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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.06.2004
Aktenzeichen: 20 W 332/03
Rechtsgebiete: BGB, BSHG, FGG
Vorschriften:
BGB § 1821 I 1 | |
BGB § 1821 I 4 | |
BGB § 1829 | |
BGB § 1908 i I | |
BSHG § 2 | |
FGG § 55 | |
FGG § 62 | |
FGG § 69 e |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 22.06.2004
In dem Betreuungsverfahren
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 30. Juli 2003 am 22. Juni 2004
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührendfrei.
Gründe:
I.
Für den 48jährigen Betroffenen, der an einer geistigen Behinderung leidet, sind seit 1999 seine 77jährige Mutter und die 44jährige Schwester zu Betreuerinnen mit den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge sowie der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen bestellt. Der Betroffene ist Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstückes ...straße ... in O1. Der Betroffene, der in einer Behindertenwerkstatt arbeitet, bewohnt die Doppelhaushälfte gemeinsam mit seiner Mutter, die den gemeinsamen Haushalt führt und ihm erforderliche tägliche Unterstützung gewährt. Auf Antrag der Betreuerinnen wurde am 12. August 2002 ein Ergänzungsbetreuer für den Aufgabenkreis "Vertretung des Betroffenen für alle den Verkauf des Hausgrundstücks betreffenden Angelegenheiten" bestellt. Am 20. August 2002 schloss der Ergänzungsbetreuer mit der Schwester des Betroffenen einen notariell beurkundeten Grundstücksübergabevertrag mit Auflassung, durch welchen der Betroffene das Eigentum an dem Grundstück gegen Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechtes an sämtlichen Räumen des Hauses für sich und seine Mutter an die Schwester übergibt. Als Übernehmerin verpflichtet sich die Schwester, das Grundstück nicht zu veräußern und nicht ohne Zustimmung des Betroffenen bzw. seiner Mutter zu belasten, solange der Betroffene bzw. seine Mutter in dem Haus wohnen. Des Weiteren ist in § 6 des notariellen Vertrages bestimmt:
"Neben dem Wohnrecht, welches zugunsten des Übergebers eingeräumt wird, verpflichtet sich Übernehmer zu folgendem:
a) sie hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Übergeber alle notwendigen Hilfen für das selbständige Wohnen zur Nutzung des Wohnrechtes erbracht werden. Dies sind z. B. die persönliche Hilfe, Organisation von betreutem Wohnen, ambulante Pflege oder ähnliche zur Verfügung stehenden sozialen Dienste;
b) sollte der Übergeber und die Erschienene zu 3) (krankheits- oder behinderungsbedingt) oder aus eigenem Wunsch heraus, das Wohnrecht nicht mehr in Anspruch nehmen oder in ein Wohnheim gehen, so gilt folgendes:
Das Haus darf vermietet werden. Bei der Vermietung soll der Übergeber die Mieterträge erhalten als:
- Geldbeträge in Höhe des jeweiligen Rahmens, der nach den jeweiligen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einem Behinderten maximal zur freien Verfügung stehen kann;
- Geschenke zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten und zum Geburtstag oder anderen Gelegenheiten, wobei bei der Auswahl der Geschenke auf die Bedürfnisse und Wünsche des Übergebers ausdrücklich einzugehen ist.
- Zuschüsse zur Finanzierung eines Urlaubs und zur Urlaubsgestaltung
- Spenden und Zuwendungen in dem den Erträgen aus der Vermietung angemessenen Umfang an das Wohnheim, in dem der Übergeber untergebracht ist, bzw. dessen Träger.
(....)
Sollte Übernehmer das Haus selbst bewohnen, ist eine angemessene Miete einzusetzen und entsprechend, wie bei einer Fremdvermietung, zu verteilen.
Sollte das Haus, gleich aus welchem Grund, verkauft werden, ist der Kaufpreis entsprechend, wie oben dargetan, Zinsanteil eingeschlossen, zu verwenden.
(....)"
Der Notar legte den Vertrag am 26. August 2002 dem Amtsgericht zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vor. Nachdem die Rechtspflegerin Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit des Vertrages geäußert hatte, weil der Betroffene keine angemessene Gegenleistung erhalte, teilte der Ergänzungsbetreuer mit Schreiben vom 25. September 2002 mit, die Übergabe des Grundstücks solle erfolgen, damit für den Fall, dass der Betroffene aus gesundheitlichen und behinderungsbedingten Gründen bzw. aus eigenem Wunsch heraus in ein Wohnheim wechsele, sein Vermögen nicht vom Landeswohlfahrtsverband als Sozialhilfeträger übergeleitet werde und dem Betroffenen somit verloren gehe, sondern dieser die in § 6 des Vertrages vorgesehenen Zuwendungen erhalte, so dass der Vertrag durchaus seinem Wohl entspreche. Des Weiteren machte der Ergänzungsbetreuer später geltend, durch den Übergabevertrag werde der Betroffene, der neben dem Hausgrundstück lediglich über ein Sparguthaben von ca. 3.000,-- EUR sowie monatliche Einkünfte aus Lohn und Erwerbsunfähigkeitsrente von ca. 850,-- EUR verfügt, von den Unterhaltungs- und Nebenkosten für das Haus entlastet. Die hier gewählte rechtliche Möglichkeit, das Vermögen des Betroffenen vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu schützen, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sog. Behindertentestamenten zulässig.
Das Amtsgericht verweigerte mit Beschluss vom 07. April 2003 die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu dem Grundstücksübertragungsvertrag. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 30. Juli 2003 zurück.
Hiergegen wendet sich der Ergänzungsbetreuer mit der weiteren Beschwerde, mit der er insbesondere geltend macht, der Sozialhilfeträger sei derzeit zu einer Überleitung des Vermögens des Betroffenen nicht berechtigt, weshalb dieser über sein Eigentum frei verfügen könne. Der Übergabevertrag entspreche dem Wohl des Betroffenen und dem Familieninteresse. Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig, da weder gegenwärtig noch in absehbarer Zeit eine Überleitung oder Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger zu erwarten sei. Des Weiteren reichten Zweifel an der Gültigkeit des zur Genehmigung vorgelegten Geschäftes zur Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht aus.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Dabei ist davon auszugehen, dass das Rechtsmittel von dem Ergänzungsbetreuer nicht in eigenem Namen sondern für den jedenfalls beschwerdeberechtigten Betroffenen eingelegt wurde, dessen Rechtsstellung durch die Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG allein beeinträchtigt wird. Der Ergänzungsbetreuer hat das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft im Namen des Betroffenen und als dessen gesetzlicher Vertreter nach § 1902 BGB abgeschlossen, so dass die Gesamtumstände darauf hindeuten, dass er auch die Rechtsmittel der Beschwerde und der weiteren Beschwerde gegen die Versagung der hierzu erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung im Namen des Betroffenen einlegen wollte. Auf die von der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur verneinte Frage, ob dem Betreuer auch im eigenen Namen gestützt auf § 69 g Abs. 2 Satz 1 FGG ein eigenes Beschwerderecht eingeräumt werden kann, kommt es deshalb im vorliegenden Falle nicht an (vgl. hierzu OLG Köln FGPrax 1999, 26; OLG Stuttgart, FGPrax 2001, 1999; BayObLG DNotZ 2002, 547; Keidel/Karl, FGG, 15. Aufl., § 20 Rn. 58 m. w. N.; MünchKomm/Wagenitz, BGB, 13. Bearb., § 1828 Rn. 39).
Des Weiteren ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Verfahrens der weiteren Beschwerde gegeben. Zwar ist davon auszugehen, die Schwester des Betroffenen aufgrund ihrer Stellung als Betreuerin sowie der verwandtschaftlichen Beziehungen zeitnah Kenntnis von der Versagung der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht erlangt hat. Dies ist jedoch einer förmlichen Mitteilung der Verweigerung der Genehmigung im Sinne der §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den Betreuer, die gemäß §§ 69 e Satz 1, 55, 62 FGG zur Unabänderbarkeit der Verfügung auch im Rechtsmittelwege führt, nicht gleich zu setzen. Denn es fehlt zum einen an einer Willenserklärung des Ergänzungsbetreuers mit den Ziel, die Rechtsfolge der endgültigen Unwirksamkeit des Vertrages herbeizuführen. Zum anderen ist weiter davon auszugehen, dass die Schwester des Betroffenen auch Kenntnis davon erhalten hat, dass die Versagung der Genehmigung durch Rechtsmittel angefochten wurde (vgl. Keidel/Engelhard, a.a.O., § 55 Rn. 22). Damit ist eine Bindungswirkung nach §§ 69 e Satz 1, 55, 62 FGG, die eine Abänderung der Entscheidung über die Versagung der Genehmigung ausschließen würde, noch nicht eingetreten.
Das zulässige Rechtsmittel führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die vom Landgericht mit seiner Entscheidung bestätigte Versagung der nach §§ 1908 i Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des von dem Ergänzungsbetreuer für den Betroffenen abgeschlossenen Grundstücksübertragungsvertrages ist rechtsfehlerfrei.
Maßstab für die Erteilung oder Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte sind das Interesse und das Wohl des Betreuten, wie sie sich zur Zeit der Entscheidung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles darstellen (vgl. BGH NJW 1986, 2829; BayObLG FamRZ 1998, 455). Daneben hat das Vormundschaftsgericht das Geschäft aber auch einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen und dessen Genehmigung insbesondere dann zu versagen, wenn es wegen Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit nach §§ 134, 138 BGB als nichtig ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 1828 Rn. 8; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1828 Rn. 10; MünchKomm Wagenitz, a.a.O., § 1828 Rn. 22). Es ist allgemein anerkannt, dass Rechtsgeschäfte, die nach Inhalt, Zweck und Beweggrund darauf abzielen, trotz eigenen Vermögens oder eigener Einkunftsmöglichkeiten zu Ansprüchen auf Sozialhilfe zu gelangen, grundsätzlich als sittenwidrig einzustufen und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind. Denn nach dem gesetzlich verankerten Grundsatz des Nachrangs staatlicher Hilfeleistungen (vgl. § 2 BSHG und § 9 SGB I) besteht Anspruch auf Sozialhilfe nur für solche Personen, die sich selbst nicht helfen können und auch keinen Anspruch auf vorrangige Hilfe von anderen Personen - insbesondere Angehörigen- haben. Jeder Bürger ist verpflichtet, zunächst sein eigenes Einkommen, Vermögen, Einkünfte oder auch Unterhaltsansprüche einzusetzen und auszuschöpfen soweit ihm dies nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Umständen des Einzelfalles zumutbar ist, bevor er staatliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Deshalb muss nach dem Sozialstaatsprinzip derjenige mit seinem Wunsch nach staatlicher Hilfe zurücktreten, der sich aus eigener Kraft zu helfen in der Lage ist (vgl. BVerfGE 17, 38, 56). Somit ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit dort ihre Grenzen findet, wo sog. Rechtsgeschäfte zu Lasten der Sozialhilfe abgeschlossen werden, weil diese grundsätzlich als sittenwidrig anzusehen sind (vgl. Staudinger/Sack, BGB, 13. Aufl., § 138 Rn. 359; MünchKomm/Mayer-Maly/Armbrüster, a.a.O., § 138 Rn. 45; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 138 Rn. 43 und 47), sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung rechtfertigen.
So stuft der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Unterhaltsverzicht zwischen Ehegatten, der absehbar zur Sozialbedürftigkeit des Verzichtenden und damit zur Belastung der Sozialhilfe führt, als sittenwidrig ein, auch wenn die Vertragsparteien eine Schädigung des Trägers der Sozialhilfe nicht beabsichtigen (vgl. BGH NJW 1983, 1851 und 1987, 1548, 1991, 913 sowie 1992, 3164; ebenso OLG Köln FamRZ 1999, 920). Des Weiteren wurden auch Vermögensübertragungen, der Verzicht auf dingliche Rechte und die Ausschlagung einer Erbschaft zum Nachteil des Sozialhilfeträgers für unwirksam erklärt (vgl. VGH Mannheim NJW 1993, 2953; Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 1998, 48; OVG Münster FamRZ 1998, 199; VG Gießen, NJW 2000, 1515; OLG Stuttgart FGPrax 2001, 199; siehe auch Schwarz JZ 1997, 545 ff und Holzhauer FamRZ 2000, 163).
Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Landgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen und rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass das vorliegende Grundstücksübertragungsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit als nichtig anzusehen ist. Dabei hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt, dass der zur Genehmigung vorgelegte Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach der Erläuterung des Ergänzungsbetreuers gegenüber dem Vormundschaftsgericht von seiner Zielrichtung her jedenfalls vorrangig darauf ausgerichtet ist, das Hausgrundstück als einziges nennenswertes eigenes Vermögen des Betroffenen durch die Eigentumsübertragung auf die Schwester dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen. Zwar bezieht der Betroffene derzeit noch keine Sozialhilfe. Es ist jedoch absehbar, dass er zukünftig auf staatliche Unterstützung angewiesen sein wird, wenn er das Eigentum an dem Hausgrundstück auf seine Schwester überträgt, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten, die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet werden kann. Denn aufgrund seiner Behinderung wird der Betroffene auch zukünftig nicht in der Lage sein, das in seinem Eigentum stehende Wohnhaus allein und ohne persönliche Unterstützung in der Lebensführung und Versorgung zu bewohnen. Im Hinblick auf das hohe Alter seiner Mutter ist vorhersehbar, dass diese ihm die bisherige Unterstützung und Versorgung nur noch für eine begrenzte Dauer wird zukommen lassen können. Nach seinem Inhalt und Regelungszweck sowie der Erläuterung des Ergänzungsbetreuers wurde der Vertrag gerade in der Erwartung abgeschlossen, dass der Betroffene aller Voraussicht nach sodann zur Sicherstellung seiner weiteren persönlichen Betreuung in ein Wohnheim umziehen wird und nach dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe zur Finanzierung auf die Vermögenssubstanz des nicht mehr von ihm selbst bewohnten Hausgrundstückes zurückgreifen müsste. Gerade dies soll durch die vorherige Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Schwester vermieden werden. Die Vermögensübertragung stellt sich deshalb als eine Verfügung dar, die mit der absehbaren Folge der Belastung der für die Aufbringung der Sozialhilfe verantwortlichen Solidargemeinschaft vorgenommen wird und somit als sittenwidrig einzustufen ist.
Die Annahme der Sittenwidrigkeit wird hier auch nicht durch besondere Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen. Insbesondere vermag die von dem Ergänzungsbetreuer zur Begründung des Rechtsmittels erneut aufgeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. Behindertentestament keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Allerdings hat es der Bundesgerichtshof grundsätzlich für zulässig erachtet, dass Eltern behinderter Kinder ihre letztwilligen Verfügungen so ausgestalten, dass hierdurch der Zugriff der Sozialhilfeträger auf das von ihnen hinterlassene Vermögen verhindert wird (BGH NJW 1990, 2055 und 1994, 248; VG Lüneburg NJW 2000, 1885; vgl. hierzu auch Mayer DNotZ 1994, 374; Nieder NJW 1994, 1264; Smid, NJW 1990, 409, van de Loo, MitRhNotK 1989, 233; kritisch: Eichenhofer JZ 1999, 226, Staudinger/Sack, a.a.O., § 138 Rn. 365). Diese Rechtsprechung findet ihre Grundlage maßgeblich in der durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Testierfreiheit, die es den Eltern bis zur Grenze des gesetzlich gewährten Pflichtteilsrechtes erlaubt, über den Verbleib ihres eigenen Vermögens nach dem Tode frei zu verfügen. Denn die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Abkömmlinge besteht nur zu deren Lebzeiten und verpflichtet sie deshalb nicht zu bestimmten testamentarischen Zuwendungen zur weiteren Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Kinder. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann dies jedoch nicht mit dem hier gegebenen Sachverhalt gleichgesetzt werden, dass der Betroffene sein eigenes Vermögen auf Dritte überträgt, um so die Voraussetzungen zur Beantragung von Sozialhilfe zu Lasten der staatlichen Solidargemeinschaft erst herbeizuführen.
Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrages ist deshalb abzulehnen, ohne dass es hierzu noch auf die Frage ankommt, ob der Vertrag als zumindest gemischte Schenkung auch gegen § 1804 BGB verstößt.
Die weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 131 Abs. 3 KostO.
Ende der Entscheidung
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