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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: 20 W 331/07
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1896
FGG § 68
FGG § 68 b
FGG § 69 g
1. Wird das für die Bestellung eines Betreuers notwendige Gutachten erst im Beschwerdeverfahren eingeholt, so kann das Landgericht nicht auf die persönliche Anhörung des Betroffenen verzichten. Das Gutachten und die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten sind dem Betroffenen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vollständig und in schriftlicher Form rechtzeitig vor der Anhörung bekannt zu geben. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers entbindet nicht von der Verpflichtung zur Vornahme dieser Verfahrenshandlungen.

2. Der Vormundschaftsrichter hat eigene Feststellungen zu Umfang und Erforderlichkeit einer Betreuung zu treffen.


Gründe:

I.

Auf Anregung der Betreuungsbehörde und nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hausarztes bestellte die Amtsrichterin nach persönlicher Anhörung des Betroffenen diesem die eingangs aufgeführte Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise der Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden, Krankenkassen, Versicherung und sonstigen Institutionen.

Hiergegen wendete sich der Betroffene mit der Beschwerde, mit der er geltend machte, eine Betreuung nicht zu benötigen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Bestellung eines Verfahrenspflegers hob das Landgericht mit Beschluss vom 08. Juli 2007 die Betreuung für den Aufgabenkreis "Entscheidung über die Unterbringung" auf und wies die Beschwerde des Betroffenen im Übrigen zurück.

Hiergegen richtete sich der Betroffene zunächst mit einem Schreiben vom 09. August 2007, mit dem er sich insbesondere dagegen wandte, dass das Landgericht ihn nicht persönlich angehört hatte.

Nach Nachholung der zunächst unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung legte der Betroffene sodann zu Protokoll der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Lampertheim am 27. August 2007 weitere Beschwerde ein, mit der er geltend machte, der dargestellte Sachverhalt entspreche nicht der Wahrheit. Er sei voll und ganz selbst in der Lage, seine Angelegenheiten zu besorgen und benötige keine Betreuung.

Er suche selbst ärztliche Hilfe und wolle alles tun, damit eine Unterbringung vermieden werde.

II.

Die nach entsprechender Belehrung formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig und führt in der Sache insoweit zum Erfolg, als der Beschluss des Landgerichts und die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist.

Diese Entscheidungen der Vorinstanzen können keinen Bestand haben, da sie auf Verfahrensfehlern beruhen, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Betreuer von Amts wegen zu bestellen, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Dabei darf ein Betreuer gemäß § 1896 Abs. 2 BGB nur für solche Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Des Weiteren hat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 1896 Abs. 1 a BGB nunmehr entsprechend den zuvor von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BayObLG BtPrax 1994, 209; OLG Hamm FGPrax 1995, 56; OLG Frankfurt OLG-Report Frankfurt 1997, 62) klargestellt, dass gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf. Zur Überprüfung der freien Willensbestimmungsfähigkeit kommt es maßgeblich darauf an, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Willen frei, d.h. unbeeinflusst von der psychischen Erkrankung zu bilden und nach der gewonnenen Einsicht zu handeln. Dabei hat sich die Frage der Einsichtsfähigkeit auf die jeweiligen Aufgabenkreise zu beziehen, für welche eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen eingerichtet werden soll. Die Einsichtsfähigkeit setzt voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, die im Grundsatz für und gegen eine Betreuerbestellung zu den einzelnen Aufgabenkreisen sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei an seine Auffassungsgabe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Maßgeblich ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 1902 BGB bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen treffen kann. Ist der Betroffene in diesem Sinne einsichtsfähig, so ist seine ablehnende Haltung zu akzeptieren, soweit er in der Lage ist, eine dieser Einsicht entsprechende Entscheidung zu treffen und hiernach zu handeln (vgl. Bt-Drucks. 15/2494, S. 28; OLG Köln FGPrax 2006, 117; BayObLG BtPrax 2004, 68). Die hierzu erforderlichen Feststellungen sind auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 FGG zu treffen. Hierin hat der Sachverständige unter Angabe des Zeitpunktes der zeitnah erfolgten eigenen Untersuchung den Untersuchungsbefund, aus dem die Diagnose abgeleitet wird, im einzelnen mitzuteilen und die Folgerungen aus den einzelnen Befundtatsachen auf die Diagnose und die Einschätzung zur Willensbestimmungsfreiheit bezüglich der einzelnen Aufgabenkreise nachvollziehbar darzustellen. Dabei muss das Gutachten inhaltlich so ausgestaltet sein, dass es dem Richter eine eigenverantwortliche Überprüfung auf seine wissenschaftliche Fundierung, Logik und Schlüssigkeit ermöglicht (vgl. hierzu BayObLG BtPrax 2001, 166; KG FamRZ 1995, 1379; OLG Köln FamRZ 1995, 1379; Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 68 b Rn. 6).

Diesen Anforderungen an ein Gutachten nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 FGG wird das vom Amtsgericht verwendete Schreiben des früheren Hausarztes Dr. A vom 2. April 2004 nicht gerecht. Vorliegend war auch ein ärztliches Zeugnis nach § 68 b Abs. 1 S. 2 FGG nicht ausreichend, da die Betreuerbestelllung nicht auf Antrag des Betroffenen erfolgte. Ausweislich des Protokolls vom 04. April 2007 hatte der Betroffene in der Anhörung durch die Amtsrichterin nach anfänglicher vollständiger Ablehnung lediglich zögerlich zugestimmt, dass die Betreuerin zu dem Zwecke bestellt werde, einen neuen Arzt zu organisieren. Hierin konnte ein Einverständnis des Betroffenen nur bezüglich der Betreuerbestellung für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge erblickt werden, aber keinesfalls für die weiteren vom Amtsgericht angeordneten Aufgabenkreise.

Nachdem der Betroffene mit seiner Beschwerde deutlich zu erkennen gegeben hatte, dass er eine Betreuung insgesamt ablehnte, hat das Landgericht den diesbezüglichen Verfahrensmangel des Amtsgerichts geheilt, indem es das nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 FGG erforderliche Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie SV1 vom 5. Juni 2007 über die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt und den Sachverständigen auch veranlasst hat, sich zu der nach § 1896 Abs. 1 a BGB maßgeblichen Frage der Fähigkeit zur freien Willensbestimmung zu äußern. Des Weiteren hat das Landgericht dem Betroffenen nach § 67 Abs. 1 FGG einen Verfahrenspfleger bestellt.

Das weitere Verfahren des Landgerichts entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Zunächst hätte das Landgericht über die Beschwerde nicht ohne eine persönliche Anhörung des Betroffenen befinden dürfen (vgl. hierzu BayObLG BtPrax 2004, 197). Vor der Bestellung eines Betreuers hat das Gericht den Betroffenen nach § 68 Abs. 1 S. 1 FGG persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Vorschrift gilt gemäß § 69 g Abs. 5 S. 1 FGG auch für das Beschwerdeverfahren. Das Beschwerdegericht kann nach § 69 g Abs. 5 S. 3 FGG von einzelnen Verfahrenshandlungen absehen, die bereits durch das erstinstanzliche Gericht erfolgt sind, wenn von deren erneuter Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Im Hinblick auf die Bedeutung, die der persönlichen Anhörung und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen bei der Einrichtung einer Betreuung gegen seinen Willen zukommt, ist in der Regel eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch die Beschwerdekammer geboten (vgl. hierzu OLG Frankfurt BtPrax 1997, 73; Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 g FGG Rn. 14; HK-BUR Bauer, § 68 FGG Rn. 201/202; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 g FGG, Rn. 34; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 g FGG Rn. 49). Geht das Landgericht davon aus, dass ausnahmsweise auf eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen verzichtet werden kann, etwa weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Entscheidung von Rechtsfragen sind oder die persönliche Anhörung durch den Richter der ersten Instanz ordnungsgemäß erfolgt ist, erst kurz zurückliegt und durch eine erneute Anhörung der Kammer aufgrund konkreter Anhaltspunkte keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, so bedarf es in der Beschwerdeentscheidung jedenfalls einer Begründung für den Verzicht, damit dem Rechtsbeschwerdegericht eine diesbezügliche Überprüfung ermöglicht wird (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 69 g Rn. 29; BayObLG FamRZ 2001, 1555; OLG Hamm FamRZ 2000, 494).

Nach diesen Grundsätzen war eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen hier geboten. Denn es war notwendig, gemäß §§ 69 g Abs. 5 Satz 1, 68 Abs. 1 und 5 Satz 1 FGG das Gutachten des Facharztes SV1 sowie den etwaigen Umfang der anzuordnenden Aufgabenkreise mit dem Betroffenen mündlich zu erörtern und sich einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Im Hinblick darauf, dass das Sachverständigengutachten zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung durch die Amtsrichterin noch nicht vorlag, waren die Voraussetzungen des § 69 g Abs. 5 Satz 3 FGG nicht gegeben.

Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann auch nicht deshalb entfallen, weil das Landgericht - wie im vorliegenden Falle - einen Verfahrenspfleger bestellt und dieser zur Vorbereitung seiner eigenen Stellungnahme ein persönliches Gespräch mit dem Betroffenen führt, dessen Inhalt er dem Gericht zur Kenntnis gibt. Denn die gebotene Verschaffung eines eigenen persönlichen Eindruckes darf nicht dadurch ersetzt werden, dass die Anhörung einem anderen Verfahrensbeteiligten überlassen wird.

Darüber hinaus wurden dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren weder das Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 05. Juni 2007, noch die bei Gericht eingegangenen Stellungnahmen der Betreuerin und des Verfahrenspflegers bekannt gegeben, so dass ihm insoweit das gebotene rechtliche Gehör auch in schriftlicher Form nicht gewährt wurde. Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass der Inhalt eines gemäß § 68 b Abs. 1 Satz 1 FGG eingeholten Gutachtens eines Sachverständigen dem Betroffenen grundsätzlich vollständig in schriftlicher Form und rechtzeitig vor seiner persönlichen Anhörung zum Zwecke der Gewährung des rechtlichen Gehörs bekannt zu geben ist und eine Ausnahme hiervon nur bei Vorliegen der engen Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 FGG in Betracht kommen kann (vgl. OLG München Rpfleger 2006, 16; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1361; BayObLG FamRZ 1993, 998 und 1994, 1059; Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 68, Rn. 13; Damrau/Zimmermann,a.a.O., § 68 FGG Rn. 14). Das Vorliegen derartiger Ausnahmevoraussetzungen ist weder aus dem Inhalt des Gutachtens noch im Übrigen aus der Akte ersichtlich. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers dient gemäß § 67 Abs. 1 FGG zwar der Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen, sie vermag jedoch die Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Betroffenen selbst nicht zu ersetzen und darf nicht dazu führen, dass dieser von dem Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ausgeschlossen wird.

Das Verfahren beruht auch auf den vorliegenden Verfahrensfehlers, so dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts aufzuheben war.

Im vorliegenden Falle erachtet der Senat es als sachgerecht, das Verfahren unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung zur Nachholung der bisher unterbliebenen Verfahrenshandlungen nicht an das Landgericht, sondern an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Maßgeblich hierfür ist zum einen, dass zwischenzeitlich ein Antrag der Betreuerin vorliegt, die Betreuung um den Aufgabenkreis der Vermögenssorge zu erweitern. Des Weiteren wird es notwendig sein, dass das Gericht eigene Feststellungen zur Frage des Umfanges und der Erforderlichkeit der Betreuung für einzelne Aufgabenkreise trifft, die bisher weder dem Anhörungsprotokoll vom 04. April 2007 noch dem Beschluss über die Betreuerbestellung vom selben Tage entnommen werden können.

Nach dem zwischenzeitlich vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie SV1 vom 05. Juni 2007 ist zwar davon auszugehen, dass der Betroffene an einer psychischen Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB in Gestalt einer bereits seit mehreren Jahrzehnten bestehenden paranoiden Erkrankung in Gestalt eines systematisierten Wahns mit Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen leidet und in seiner Kritik- und Urteilsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist und deshalb in den von den Wahnvorstellungen betroffenen Bereichen nicht seinen Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB nicht frei bilden kann. Bezüglich der Erforderlichkeit der Betreuung bedarf es jedoch noch näherer Ermittlungen und Feststellungen. Insoweit ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem Akteninhalt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer stationären Unterbringung des Betroffenen gegen dessen Willen erkennbar waren. Dies gilt entgegen der Annahme des Landgerichts auch für den vom Amtsgericht zusätzlich angeordneten Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung. Eine Notwendigkeit zur Entscheidung über den Aufenthalt des Betroffenen ist derzeit nicht ersichtlich. Nach dem bisherigen Akteninhalt und den Ausführungen des Sachverständigen SV1 ist der weitere Verbleib des Betroffenen in seinem Wohnhaus grundsätzlich möglich und ein Umzug in eine Heimeinrichtung derzeit nicht erforderlich. Soweit das Landgericht den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung mit der Erwägung begründet hat, es müsse der Betreuerin die Möglichkeit eingeräumt werden, mit dem Betroffenen auch gegen dessen Willen einen Arzt aufzusuchen und diesen falls nötig in ein Krankenhaus zur Behandlung zu verbringen, ist darauf hinzuweisen, dass eine stationäre Behandlung des Betroffenen gegen dessen Willen ohnehin nur im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung möglich wäre und das Landgericht diesen Aufgabenkreis wegen eines zum Zeitpunkt seiner Entscheidung fehlenden konkreten Handlungsbedarfes zu Recht aufgehoben hat. Der Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung kann der Betreuerin auch keine Handhabe geben, mit dem Betroffenen gegen dessen Willen einen Arzt aufzusuchen, da der Betreuer keine Zwangsbefugnisse zur Durchsetzung ambulanter ärztlicher Maßnahmen hat (vgl. BGH FamRZ 2001, 149).

Bezüglich des Aufgabenkreises der Gesundheitssorge wird sich das Amtsgericht im Hinblick auf den bisherigen Zeitablauf einen Eindruck darüber zu verschaffen haben, wie es um die derzeitigen Zustand der Beine des Betroffenen bestellt ist, insbesondere ob die von dem Betroffenen akzeptierte bisherige regelmäßige häusliche Pflege durch den Pflegedienst B weiter gewährleistet ist und ob gegebenenfalls darüber hinaus eine Unterstützung durch die Betreuerin zur Organisation einer ärztlichen Versorgung notwendig ist.

Bezüglich der Haus- und Wohnungsangelegenheiten wird es konkreter Feststellungen bedürfen, ob tatsächlich durch Defekte an der Beleuchtung oder der Deckenverschalung im Haus sowie aufgrund des Zustandes der Bäume im Garten eine konkrete Gefährdung des Betroffenen selbst oder dritter Personen, die letztlich zu Schadensersatzansprüchen gegen den Betroffenen und somit zu einer Gefährdung seines Vermögens führen könnten, gegeben ist. Hierzu enthält das Gutachten des Sachverständigen zwar einige Hinweise, die jedoch einer eigenverantwortlichen Überprüfung durch den Richter zur Feststellung der Erforderlichkeit und des Umfanges der Betreuung bedarf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich dem Protokoll der Amtsrichterin, die den Betroffenen im April 2007 in seinem Haus aufgesucht hat, keine konkreten Hinweise auf Gefahrenpunkte entnehmen lassen. Des Weiteren deuten die fremdanamnestischen Angaben im Gutachten des Sachverständigen SV1 darauf hin, dass seitens der Nachbarn bezüglich des Baumbestandes derzeit ein Handlungsbedarf nicht angegeben wurde und bezüglich der Straßenreinigung und des Schneeräumdienstes Unterstützung durch die Nachbarn geleistet wird. Sollten Defizite festgestellt werden, die über den allseits geschilderten ungepflegten Zustand des Hauses und des Grundstückes hinaus gehen und eine Gefährdung begründen, die der Betroffene aufgrund einer krankhaften Verkennung der Situation oder Verweigerungshaltung letztlich nicht abstellen kann oder will, so wird insoweit auch die Notwendigkeit bestehen, der Betreuerin durch die Zuweisung eines entsprechenden Aufgabenkreises die Möglichkeit einzuräumen, für die Bezahlung der notwendigen und von ihr einzuleitenden Maßnahmen Sorge zu tragen. Nach den bisherigen Erkenntnissen bedarf es hierzu jedoch nicht der Übertragung des gesamten Aufgabenkreises der Vermögenssorge, da der Betroffene bisher offenbar in der Lage war, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln.

Bedenken bestehen auch bezüglich der Übertragung des sehr allgemein und weit gefassten Aufgabenkreises der Vertretung gegenüber Behörden, Krankenkassen, Versicherungen und sonstigen Institutionen. Soweit der Betreuerin einzelne konkret umschriebene Aufgabenkreise, wie etwa die Gesundheitssorge oder die Wohnungs- und Hausangelegenheiten zuzuweisen sein werden, umfassen diese ohnehin die Befugnis zur diesbezüglichen rechtlichen Vertretung gegenüber den insoweit betroffenen Institutionen. Ein darüber hinausgehender konkreter Handlungsbedarf ist derzeit nicht ersichtlich oder wäre gegebenenfalls im einzelnen zu begründen, zumal der Betroffene nach allseitiger Einschätzung bisher trotz seiner psychischen Erkrankung in der Lage war, seinen Alltag zu organisieren.

Ende der Entscheidung

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