Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.09.2003
Aktenzeichen: 20 W 329/03
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 14 III S. 2
KostO § 14 V
Das Landgericht hat das ihm bei der Zulassung der weiteren Beschwerde zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn es bei einer auf der Würdigung von Tatsachen beruhenden Geschäftswertbemessung keine grundsätzliche Bedeutung angenommen hat. Allein das Vorhandensein unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwingt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 14 KostO nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 329/2003

Entscheidung vom 26.09.2003

In der Grundbuchsache

-hier Eintragungskosten-

betreffend den beim Amtsgericht Hanau im Grundbuch von Dörnigheim Band 143 Blatt 5181 eingetragenen Grundbesitz

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 22.08.2003 am 26.09.2003 beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde und die weitere Beschwerde werden als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.08.2003 (Blatt 321-323 d. A.) die Beschwerde des Beteiligten zu 1), die gegen die eine Kostenerinnerung nach § 14 KostO zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts vom 18.07.2003 (Blatt 316 d. A.) gerichtet war, zurückgewiesen. Im vorletzten Absatz auf Seite 3 des landgerichtlichen Beschlusses heißt es: "Ein Anlass, die weitere Beschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 14 Abs. 3 KostO)." Dagegen hat der Beteiligte zu 1) Nichtzulassungsbeschwerde sowie nach deren Zulassung weitere Beschwerde eingelegt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Über die Zulassung hat allein das Landgericht zu entscheiden und der Senat ist daran gebunden (BayObLG JurBüro 1990, 1185). Die Zulassung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts, Zulassung und Nichtzulassung sind grundsätzlich unanfechtbar (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 14, Rdnr. 170-173 m.w.H.; Rohs/Wedewer: KostO, 2. Aufl., 2001, § 14, Rdnr. 35, 36, 38, 39; BayObLG FGPrax 2002, 218 für die Zulassung nach §§ 27 Abs. 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG).

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist auch nicht als sog. außerordentliche Beschwerde statthaft. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach der Entscheidung des BGH (NJW 2002, 1577), dass nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes im Bereich der ZPO-Verfahren eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr stattfindet, entsprechendes auch für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt (offengelassen auch vom BayObLG aaO.). In einer unzutreffenden Nichtzulassung einer weiteren Beschwerde könnte ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen die Garantie des gesetzlichen Richters liegen (BVerfG NJW 2001, 1125, 1126), was nach der oben zitierten neuen Rechtsprechung des BGH aber nur zur Selbstkorrektur des Landgerichts entsprechend § 321 a ZPO analog bzw. zur Verfassungsbeschwerde führen kann. Folgt man der bisher herrschenden Ansicht ist eine sog. außerordentliche Beschwerde deshalb nicht gegeben, weil die Entscheidung des Landgerichts zur Nichtzulassung weder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, noch inhaltlich dem Gesetz fremd ist, und insbesondere nicht auf Willkür beruht. Auf derartige krasse Ausnahmefälle muss aber die sog. außerordentliche Beschwerde gegen eine an sich nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung beschränkt bleiben, da auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf den sich der Beschwerdegegner verlassen darf, Verfassungsrang genießt (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 14. Aufl., § 19, Rdnr. 39; zur Kritik an der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der außerordentlichen Beschwerde durch die Instanzgerichte siehe auch Zöller/Gummer: ZPO, 23. Aufl., § 567 Rdnr. 19; BGH ­Beschluss vom 07.03.2002 in NJW 2002, 1577-: auch bei greifbar gesetzeswidrigen ZPO-Beschwerden kein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH).

Eine zulässige außerordentlichen Beschwerde wäre auch unbegründet, denn den Begriff der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage hat das Landgericht nicht ermessensfehlerhaft angewendet. In Anlehnung an die Auslegung, den der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Revisionsrecht vieler Verfahrensordnungen erfahren hat, ist eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache anzunehmen, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat oder andere Auswirkungen des Rechtsstreites auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maß berühren (BGH-Beschluss vom 01.10.2002- MDR 2003, 104, 106, auch zur ordnungsgemäßen Darlegung der Zulassungsgründe). Hinsichtlich der Beanstandung der Ermittlung des Geschäftswertes unter Berücksichtigung der eingetragenen Belastung geht es aber um tatsächliche Umstände des Einzelfalls, nicht um eine Rechtsfrage mit Bedeutung für die Allgemeinheit. Zwar befasst sich der angefochtene Beschluss nicht argumentativ mit der in Literatur (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 61, Rdnr. 6 m.w.H.; Rohs/Wedewer: KostO, Stand Sept. 2001, § 61 Rdnr. 2 a) und Rechtsprechung (vgl. BayObLG Rpfleger 1994, 128; OLG Hamm Rpfleger 1998, 306; OLG Oldenburg MDR 1998, 990; OLG Düsseldorf MDR 2000, 728) umstrittenen Frage, ob im hier vorliegenden Fall der Eintragung des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie der Anwachsung seines Anteils zugunsten der verbliebenen Gesellschafter eine volle Eigentumsumschreibungsgebühr nach § 60 Abs. 1 KostO anfällt oder ob nur eine Viertelgebühr für eine sonstige Eintragung nach § 67 Abs. 1 KostO zu erheben ist, in der Sache ist das Landgericht aber der in den Kommentierungen vertretenen Auffassung gefolgt. Dass das Landgericht dieser und nicht der Rechtsprechung, auf die sich der Beteiligte zu 1) gestützt hat, den Vorzug gegeben hat, macht weder die Nichtzulassung, noch die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzeswidrig. Darüber hinaus kommt der Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Rahmen des § 14 KostO keine so grundsätzliche Bedeutung zu, dass allein das Vorhandensein unterschiedlicher Auffassungen zu einer Rechtsfrage zwingend zu einer Zulassung der weiteren Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung führen würde. Das ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber die Divergenzvorlage bei der Neuregelung des § 14 KostO ausdrücklich ausgeschlossen hat (§ 14 Abs. 5 Satz 5 2. Hs. KostO), im Gegensatz zur Notarkostenbeschwerde nach § 156 KostO, für die auf Grund der Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 der Vorschrift die Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2 FGG gelten soll (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: aaO. § 156, Rdnr. 71) . Die vom OLG Brandenburg (Beschl. v. 01.03.2000 -8 Wx 299/99- ) für die Notarkostenbeschwerde gemäß § 156 KostO vertretene Auffassung, dass eine außerordentliche Beschwerde deshalb zulässig sei, weil es um rechtsgrundsätzliche Erwägungen ginge, die vom Senat noch nicht entschieden worden seien, ist deshalb nicht ohne weiteres auf die Kostenerinnerung nach § 14 KostO übertragbar.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kammer bewusst von einer ihr bekannten Entscheidung des Senats abgewichen und trotzdem die weitere Beschwerde nicht zugelassen hätte. Der Beschluss des Senats vom 19.11.1999 in Rpfleger 2000, 187 betrifft einen anderen Sachverhalt, nämlich die Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einen Dritten, der noch nicht als Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Der vorliegend zu entscheidende Fall des Anwachsens von Gesellschaftsanteilen zu Gunsten eines bereits eingetragenen Gesellschafters ist nur in Form eines nicht bindenden obiter dictum in den Gründen ausgeführt. Der Beschluss des Senats vom 25.03.1982 in Rpfleger 1982, 469, der in dem Beschluss aus 1999 zitiert wird, ist zu der grundbuchrechtliche Eintragung eines derartigen Gesellschafterwechsels ergangen und hat nicht Kostenrecht zum Gegenstand.

Da demnach die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, verbleibt es bei der Nichtzulassung durch das Landgericht und die weitere Beschwerde ist mangels Zulassung unstatthaft ( § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 7 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück