werden konnte. An sie kann sich gemäß § 891 Abs. 1 BGB gutgläubiger Erwerb im Hinblick auf eine Grundstücksveräußerung eines Gesellschaftsgrundstücks anschließen insofern, als der Beteiligte zu 3) nach dem Grundbuchinhalt nicht mehr der Gesamthandsgemeinschaft angehört und deshalb bei Verfügungen über Gesellschaftsgrundstücke nicht mitwirken muss. Weiter ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass weder eine inhaltlich unzulässige Eintragung im Sinn von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO vorliegt, noch die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO gegeben sind.

Bei der Eintragung des Ausscheidens eines als gesamthänderischer Eigentümer im Grundbuch eingetragenen BGB-Gesellschafters in Folge Kündigung und Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern handelt es sich nicht um eine Eintragung, die kein Rechtsverhältnis oder kein dingliches Recht betrifft und deshalb nicht eingetragen werden darf, noch ist ein Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt oder ohne den gesetzlich geforderten Mindestinhalt betroffen.

Auch die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs liegen nicht vor. Hierfür ist nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO erforderlich, dass durch eine Gesetzesverletzung des Grundbuchamtes eine fehlerhafte Eintragung erfolgt ist und das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig geworden ist, indem es nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt. Dagegen werden solche Eintragungen, die zwar unter Gesetzesverstoß vorgenommen wurden, aber nicht der materiellen Rechtslage widersprechen, nicht von § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO erfasst (Bauer/von Oefele: GBO, § 53, Rdnr. 54, 58).

Das Grundbuchamt hat zwar gegen §§ 22, 29 GBO verstoßen, weil die zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit von den Beteiligten zu 1) und 2) vorgelegten Urkunden nicht der Form des § 29 GBO entsprechen, von der nur in ganz seltenen Fallgestaltungen abgewichen werden darf (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 22, Rdnr. 42). So ist der Gesellschaftsvertrag vom 02.11.1979, aus dem sich die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Gesellschaft nach Kündigung eines Gesellschafters ergeben sollen, überhaupt nur als einfache Kopie einer beglaubigten Abschrift vorgelegt worden. Die Beweiserleichterungen, die von der Rechtsprechung für die Grundbuchberichtigung der Eigentumsverhältnisse nach dem Tod eines Gesellschafters und Miteigentümers einer BGB-Gesellschaft entwickelt worden sind (vgl. BayObLG DNotZ 1992, 157; PfälzOLG Zweibrücken Rpfleger 1996, 192 mit Anm. Gerken), betreffen den Nachweis des Inhalts eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags. Vorliegend ist der Vertrag vom 02.11.1979 jedoch notariell beurkundet worden und dem Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1) sowie dem Beteiligten zu 2) sind am 09.11.1979 Ausfertigungen vom Urkundsnotar erteilt worden, die hätten vorgelegt werden können. Hinsichtlich dem Kündigungsschreiben vom 29.06.1999 und den Protokollen der Gesellschafterversammlungen vom 16.12.1999 und 08.01.2000 ist die Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ebenfalls nicht gewahrt, denn die insofern nur erfolgte Beglaubigung nach § 42 BeurkG durch das Ortsgericht bezeugt lediglich die inhaltliche Übereinstimmung der Abschrift mit der Hauptschrift, nicht jedoch den Vollzug oder die Anerkennung einer Unterschrift. Nur bei letzterem handelt es sich aber um eine öffentliche Beglaubigung im Sinn von §§ 29 GBO, 129 BGB (Bauer/von Oefele, aaO., § 29 Rdnr. 125).

Die demnach unter Gesetzesverletzung vorgenommene Eintragung unterfällt aber nicht § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, weil sie nicht in Widerspruch steht zu materiellen Rechtslage (Bauer/von Oefele, aaO., § 53, Rdnr. 54; Demharter: aaO., § 53, Rdnr. 25). Nach dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Wortlaut des Abschnitts VIII Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages besteht im Fall der hier ebenfalls unstreitigen Kündigung eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gesellschaft. Streit besteht zwischen den Beteiligten aber über die Auslegung dieser Vereinbarung insoweit, wer an dem Fortsetzungsbeschluss mitwirken muss und ob die zwei verbleibenden Gesellschafter ausreichen. Dem Vortrag des Beteiligten zu 3), die Vertragsklausel sei eindeutig und deshalb nicht auslegungsfähig, was ein sprachetymologisches Gutachten erweisen soll, vermag der Senat nicht zu folgen, denn es besteht ein Widerspruch zwischen Satz 1 und Satz 2 des VIII. Abschnitts. Während nach Satz 1 offen bleibt, ob der kündigende Gesellschafter miteinbezogen ist, also außer ihm noch zwei weitere Gesellschafter vorhanden sein müssen für einen Fortsetzungsbeschluss, kann sich die in Satz 2 geregelte Anwachsung naturgemäß nur auf die verbleibenden Gesellschafter beziehen.

Die demnach gebotene tatrichterliche Auslegung der Vereinbarung über die Fortsetzung durch das Landgericht unterliegt der rechtlichen Nachprüfung nur dahingehend, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist - sie muss nicht zwingend sein -, mit den Auslegungsregeln, nämlich den §§ 133, 157 BGB in Einklang steht, dem klaren Wortlaut und Sinn der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (Bauer/von Oefele, aaO., § 78 Rdnr. 25; Demharter, aaO., § 78, Rdnr. 13). Nach diesem Maßstab ist die Auslegung des Landgerichts nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie nicht insoweit widersprüchlich, als der Unterschied zwischen dem reinen Wortlaut der Regelung und dem damit verfolgten Zweck herausgearbeitet wird. Auf die ausführliche Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Lediglich ergänzend ist für die Auslegung des Passus "...sind mehr als zwei Gesellschafter vorhanden ..." in dem Sinn von "...sind außer dem Kündigenden mindestens noch zwei Gesellschafter vorhanden..." darauf hinzuweisen, dass diese Auslegung sich schon daraus ergibt, dass bei dem Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern die Gesellschaft nicht fortgesetzt werden kann (Palandt/Sprau: BGB, 61. Aufl., § 736, Rdnr. 4), während aus Rechtsgründen für eine Fortsetzung nicht mindestens drei Gesellschafter außer dem Kündigenden verbleiben müssen. Dass das Landgericht die Mitwirkung des Beteiligten zu 3) an dem Fortsetzungsbeschluss der Beteiligten zu 1) und 2) nicht für erforderlich erachtet hat, berücksichtigt zutreffend den Unterschied zwischen der hier gesellschaftsvertraglich vereinbarten Fortsetzung und dem auch ohne vertragliche Grundlage zulässigen Fortsetzungsbeschluss nach Auflösung der Gesellschaft. Bei der hier vorliegenden ersten Alternative ist ein (einstimmiger) Beschluss der übrigen Mitglieder ausreichend, denn es geht um die Ausübung des ihnen gesellschaftsvertraglich schon zustehenden Fortsetzungsrechtes (Ulmer: Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, 3. Aufl., § 736, Rdnr. 15).

Der Beteiligte zu 3) macht zwar die Unwirksamkeit der Fortsetzungsbeschlüsse (und den nicht § 29 BGO entsprechenden Nachweis) geltend, stellt aber die Beschlussfassung als solche nicht in Frage. Materiell-rechtlich ist deshalb von der Fortsetzung der BGB-Gesellschaft durch die Beteiligten zu 1) und 2) und vom Ausscheiden des Beteiligten zu 3) in Folge seiner Kündigung zum 31.12.1999 auszugehen. Der Inhalt des Grundbuchs und insbesondere die beanstandete Eintragung vom 15.05.2000 steht daher mit der materiellen Rechtslage in Einklang, so dass trotz des Verstoßes gegen §§ 22, 29 GBO kein Widerspruch gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO eingetragen werden kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob im grundbuchrechtlichen Berichtigungsverfahren ein Zurückbehaltungsrecht wegen Abfindungsforderungen geltend gemacht werden könnte (str., vgl. Demharter: aaO., § 22, Rdnr. 36). Die Berücksichtigung derartiger Gegenrechte scheitert vorliegend schon daran, dass grundsätzlich im Rahmen des § 53 GBO maßgeblich nur die Informationen sein können, die dem Grundbuchamt im Zeitpunkt der Eintragung am 15.05.2000 vorlagen.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO, für Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO a. F und erfolgte entsprechend der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung des Landgerichts.

Ende der Entscheidung

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