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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.02.2005
Aktenzeichen: 20 W 321/01
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 19
ZPO § 159
ZPO § 160
Ein Beschluss, mit dem das Gericht im Wohnungseigentumsverfahren einen Antrag auf Ergänzung der Sitzungsniederschrift ablehnt, ist nicht anfechtbar.
Gründe:

Die vorliegend allenfalls denkbare einfache Beschwerde gemäß §§ 43 Abs. 1, 19 FGG - um eine das Verfahren beendende Entscheidung im Sinne des § 45 Abs. 1 WEG handelt es sich ersichtlich nicht (vgl. auch BayObLG WE 1989, 148) - ist unzulässig. Ein Beschluss, mit dem das Gericht im Wohnungseigentumsverfahren einen Antrag auf Ergänzung der Niederschrift ablehnt, ist nicht anfechtbar. Dies folgt daraus, dass der Richter Form und Inhalt der Sitzungsniederschrift nach freiem Ermessen bestimmt, da die §§ 159 bis 165 ZPO jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar sind (BayObLG WuM 1996, 500). Damit unvereinbar wäre es, wenn gegen die Zurückweisung von Protokollierungsanträgen Rechtsmittel zugelassen würden (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 10 unter Hinweis auf BayObLG WE 1989, 148; vgl. auch Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., Vorb §§ 8 - 18 Rz. 11).

Anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die §§ 159 bis 165 ZPO für entsprechend anwendbar hält, da nach § 160 Abs. 4 ZPO ein Beschluss unanfechtbar ist, mit dem das Gericht von der Aufnahme eines bestimmten Vorgangs in das Protokoll absieht (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 10 unter Hinweis auf BayObLG WE 1989, 148). Die mit Schriftsatz vom 05.07.2001 bezeichnete "Erörterung", deren Aufnahme in das Protokoll im Wege der Protokollergänzung verlangt wurde, stellt auch keinen Sachantrag im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO dar, nicht einmal einen Prozessantrag. Ohnehin hätte der Antrag nach § 160 Abs. 4 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und nicht erst durch Schriftsatz vom 05.07.2001 gestellt werden müssen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 160 Rz. 15 mit weiteren Nachweisen).

In Wohnungseigentumssachen ist auch in einem Nebenverfahren wie hier über die Kosten nach § 47 WEG zu entscheiden. Jedoch sind hinsichtlich der Gerichtskosten, die die Antragsteller nach § 47 Satz 1 WEG zu tragen haben, § 48 Abs. 1 und 4 WEG nicht anzuwenden; maßgebend sind vielmehr die Vorschriften der Kostenordnung, mithin § 131 KostO (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 48 Rz. 68).

Der Senat hat vorliegend von der Möglichkeit des § 47 Satz 2 WEG Gebrauch gemacht, da sich die Rechtsverfolgung der Antragsteller offensichtlich als mutwillig darstellt.

Den Beschwerdewert hat der Senat gemäß §§ 48 Abs. 3 WEG, 30 Abs. 2 KostO a. F. festgesetzt, da dem Senat eine Orientierung am Hauptsachewert nicht angezeigt erscheint. Insoweit vermag der Senat der Wertanregung der Beteiligten zu 3) nicht zu folgen. Anders als im Ablehnungsverfahren geht es vorliegend lediglich um einen kleinen verfahrensrechtlichen Ausschnitt des landgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Ein unter dem Regelwert liegender Geschäftswert wird allerdings dem Interesse der Antragsteller und der Bedeutung des Begehrens für das Hauptsacheverfahren ebenfalls nicht gerecht; hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Abweichung vom Regelwert nach unten finden sich nicht.

Ende der Entscheidung

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