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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: 20 W 328/01
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 39 III
KostO § 44 I
KostO § 44 II a
KostO § 156 V
1. Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Neuberechnung des Geschäftswertes und Nachforderung von Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.04.2002 -1 BvR 358/02-) der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).

2. Die Verpflichtung des Beschwerdegerichts, die Kostenberechnung bei seiner Entscheidung über eine Notarkostenbeschwerde selbst vorzunehmen, gilt dann nicht, wenn es für die Bestimmung des neuen Geschäftswertes weiterer Ermittlungen bedarf und diese effektiver durch den Notar durchgeführt werden können.

3. Die Bestimmung des § 39 Abs. 2 KostO gilt für den (generellen oder speziellen) Ehevertrag im Sinn der §§ 1408 ff. BGB, nicht den funktional erweiterten Ehevertrag.

4. Wird statt der bisherigen Zugewinngemeinschaft Gütertrennung in einer notariellen Urkunde vereinbart und eine Zahlung zum Ausgleich des Zugewinns, handelt es sich um gegenstandsgleiche Erklärungen im Sinn von § 44 Abs. 1 KostO. Die in derselben Urkunde enthaltenen Vereinbarungen über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und Unterhalt im Fall von Scheidung/Getrenntleben sind gegenstandsverschieden nach § 44 Abs. 2 a KostO.


Gründe:

Der Kostengläubiger hat am ....1996 zu seiner UR-Nr. .../1996 einen Ehevertrag der Kostenschuldner - der Beteiligten zu 2) und 3) - beurkundet, in dem diese an Stelle der zuvor geltenden Zugewinngemeinschaft Gütertrennung vereinbarten. Der Beteiligte zu 3) verpflichtete sich, zum endgültigen Ausgleich des Zugewinns 1.200.000,00 DM an die Beteiligte zu 2) zu zahlen. Unter II des Vertrags wurde der Versorgungsausgleich mit Ausnahme der Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen. Außerdem trafen die Beteiligten zu 2) und 3) für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe bzw. des dauernden Getrenntlebens hinsichtlich des Unterhalts der Beteiligten zu 2) Vereinbarungen, die u. a. die monatliche Zahlung von 5.000,00 DM nebst Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung an die Beteiligte zu 2) umfassten. Darüber hinaus sollte der Beteiligte zu 3) sie von allen Steuern und öffentlichen Abgaben freistellen. Schließlich vereinbarten die Kostenschuldner einen gegenseitigen Pflichtteilsverzicht.

In seiner Kostenberechung vom 13.05.1996 (Bl. 14 d. A.), hat der Notar der Gebühr nach §§ 141, 36 Abs. 2 KostO für diese Beurkundung einen Geschäftswert von 2.700.000,00 DM zugrunde gelegt, wobei nach einer Aktennotiz des Notars das zusammengerechnete Vermögen beider Ehegatten mit 2.400.000,00 DM als Geschäftswert berücksichtigt wurde und weitere 300.000,00 DM auf den mitbeurkundeten gegenseitigen Pflichtteilsverzicht entfielen. Diesen Geschäftswert hat die Dienstaufsichtsbehörde des Notars laut Niederschrift über die kostenrechtliche Geschäftsprüfung vom 03.04.1997 (Bl. 12 d. A.) als zu niedrig beanstandet und geltend gemacht, für die Vereinbarungen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs und des Unterhalts seien zusätzliche Werte anzusetzen. Nachdem der Notar dieser Beanstandung nicht abgeholfen hat, ist er mit Verfügung vom 08.05.2000 angewiesen worden, nach § 156 Abs. 5 Satz 1 KostO a. F. die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Mit Schriftsatz vom 16.10.2000 hat der Notar nach § 156 Abs.1 Satz 3 KostO die Entscheidung des Landgerichts beantragt und unter Berufung auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht vom 06.04.1982 (JurBüro 1982, 1060 ff.) im wesentlichen geltend gemacht, der Einheitlichkeit der beurkundeten Gesamtregelung entspreche am ehesten eine Pauschalbewertung, wonach der zusammengerechnete Wert beider Vermögen die Höchstgrenze bilde. Nach Anhörung der Dienstaufsichtsbehörde, die am 15.02.2001 Stellung genommen hat (Bl. 20-23 d. A.), und der Kostenschuldner, die sich nicht geäußert haben, hat das Landgericht mit Beschluss vom 11.06.2001 den Notar angewiesen, den Geschäftswert seiner Kostenrechnung vom 13.05.1996 zu UR-Nr. .../1996 unter gesonderter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs und der Unterhaltsregelungen neu zu bestimmen und die Kosten gegenüber den Kostenschuldnern nachzufordern.

Mit seiner weiteren Beschwerde hat der Notar die bereits vor dem Landgericht vertretene Auffassung zur Bestimmung des Wertes vertieft und erweitert. Er hat sich für beschwert gehalten schon durch die Anweisung des Landgerichts zu Handlungen zur Neubestimmung des Geschäftswerts. Für die Feststellung seiner Beschwer komme es nicht darauf an, ob ihm durch die Entscheidung ein geldwerter Nachteil entstehe, sondern dass er in seinem grundgesetzlich geschützten Interesse, sein Amt nach dem Gesetz und nach seinem eigenen Gewissen auszuüben, beeinträchtigt sei, da er auf höhere Gebühren seiner Meinung nach keinen Anspruch habe und sich durch deren Anforderung im Fall des Zutreffens seiner Ansicht strafbar machen würde.

Zur Begründetheit hat der Kostengläubiger vorgetragen, das Landgericht habe den § 39 Abs. 3 KostO entgegen seinem Wortlaut ausgelegt und gehe von einem Begriff des Ehevertrages aus, der nicht im Einklang mit dem bürgerlichen Recht stehe. Dem maßgeblichen weiten Begriff des Ehevertrages, wie ihn auch das Bundesverfassungsgericht verwende (Urt. vom 06.02.2002 -1 BvR 12/92- NJW 2001/957), entspreche die in der beanstandeten Kostenrechnung verwendete Pauschalbewertung. Wegen des Vortrags im einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift vom 03.08.2001 (Bl. 39-60 d. A.) und die ergänzende Stellungnahme vom 12.11.2001 (Bl. 69-93 d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat die weitere Beschwerde des Kostengläubigers mit Beschluss vom 14.01.2002 mangels Beschwer als unzulässig verworfen. Wegen der Begründung wird auf Blatt 3 -7 der Entscheidung Bezug genommen.

Die gegen die Senatsentscheidung und den landgerichtlichen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht gemäß Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02- , den der Kostengläubiger mit seiner Gegenvorstellung vorgelegt hat, nicht zur Entscheidung angenommen.

In den Gründen der Entscheidung wird jedoch ausgeführt, der Senat habe die Tragweite der Berufsausübungsfreiheit des Kostengläubigers verkannt, da das Verfahren nach § 156 Abs. 5 KostO a. F. nicht die Erzielung höherer, sondern die Festsetzung gesetzmäßiger Gebühren bezwecke. Der Notar sei deshalb in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlege, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen.

Auf Grund dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Senat seine bisher vertretene Auffassung, im Fall der Anweisung des Kostengläubigers zur Erhebung höherer Gebühren sei eine dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Kostengläubigers mangels Beschwer unzulässig, nicht mehr aufrechterhalten (vgl. Beschlüsse vom 07.02.2005 -20 W 451/02- und vom 20.01.2005 -20 W 455/02-).

Demnach ist die weitere Beschwerde des Kostengläubigers nicht unzulässig, sie ist aber unbegründet, da der angefochtene Beschluss nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO).

Zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, dass der in der Urkunde vom 10.05.1996 beurkundete Ausschluss des Versorgungsausgleichs und die Unterhaltsvereinbarung im Fall der Scheidung bzw. bei dauerndem Getrenntleben jeweils gegenstandsverschieden im Sinn von § 44 Abs. 2 a KostO zu der außerdem vereinbarten Änderung des Güterstandes und dem damit gegenstandsgleichen Zugewinnausgleich sind.

Zwar wird der Begriff "Ehevertrag" in der Kautelarpraxis in einem funktional erweiterten Begriff verwendet in dem Sinn, dass darunter alle ehebezogenen familienrechtlichen Vereinbarungen von Verlobten und Ehegatten zur Regelung der allgemeinen Ehewirkungen, des ehelichen Güterrechts und der Scheidungsfolgen auf Grund gesetzlich gewährter Dispositionsbefugnis fallen, die nicht auf einen konkreten Scheidungsfall bezogen sind. Der gesetzliche Begriff des Ehevertrags nach den §§ 1408 ff. BGB ist aber dadurch gekennzeichnet, dass in der Form notarieller Beurkundung Verlobte oder Eheleute an Statt des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft die Wahlgüterstände der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren (genereller Ehevertrag) oder innerhalb der einzelnen Güterstände vertragliche Modifikationen vornehmen können (spezieller Ehevertrag). Auch durch die Einführung des Versorgungsausgleichs wurde nach allgemeiner Meinung nicht der Regelungsbereich des Ehevertragsrechtes über das Ehegüterrecht hinaus erweitert, sondern der eigenständige Regelungsbereich des Versorgungsausgleichs lediglich den Vorschriften des §§ 1410, 1411 BGB unterworfen (Palandt/Brudermüller: BGB, 64. Aufl., § 1408, Rdnr. 15; Soergel/ Gaul: BGB, 12. Aufl., § 1408, Rdnr. 26; Langenfeld: Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 4. Aufl., Seite 1). An dieser Definition des Ehevertrages laut BGB hat sich auch die kostenrechtliche Behandlung zu orientieren (KG DNotZ 1995, 788) mit der Folge, dass die Geschäftswertbestimmung des § 39 Abs. 3 auch nur für den Ehevertrag im engeren Sinn gilt. Der Beschluss des BayObLG vom 21.04.1982 -3 Z 78/80- (JurBüro 1982, 1060), auf den sich der Kostengläubiger für seine Auffassung berufen hat, steht dem nicht entgegen. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, lag dieser Entscheidung nur der Fall eines speziellen Ehevertrags im Sinn der oben angeführten Definition zu Grunde, da die Beurkundung nur den Ausschluss bestimmter Vermögensgegenstände von der Anrechnung als Anfangsvermögen bei einer künftigen Zugewinnberechnung betraf. Die für diesen Fall des speziellen Ehevertrags getroffene Aussage, bei einer Bewertung von Eheverträgen, die nur bestimmte Gegenstände der Ehegatten betreffen, dürfe grundsätzlich nicht über den Wert des gegenwärtigen Reinvermögens des oder der betroffenen Ehegatten hinausgegangen werden, kann aber nicht auf einen Ehevertrag im oben definierten erweiterten Sinn ausgedehnt werden, wie der Kostengläubiger meint. Dafür bietet die Entscheidung des BayObLG keinen Anhaltspunkt und da sie einen anderen Sachverhalt als den vorliegend zu entscheidenden betraf, sind auch die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof nicht gegeben, obwohl diese Möglichkeit seit der Neufassung des § 156 KostO durch den Verweis in § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO auf die Vorschriften des FGG inzwischen eröffnet ist.

Soweit die Urkunde vom 10.05.1996 die Zahlung des Beteiligten zu 3) zum Zugewinnausgleich vorsieht, liegt keine Abweichung von der Auffassung des BayObLG vor, da dafür Gegenstandsgleichheit im Sinn von § 44 Abs. 1 KostO gilt (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 16. Aufl., § 44, Rdnr. 50 a). Die Dienstaufsicht hat auch nicht beanstandet, dass für diesen Punkt der Vereinbarung kein zusätzlicher Wert angesetzt worden ist.

Berechtigt war aber die Beanstandung, dass für den grundsätzlichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs kein zusätzlicher Wert berücksichtigt wurde. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich dabei um eine zur Abänderung des Güterstandes gegenstandsverschiedene Vereinbarung der Kostenschuldner. Das folgt daraus, dass der Versorgungsausgleich unabhängig von einem bestimmten Güterstand besteht und dass die Wirkungen der Regelung über den Versorgungsausgleich erst nach Auflösung der Ehe durch Scheidung eintreten, während die Vereinbarungen über den Güterstand das Verhältnis der Ehegatten zueinander während des Bestandes der Ehe betreffen (Rohs/Wedewer: KostO, Stand Juli 2002, § 39, Rdnr. 42; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 16. Aufl., § 44, Rdnr. 152). Auch die Vereinbarungen über den Unterhalt bei Scheidung bzw. dauerndem Getrenntleben haben einen anderen Gegenstand als die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO., § 44, Rdnr. 152), da sie unabhängig vom Bestehen eines bestimmten Güterstandes sind und deshalb nicht Bestandteil eines Ehevertrages im engeren gesetzlichen Sinn sind. Außerdem geht es um vom derzeitigen Vermögen der Ehegatten gesonderte, durch Scheidung bzw. Getrenntleben bedingte Ansprüche/Verpflichtungen, deren Bewertung sich nicht nach § 39 Abs. 3 Satz 1 und 2 KostO, sondern nach § 24 KostO richtet.

Weil nach der Vereinbarung der Kostenschuldner außer den 5.000,00 DM monatlich auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine Freistellung von Steuern und öffentlichen Abgaben geschuldet sind, deren Höhe dem Gericht nicht bekannt sind, konnte die Kammer keine eigene Bewertung der Unterhaltsverpflichtung vornehmen. Entsprechendes gilt für die Bewertung der Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, da nicht bekannt ist, welche Ansprüche außer Renten und Rentenanwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung davon betroffen sind (s. zur Bewertung Rohs/Wedewer, aaO., § 39, Rdnr. 42). Deshalb galt vorliegend ausnahmsweise die Verpflichtung des Beschwerdegerichts nicht, die Kostenberechnung selbst vorzunehmen, weil es zur Bestimmung des Geschäftswertes weiterer Ermittlungen bedarf und diese effektiver durch den Kostengläubiger durchgeführt werden können (OLG Zweibrücken MittBayNot 1981, 208; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 16. Aufl., § 156, Rdnr. 65).

Ende der Entscheidung

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