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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.09.2003
Aktenzeichen: 20 W 319/03
Rechtsgebiete: FGG, WEG
Vorschriften:
FGG § 20 a II | |
FGG § 27 II | |
WEG § 45 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss
Entscheidung vom 16.09.2003
In der Wohnungseigentumssache
betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft F... Straße ... 6... P...
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11.03.2003 am 16.09.2003 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis 1.500,00 EUR
In einem von den Antragstellern wegen Anfechtung der beschlossenen Wirtschaftspläne für 2001 und 2002 betriebenen Verfahren haben die Beteiligten zu 1) bis 9) übereinstimmend die Hauptsacheerledigung erklärt. Das Amtsgericht legte mit Beschluss vom 07.05.2002 den Antragstellern die Gerichtskosten auf und ordnete keine Erstattung außergerichtlicher Kosten an. Zur Begründung der Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten wurde angegeben, es könne nicht unterstellt werden, das den Antragstellern angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage die Aussichtslosigkeit der Anfechtung von vornherein hätte bekannt sein müssen (Bl. 86 d. A.).
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat das Landgericht in dem jetzt mit der weiteren Beschwerde angefochtenen Beschluss (Bl. 103-106 d. A.) zurückgewiesen, da kein Ermessensfehler des Amtsgerichts bei der Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten vorliege. Das Amtsgericht habe vertretbar verneint, dass besondere Gründe, die ein Abweichen von der Regel des § 47 Satz 2 WEG rechtfertigen könnten, wie etwa Mutwilligkeit, vorlägen.
Gegen den am 03.04.2003 zugestellten Beschluss des Landgerichts haben die Antragsgegner mit am 17.04.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, bei der Ermessensausübung durch das Amtsgericht fehle eine umfassende Würdigung der das Ermessen tragenden Gesichtspunkte, insbesondere sei nicht berücksichtigt, dass den Antragstellern schon mathematische Fehler unterlaufen seien und die Einzelheiten des Wirtschaftsplans mit ihnen erörtert worden sei. Wenn bei eindeutiger Rechtslage von uneinsichtigen Beteiligten ein Verfahren angestrengt werde, sei das ein hinreichender Grund von der im FGG-Verfahren geltenden Regel der Nichterstattung außergerichtlicher Kosten abzuweichen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist unzulässig.
In Wohnungseigentumssachen gelten für das Verfahren die Vorschriften des FGG (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG), somit ist für die Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels der in § 27 Abs. 2 FGG enthaltene Rechtsmittelausschluss zu beachten. Danach ist die weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG in den Fällen des § 20 a Abs. 2 FGG, also bei einer Entscheidung über den Kostenpunkt ohne Hauptsacheentscheidung (sog. isolierte Kostenentscheidung), nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat. Da das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 07.05.2003 nach übereinstimmender Erledigungserklärung nur noch über die Kosten entschieden hat, liegt eine isolierte Kostenentscheidung vor, die nach § 20 a Abs. 2 FGG mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 EUR übersteigt. Die weitere Beschwerde ist dagegen nicht eröffnet, da das Amtsgericht und nicht das Landgericht als Beschwerdegericht die isolierte Kostenentscheidung getroffen hat (Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 47 Rdnr. 61 mit weiteren Hinweisen; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 47, Rdnr. 23; Palandt/Bassenge: WEG, 61. Aufl., § 47 Rdnr. 6; st. Rspr. des Senats z. B. Beschluss vom 15.05.200320 W 168/2003-). Der Gesetzgeber hat insoweit im Hinblick auf die wachsende Geschäftslast der Gerichte und die untergeordnete Bedeutung von Kostenfragen für die in erster Linie der Wahrung der Rechtseinheit dienende weitere Beschwerde die Überprüfung durch eine Instanz für ausreichend erachtet. Dies ist der Begründung zum Regierungsentwurf für das Rechtspflege - VereinfachungsG vom 17.12.1990 (BT-Drucksache 11/3621 Seite 61), durch das der Absatz 2 des § 27 FGG a. F. angefügt wurde, zu entnehmen (OLG Frankfurt am Main StAZ 1998, 316; OLG Hamm NZM 1999, 576, 577; Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 9).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die sofortige weitere Beschwerde als außerordentliches Rechtsmittel unter dem Gesichtspunkt der sog. greifbaren Gesetzeswidrigkeit zulässig sein könnte, denn ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor. Die Zurückweisung der Erstbeschwerde als unbegründet, weil kein Ermessensfehler der Vorinstanz festzustellen sei, ist keine dem Gesetz inhaltlich fremde Entscheidung. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH (z.B. NJW 1993,1865) war die außerordentliche Beschwerde auf die Fälle krassen Unrechts und unzumutbarer Härte beschränkt und nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd, d.h. wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. An seiner früheren Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde hat der BGH aber nach Schaffung des neuen § 321 a ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr festgehalten, sondern aus dieser Norm den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundsätzen oder sonstigen Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eine Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht ermöglicht ist, die eine Anfechtung mit der außerordentlichen Beschwerde ausschließt (BGHZ 150, 133 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577). Das OLG Celle (ZIP 2002, 2058) und das KG (MDR 2002, 1086) haben sich dieser Auffassung angeschlossen, ebenso das BVerwG für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NJW 2002, 2657). Nachdem der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts offengelassen hatte, ob diese Grundsätze auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung kommen können (BayObLG FGPrax 2002, 218; BayObLGZ 2002, 274) hat der 2. Zivilsenat mit Beschluss vom 04.12.2002 (MDR 2003, 410) eine Gleichbehandlung bejaht und zwar nicht nur für die sog. echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem streitigen Verfahren der Zivilprozessordnung angenähert sind und zu denen insbesondere ganz überwiegend die Verfahren in Wohnungseigentumssachen zählen. Danach wäre eine außerordentliche Beschwerde auch in FGG-Verfahren nicht mehr eröffnet.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 47 Satz 1 WEG. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 47 Satz 2 WEG war trotz Erfolglosigkeit der weiteren Beschwerde schon deshalb nicht veranlasst, weil die Antragsteller sich am Verfahren der weiteren Beschwerde nicht beteiligt haben. Die Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 3 WEG orientiert sich an der unbeanstandet gebliebenen landgerichtlichen Wertfestsetzung.
Ende der Entscheidung
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