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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.08.2004
Aktenzeichen: 20 W 322/04
Rechtsgebiete: KostO, ZPO
Vorschriften:
KostO § 156 I 2 | |
KostO § 156 II 2 | |
ZPO § 46 II | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 574 I |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss
In der Notarkostensache
-hier Richterablehnung -
...
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.06.2004
am 19.08.2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kostenschuldner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.710,50 EUR
Gründe:
Der Kostenschuldner hat gegen die Kostenrechnung des Kostengläubigers vom 18.12.2002 Beschwerde gemäß § 156 KostO eingelegt. Der Kammervorsitzende hat dem Verfahrensbevollmächtigten des Kostenschuldners mit Verfügung vom 24.03.2004 die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in dieser Sache aufgegeben. Diese hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14.04.2004 vorgelegt und die Ablehnung des Kammervorsitzenden und der an früheren Entscheidungen beteiligten Kammermitglieder wegen der Besorgnis der Befangenheit erklärt. Das Ablehnungsgesuch hat die Kammer als durch den Verfahrensbevollmächtigten gestellt angesehen und daher als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen hat der Verfahrensbevollmächtigte namens des Kostenschuldners sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel des Kostenschuldners, das als sofortige weitere Beschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist unzulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er durch den angefochtenen Beschluss beschwert ist, da nicht sein Ablehnungsgesuch, sondern das seines Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen worden ist.
Für die Richterablehnung durch Beteiligte sind die §§ 42 ff. ZPO entsprechend anwendbar, da weder die Kostenordnung, noch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit insoweit eigene Bestimmungen enthält (Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 6 Rdnr. 39). Die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln richtet sich dementsprechend nach §§ 46 Abs. 2, 567, 574 ZPO. Dies bedeutet, dass nach der Änderung der Zivilprozessordnung zum 01.01.2002 die sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, durch welchen dieses in einem Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Antrag auf Ablehnung eines Richters der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen hat, nur gegeben ist, sofern sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Bis zur Änderung der ZPO war die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur deshalb statthaft, weil § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO a. F. für die Entscheidung nach § 46 ZPO ausdrücklich eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO a. F. vorsah, dass gegen Entscheidungen der Landgerichte im Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren eine Beschwerde nicht zulässig ist. Nach neuem Recht sieht zwar § 46 Abs. 2 ZPO gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, wie bisher die sofortige Beschwerde vor. Sie ist nach § 567 Abs. 1 ZPO n. F. aber nur statthaft, soweit es sich um eine Entscheidung handelt, die im ersten Rechtszug ergangen ist. Daher ist gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts nach neuem Recht unter den engen Voraussetzungen des § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde gegeben. Sie setzt, da die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in § 46 ZPO nicht ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies entspricht nach der Auffassung von Rechtsprechung und Literatur der Grundkonzeption der ZPO-Reform, die sofortige Beschwerde in Funktion und Ausgestaltung der Berufung nachzubilden und Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen zur Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren zu beseitigen (OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 494; OLG Karlsruhe MDR 2003, 651; Zöller/Vollkommer: ZPO, 24. Aufl., § 46 Rdnr. 14 m. w. H.). Da die dargestellten neuen Regeln über die Beschwerde im Zivilprozessverfahren sich auf die Statthaftigkeit des Rechtsmittels beziehen, sind sie in Übereinstimmung mit den bisher für die entsprechende Anwendung maßgebenden Grundsätze auf Ablehnungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen (BayObLG Beschl. v. 21.03.2002 -3Z BR 49/02- FGPrax 2002, 119; Palandt/Bassenge: BGB, 62.Aufl., § 43, Rdnr. 19 und § 45 Rdnr. 6; Demharter NZM 2002, 433, 436). Der Senat ist bereits mit Beschluss vom 05.12.2003 (20 W 417/2003) für Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz und mit Beschluss vom 01.06.2004 (20 W 185/04) in einem Betreuungsverfahren der in der zitierten Entscheidung durch das Bayerische Oberste Landgericht vertretenen Auffassung gefolgt, dass die dargestellte Einschränkung des Rechtsweges bei der erfolglosen Richterablehnung im Beschwerdeverfahren auch in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übernehmen ist, wobei allerdings über die Rechtsbeschwerde entgegen § 133 GVG nicht der BGH, sondern das Oberlandesgericht bzw. in Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden hat (so auch Bassenge, aaO., § 45 Rdnr. 6). Zusätzlich zu den in der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts angeführten Gründen dafür, dass eine Übernahme in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Systembruch möglich ist, kommt vorliegend noch hinzu, dass es sich ebenso wie bei den Verfahren nach § 43 ff. WEG auch bei den Verfahren nach § 156 KostO um echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, für die schon generell die Vorschriften der ZPO ergänzend heranzuziehen sind (Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 14. Aufl., § 12, Rdnr. 196). Da sich das Verfahren vor dem Landgericht nach den Vorschriften über die Erstbeschwerde richtet (Hartmann: Kostengesetze, 34. Aufl., § 156, Rdnr. 74; Schneider: Die Notarkostenbeschwerde, Seite 37) kann die dogmatische Frage, ob es sich dabei um ein erstinstanzliches oder ein Rechtsmittelverfahren handelt, dahingestellt bleiben.
Demnach war das Rechtsmittel des Kostenschuldners als unzulässig zu verwerfen.
Für die Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 574 ZPO fehlt es an der Zulassung durch das Landgericht, die nicht nachgeholt werden kann, zumal die in § 574 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Über die Zulassung hat allein das Landgericht zu befinden, an seine Entscheidung ist der Senat gebunden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.
Die Gerichtskosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Kostenschuldner gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 KostO zu tragen. Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlicher Kosten im vorliegenden Verfahren entsprach nicht der Billigkeit, da mangels formeller Beteiligung des Beteiligten zu 2) nicht erkennbar außergerichtliche Kosten entstanden sind.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostOO (1/3 der Hauptforderung).
Ende der Entscheidung
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