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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: 20 W 336/04
Rechtsgebiete: BGB, FGG, GBO


Vorschriften:

BGB § 1030
BGB § 1090
FGG § 20 Abs. 1
GBO § 13
GBO § 74
Im Grundbuchbeschwerdeverfahren ist die Stellung eines neuen Eintragungsantrags unzulässig.

Um einen neuen Antrag handelt es sich, wenn statt der Eigentumsübertragung in Verbindung mit einem Nießbrauch an dem übertragenen Grundstück die Eigentumsübertragung in Verbindung mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eingetragen werden soll.


Gründe:

Der Antragsteller zu 1) ist als Alleineigentümer des betroffenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück ist in Abt. II u. a. mit einem Auszug für Frau A geb. B unter Bezugnahme auf eine Bewilligung vom 24.05.1932 (lfd. Nr. 3) und mit einem Auszugsrecht auf die Dauer der Lebenszeit für Herrn C und dessen Ehefrau Frau C geb. A gemäß Bewilligung vom 25.01.1972 (lfd. Nr. 6) belastet.

Am 13.02.2003 beurkundete der Verfahrensbevollmächtigte zu UR-Nr. .../2003 einen Übertragungsvertrag (Bl. 2-8 d. A.), durch welchen der Antragsteller zu 1) das betroffene Grundstück auf den Antragsteller zu 3), seinen Sohn, übertrug und die Auflassung erklärte. Der Veräußerer bewilligte und der Erwerber beantragte die Eintragung der Auflassung in das Grundbuch. Unter Ziffer 4 der Vertragsurkunde erklärte der Erwerber, dass er u. a. die Rechte II/3 und II/6 übernehme. Soweit diese gegenstandslos geworden seien, behalte sich der Erwerber eine spätere Löschung vor.

Sollte dies noch vor Eigentumsumschreibung der Fall sein, stimme der Antragsteller zu 1) bereits jetzt der Löschung zu und erteile dem Erwerber Vollmacht, die Löschung auch in seinem Namen zu beantragen.

Weiter behielt der Antragsteller zu 1) sich für sich und die Antragstellerin zu 2) den Nießbrauch an allen Räumen des auf dem Grundstück befindlichen Hinterhauses vor mit Ausnahme der Räume im Erdgeschoss sowie an der Wohnung im Erdgeschoss des Vorderhauses. Die Vertragsbeteiligten beantragten in der Urkunde die Eigentumsschreibung sowie die Eintragung des Nießbrauchs und gaben den Verkehrswert des Vertragsobjekts mit ca. 250.000,00 € an. Der Verfahrensbevollmächtigte beantragte gemäß § 15 GBO die Eintragung von Eigentumsschreibung und Nießbrauch mit Schriftsatz vom 30.06.2003.

Das Grundbuchamt verlangte mit Zwischenverfügung vom 09.09.2003 einen Nachtrag zur Urkunde vom 13.02.2003, da die Begründung eines Nießbrauchs an einem bebauten Grundstück mit der Beschränkung auf die Nutzung einer einzelnen Wohnung des betreffenden Grundstücks unzulässig sei. Ferner sei die Löschung der Rechte II/3 und II/6 unter Vorlage der Sterbeurkunde durch die Übergeber zu beantragen, da die Berechtigten verstorben seien. Schließlich wurde die Angabe des Brandversicherungswertes, des Baujahres und des Datums eventueller baulicher Veränderungen hinsichtlich des Übergabeobjektes verlangt.

Auf Anfrage des Verfahrensbevollmächtigten, ob gegen eine Umwandlung des Nießbrauchsrechts in eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB Bedenken bestünden, erklärte der Grundbuchrechtspfleger mit Schreiben vom 09.10.2003 sein Einverständnis. Mit Schreiben vom 13.05.2004 übersandte der Verfahrensbevollmächtigte noch eine Vertragskopie über die Wohngebäudeversicherung, aus der sich aber nicht der Brandversicherungswert ergab.

Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten auf Eintragung der Eigentumsumschreibung und des Nießbrauchs mit Beschluss vom 24.05.2004 (Bl. 23 d. A.) zurückgewiesen, da die in der Zwischenverfügung vom 09.09.2003 aufgezeigten Eintragungshindernisse nicht beseitigt seien.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde haben die Antragsteller die Auffassung vertreten, durch den mit Schreiben vom 13.05.2004 vorgelegten Versicherungsvertrag seien die bisherigen Hindernisse erledigt worden.

Nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht und Vorlage an das Landgericht am 23.06.2004 (Bl. 31 d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte im Beschwerdeverfahren die Sterbeurkunden der Berechtigten II/6 Frau C geb. A und Herr C vorgelegt. Außerdem hat er eine Nachtragsurkunde vom 30.06.2004 -UR-Nr. .../2004- vorgelegt, mit der der Übertragungsvertrag vom 13.02.2003 dahin geändert wurde, dass der Nießbrauch in eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit umgewandelt wird. Die in Ziffer 10 des Übergabevertrags enthaltenen grundbuchrechtlichen Erklärungen wurden geändert und neugefasst dahingehend, dass neben der Eigentumsumschreibung jetzt die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Antragsteller zu 1) und 2) sowie die Löschung der Rechte in Abt. II lfde. Nrn. 3 und 6 beantragt werde (Bl. 42 d. A.). Mit Schreiben vom 30.06.2004 (Bl. 37 d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte gemäß § 15 GBO beantragt, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit entsprechend der Nachtragsurkunde im Grundbuch einzutragen bzw. das Grundbuchamt zu einer entsprechenden Eintragung anzuweisen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.07.2004 (Bl. 43-45) die Beschwerde zurückgewiesen, da die Sterbeurkunde für die Berechtigte des in Abt. II lfde. Nr. 3 eingetragenen Rechts nicht vorgelegt worden sei.

Mit ihrer weiteren Beschwerde gegen diesen Beschluss rügen die Antragsteller, dass die Vorinstanzen übersehen hätten, dass die Löschung der Rechte in Abt. II lfde. Nr. 3 und 6 nicht beantragt worden sei, deshalb habe auch nicht die Vorlage der Sterbeurkunden der Berechtigten verlangt werden dürfen. Die Löschung gegenstandsloser Rechte habe das Grundbuchamt in dem Verfahren gemäß § 84 ff. GBO betreiben müssen. Die Antragsteller begehren neben der Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 24.05.2004 und des Landgerichts vom 19.07.2004 die Anweisung an das Grundbuchamt, die Anträge auf Eigentumsumschreibung und Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit grundbuchmäßig zu vollziehen.

Die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 GBO formgerecht eingelegte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg (§§ 78 GBO, 546 ZPO).

Da die Erstbeschwerde die Zurückweisung eines Eintragungsantrags betraf, hatte das Landgericht den Eintragungsantrag in vollem Umfang und unabhängig von den Gründen, die das Grundbuchamt für die Zurückweisung angegeben hat, zu überprüfen und zu bescheiden (Demharter: GBO, 25. Aufl., § 77, Rdnr. 17).

Offenbar sind sowohl der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller als auch die Kammer davon ausgegangen, dass maßgeblich der Eintragungsantrag sei, wie er nach Erstellung der Nachtragsurkunde vom 30.06.2004 erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt worden ist, denn nur in dieser Urkunde beantragen die Urkundsbeteiligten die Löschung der Rechte in Abt. II, lfde. Nrn. 3 und 6, so dass es auf die Vorlage der Sterbeurkunden bezüglich der jeweiligen Berechtigten ankam. In dem Überlassungsvertrag vom 13.02.2003 hat der Erwerber dagegen die Belastungen übernommen und sich lediglich eine spätere Löschung vorbehalten, soweit diese Rechte gegenstandslos geworden seien. Insoweit zu Recht verweisen die Antragsteller darauf, dass die ursprüngliche Antragstellung des Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 15 GBO vom 30.06.2003 nur die Eigentumsumschreibung und die Eintragung des Nießbrauchs, nicht aber die Löschung der Rechte Abt. II lfde. Nrn. 3 und 6 umfasste.

In der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie auch für das Grundbuchverfahren gilt aber der Grundsatz, dass nur derjenige Verfahrensgegenstand dem Beschwerdegericht zur Entscheidung anfallen kann, über den in ersten Instanz entschieden worden ist. Dieser Grundsatz schließt es aus, den Verfahrensgegenstand durch einen neuen Antrag zu verändern, der die Angelegenheit zu einer anderen macht, als diejenige, über die das Grundbuchamt entschieden hat; insoweit ist die Beschwerde unzulässig (BGHZ 27, 310, 316; OLG Hamm NJW-RR 1994, 271, 272; KG FGPrax 1997, 87; Budde in Bauer/von Oefele: GBO, 2. Aufl., § 74, Rdnr. 6; Demharter, aaO., § 74, Rdnr. 6; Hügel: GBO, 2007, § 74, Rdnr. 8; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 503 mit weiteren Nachweisen in Fußnote 87 ). Bei der vorliegenden Fallgestaltung, dass ursprünglich die Eintragung des Eigentumsübergangs in Verbindung mit der Wahrung eines Nießbrauchs und im Erstbeschwerdeverfahren dann die Eintragung des Eigentumsübergangs zusammen mit der Wahrung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit beantragt worden sind, handelt es sich auch nicht um eine zulässige Antragsänderung wie z. B. bei einer Antragsbeschränkung oder die Aufgabe eines Vorbehalts nach § 16 Abs. 2 GBO. Das Landgericht hätte deshalb die Erstbeschwerde nach Stellung des neuen Antrags bereits als unzulässig verwerfen müssen, unabhängig von der Vorlage der Sterbeurkunde bezüglich der Berechtigten des Rechts Abt. II, lfde. Nr. 3.

Im Hinblick auf eine neue Antragstellung wird das Grundbuchamt zu beachten haben, dass den Antragstellern durch Zwischenverfügung nicht aufgegeben werden kann, Angaben zum Geschäftswert zu machen (OLG Hamm Rpfleger 2000, 267; Demharter, aaO., § 18, Rdnr. 28).

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.

Einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bedurfte es nicht, da nicht mehrere Beteiligte mit einander widersprechenden Rechtspositionen vorhanden waren.

Die Festsetzung des Geschäftswertes erfolgte gemäß § 30 Abs. 2 KostO entsprechend der unbeanstandeten Wertfestsetzung durch das Landgericht.

Ende der Entscheidung

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