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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.11.2002
Aktenzeichen: 20 W 319/02
Rechtsgebiete: PartGG
Vorschriften:
PartGG § 2 Abs. 1 |
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss
Verkündet am 18.11.2002
In der Partnerschaftsregistersache
betreffend die zur Eintragung angemeldete Partnerschaft "d. f. & p. . R.", G.-F.-Str. ...,65... W.,
an der beteiligt sind:
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08. Juli 2002 am 18. November 2002 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Bad Vilbel vom 03. Mai 2002 werden aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, die begehrte Eintragung nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind Rechtsanwälte, die ihren Beruf bisher gemeinsam in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus üben. Der Antragsteller zu 1) und Seniorpartner trägt den aus Portugal stammenden Familiennamen "d. F. e C.". Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt tritt er seit über 30 Jahren unter dem Namen "d. F." auf, mit dem er seine Schriftsätze unterzeichnet, Aufsätze veröffentlicht und auch in einschlägigen Fachpublikationen genannt wird. Der Name "d. F." wird des weiteren seit 30 Jahren an erster Stelle im Namen der Sozietät verwendet. Die Antragsteller haben die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft unter dem Namen "d. f. & p. . R." beantragt.
Das Amtsgericht hat den Eintragungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der gewählte Name sei unzulässig, da er nicht den vollständigen Familiennamen eines Partners enthalte. Nachdem die hiergegen gerichtete Beschwerde erfolglos blieb, verfolgen die Antragsteller ihr Eintragungsbegehren mit der weiteren Beschwerde fort.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Der angemeldete Name der Partnerschaft ist eintragungsfähig.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG -) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), muss der Name der Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners enthalten. Unter dem Namen des Partners ist zunächst grundsätzlich dessen bürgerlicher Name zu verstehen. Daneben kann zur Bildung des Namens einer Partnerschaft aber auch der Berufs- oder Künstlername (Pseudonym) eines Partners verwendet werden (vgl. ebenso Röhricht/von Westphalen, HGB, 2. Aufl., vor § 17 Rn. 14; Mischalsky/Römermann, PartGG, 2. Aufl., § 2 Rn. 7; Münch Komm/Ulmer, 3. Aufl., PartGG § 2 Rn. 6; Henssler, PartGG, § 2 Rn. 3 ff; Eggesiecker, Die Partnerschaftsgesellschaft für Freie Berufe, Teil D, Rn. 2. 230 und 700; MünchKomm/Ulmer, BGB, Band 5, 3. Aufl., § 2 PartGG Rn. 6; offen gelassen von OLG Karlsruhe NJW 1999, 2284/2285).
Hierfür spricht zunächst ein Vergleich mit dem Firmenrecht und dessen Entwicklung. Entsprechend der Rechtsnatur der Partnerschaft als Personengesellschaft wurde die Namensgestaltung in § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG inhaltlich den bis zum Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. Juni 1998 - HRefG - geltenden Vorschriften des § 19 HGB a.F. und § 4 GmbHG a. F. über die Personenfirma einer Personenhandelsgesellschaft oder GmbH nachgebildet. Bereits zu § 19 HGB a.F. und § 4 GmbHG a. F. war umstritten, ob daneben als Name auch der frei gewählte Berufs- oder Künstlername im Sinne eines Pseudonyms für die BiIdung einer Personenfirma zugelassen werden sollte. Dies stieß früher zunächst überwiegend auf Ablehnung (vgl. KGJ 35, A. 150; BayObLG NJW 1954, 1933; Münch Komm/Bokelmann, HGB, § 19 Rn. 9). Allerdings ist dem Pseudonym im Laufe der Zeit zunehmend rechtliche Anerkennung und Schutz als Name im Sinne des § 12 BGB zuteil geworden (vgl. Heinrich, Firmenwahrheit und Firmenbeständigkeit, Rn. 95 ff; Soergel/Heinrich, BGB, 13. Aufl., § 12 Rn. 119 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 12 Rn. 8; BVerfG NJW 1988, 1577). Damit einhergehend setzte sich zunehmend auch die Auffassung durch, dass für die Bildung einer Personenfirma die Verwendung eines Berufs- oder Künstlernamens zulässig ist (vgl. Heymann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 18 Rn. 7 a und § 19 Rn. 5; Hachenburg/UlmerHeinrich, GmbHG, 8. Aufl., § 4 Rn. 38; Scholz, GmbHG, 9. Aufl. § 4 Rn. 31; Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der GmbH, S. 107; Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 19 Rn. 13 ff; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl. § 4 Rn. 8).
Zu berücksichtigen ist ferner die Liberalisierung des Firmenrechts durch das HRefG, welches nunmehr sowohl für den Einzelkaufmann als auch für sämtliche Handelsgesellschaften eine freie Wahl der Firma im Sinne einer Sach-, Personen- oder Phantasiefirma eröffnet und einheitlich nur noch auf die Kennzeichnungsgeeignetheit und Unterscheidungskraft im Sinne des § 18 Abs. 1 HGB und das gegenüber dem alten Rechtszustand abgeschwächte Erfordernis des Irreführungsverbotes gemäß § 18 Abs. 2 HGB abstellt (vgl. hierzu Kögel Rpfleger 2000, 255; Schaefer DB 1998, 1269 und Lutter/Welp ZIP 1999, 1073 jeweils m.w.N.). Wenn auch eine Erstreckung dieser Gesetzesänderung des Firmenrechts auf das Namensrecht der Partnerschaft vom Gesetzgeber nicht vorgenommen wurde, spricht doch die hierin als allgemeine Tendenz erkennbar gewordene Liberalisierung gegen eine enge Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG im Sinne eines Verbotes der Verwendung eines Pseudonymes.
Der Name der Partnerschaft dient deren Identifikation beim Auftreten der Gesellschaft nach außen im Rechtsverkehr. Er ist deshalb mit der Funktion, die dem Namen einer natürlichen Person im Sinne der Individualisierung und Unterscheidungskraft zukommt, durchaus vergleichbar. Die Aufnahme des Namens mindestens eines der Partner soll die personale Struktur der Partnerschaft unterstreichen und zu ihrer Identifizierung und Individualisierung im Geschäftsverkehr beitragen. Dies spricht dafür, auf den Namensbegriff des § 12 BGB zur Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG zurückzugreifen. Zu § 12 BGB ist anerkannt, dass auch der Berufs- und Künstlername (Pseudonym) dem Namensbegriff unterfällt und rechtlich geschützt wird (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.aO., Rn. 8; BGHZ 30, 7). Dabei ist anerkannt, dass wegen der freien Wählbarkeit des Pseudonyms auch eine Kurzversion des in die Personenstandsbücher eingetragenen bürgerlichen Namens als Pseudonym in Betracht kommen kann (vgl. Soergel/Heinrich, a.a.O., Rn. 119 unter Hinweis auf Jean Paul alias Jean Paul Friedrich Richter)
Ist einer der Partner in seinem bisherigen Berufsleben bereits seit langer Zeit nicht unter seinem vollständigen Familiennamen, sondern einem von ihm selbst gewählten Namen aufgetreten und ist er in den beteiligten Verkehrskreisen gerade unter diesem Pseudonym bekannt, so ist dessen Verwendung zur Bildung des Namens der Partnerschaft sowohl mit Sinn und Zweck als auch mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG vereinbar. Denn die Identifizierung der zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung gebildeten Partnerschaft wird hierdurch nicht beeinträchtigt und ein im bisherigen Berufsleben verwendetes Pseudonym kann im Hinblick auf den ihm in § 12 BGB zugebilligten Namensschutz auch als Name im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG angesehen werden.
Hierbei vermag der Senat sich nicht der in der Literatur teilweise vertretenen einschränkenden Auffassung anzuschließen, wonach die Verwendung des Pseudonyms eines der Partner im Namen der Partnerschaft nur dann zugelassen werden sollte, wenn es im Ausweis des Partners eingetragen ist (so aber: Meilicke/von Westphalen/Hoffmann/Lenz, PartGG, § 2 Rn. 2; Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Band l, § 2 PartGG Rn. 2; Castan, Die Partnerschaftsgesellschaft, S. 65). Zwar hat das Registergericht im Rahmen des Eintragungsverfahrens eine materielle Prüfung der Zulässigkeit des gewählten Namens der Partnerschaft durchzuführen. Dies erstreckt sich auch auf die Frage, ob einer der Partner unter dem in den Namen der Partnerschaft aufgenommenen Bezeichnung in den entsprechenden Fachkreisen tatsächlich seit längerer Zeit in Erscheinung getreten und als Individuum bekannt ist, so dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Pseudonyms gegeben sind (vgl. hierzu Soergel/Heinrich, a.a.O., Rn. 120 und Palandt/Heinrichs, a.a.O. Rn. 8). Dieser Nachweis kann zwar in besonders einfacher Form gegenüber dem Registergericht dann erbracht werden, wenn das entsprechende Pseudonym in die Ausweispapiere des Partners eingetragen ist. Damit ist jedoch die Führung des Nachweises in anderer Weise nicht zwangsläufig ausgeschlossen.
So haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren eine entsprechende Bestätigung der Rechtsanwaltskammer, die als berufsständige Organisation am Eintragungsverfahren zu beteiligen ist, vorgelegt. Des weiteren wurden Fachpublikationen und Adressenverzeichnisse eingereicht und die in der Vergangenheit verwendeten Sozietätsnamen im einzelnen aufgelistet. Auch das Landgericht geht in seinem Beschluss ausdrücklich davon aus, dass der Antragsteller zu 1) im Berufsleben seit langen Jahren unter dem für seine Mandanten und Geschäftspartner einprägsamen und für ihn gebräuchlich gewordenen Namen "d. F." als Kurzversion seines Familiennamens auftritt. Die Beschränkung auf den tatsächlichen Gebrauch nur des ersten Teils des Nachnamens steht des weiteren im Einklang mit dem Recht des Herkunftslands Portugal (vg. Bergmann/Ferid, Int. Ehe- und Familienrecht - Portugal - S. 23/24). Nach alledem kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei diesem Namen um einen Berufsnamen im Sinne eines Pseudonyms handelt, der zur Bildung des Namens der Partnerschaft herangezogen werden kann.
Des weiteren findet die hier gewählte Auslegung des Namensbegriffes in § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG mittelbar ihre Stütze auch in der Regelung des § 2 Abs. 2 PartGG und den dort genannten Verweisungsvorschriften, mit denen eine Namensfortführung zur Erhaltung des hiermit verknüpften "good will" auch im Falle des Ausscheidens eines Partners oder Rechtsformwechsels ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 12/6152 S. 7 und 11). Denn die Zulassung der Verwendung eines von einem der Partner im Rahmen seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit bereits verwendeten Pseudonyms im Namen der Partnerschaft dient ebenfalls der Erhaltung der Namenskontinuität und der hiermit verknüpften wirtschaftlichen Werte und Interessen.
Letztlich verstößt die Zulassung der Verwendung eines Pseudonyms im Namen der Partnerschaft auch nicht gegen den gemäß § 2 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 HGB in der Fassung des HRefG entsprechend anwendbaren Grundsatz des Täuschungs- und Irreführungsverbotes. Denn die Verwendung des Pseudonyms führt gerade nicht zu einer Täuschung der betroffenen Geschäftskreise, weil der betroffene Partner im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unter dieser Bezeichnung bereits bekannt ist und somit leichter individualisiert werden kann als durch die Verwendung seines vollständigen bürgerlichen Namens.
Deshalb waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Das Registergericht wird über den Eintragungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu befinden haben.
Im Hinblick auf das Obsiegen der Antragsteller erübrigt sich eine Festsetzung des Geschäftswertes im Verfahren der weiteren Beschwerde sowie eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes des Erstbeschwerdeverfahrens.
Ende der Entscheidung
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