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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.04.2001
Aktenzeichen: 20 W 337/00
Rechtsgebiete: WEG, FGG, KostO
Vorschriften:
WEG § 3 | |
WEG § 8 | |
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1 | |
KostO § 2 Nr. 1 | |
KostO § 2 Nr. Nr. 2 | |
KostO § 131 Abs. 1 Satz 2 | |
KostO § 146 Abs. 1 Satz 1 | |
KostO § 131 Abs. 2 | |
KostO § 30 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Verkündet am 09.04.2001
In der Notarkostensache ...
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 11.07.2000 am 09.04.2001
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kostenbeschwerde gegen die Kostenrechnung der Kostengläubigerin vom 19.03.1998 (betreffend Urkundennummer .../1998) wird zurückgewiesen.
Der Rückzahlungsanspruch der Kostenschuldner wird abgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Geschäftswert: 602,60 DM.
Gründe:
Die weitere Beschwerde, mit der die Kostengläubigerin die Inanspruchnahme der Kostenschuldner in Höhe einer 4/10 Vollzugsgebühr weiter verfolgt, ist kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch ansonsten zulässig. In der Sache ist das Rechtsmittel begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Beschwerde der Kostenschuldner gegen die beanstandete Kostenrechnung sowie Abweisung des Rückerstattungsanspruches.
Schuldner der Vollzugsgebühr des § 146 Abs. 1 Satz 1 Kost0 ist grundsätzlich der Auftraggeber (§ 2 Nr. 1 Kost0). Ausweislich der in der notariellen Urkunde in § 21 getroffenen Regelung haben beide Vertragsbeteiligten die Kostengläubigerin mit dem Vollzug des Grundstückkaufvertrages beauftragt und haften daher der Kostengläubigerin als Gesamtschuldner (§ 5 Kost0), unabhängig von der Frage, wer im Innenverhältnis die Kosten des Vollzugs zu tragen hat. Die Regelung in § 20 des notariellen Vertrages betrifft ausschließlich das Verhältnis Verkäuferin/Käufer und hat auf den in der Kostenordnung geregelten öffentlich-rechtlichen Kostenanspruch des Notars keinen Einfluss (Göttlich/Mümmler, Kost0, 14. Aufl., "Kostenschuldner", Ziffer 8.1; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kost0, 14. Aufl., § 5 Anm. 1 und 14; Rohs/Wedewer, Kost0, 3. Aufl., § 5 Rn. 7 und 9; Notarkasse, Streifzug durch die Kost0, 4. Aufl., Rn. 710; BGH DNot7 82, 238/240; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 498).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es für die Auftragserteilung nicht darauf an, welchem Interesse der Vollzug des Geschäftes dient. Das Gesetz stellt lediglich bei den Amtsverfahren auf das Interesse der Beteiligten ab (§ 2 Nr. 2 KostO). Bei den von Amts wegen vorzunehmenden Geschäften ist Kostenschuldner der Interessent. Bei den Antragsverfahren hingegen gilt das formale Veranlasserprinzip (§ 2 Nr. 1 KostO); mehrere Antragsteller schulden bei demselben Geschäft die Gebühren als Gesamtschuldner (§ 5 KostO), unabhängig davon, in welchem Interesse der Antrag gestellt wird bzw. ob der Veranlasser zur Antragstellung rechtlich verpflichtet ist. Auch unzulässige Anträge, z.B. des nicht Antragsberechtigten lösen die Kostenschuld des Antragstellers aus ( Rohs/Wedewer aaO. § 2 Rn 3; Korintenberg/Bengel/Lappe/Reimann aaO. § 2 Rn 16). Den Vollzugsauftrag bei Grundstücksveräußerungsgeschäften, Erbaurechtsveräußerung oder - bestellung, Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum nach §§ 3,8 WEG erteilen im Zweifel alle Beteiligten (§ 146 Abs. 1 Satz1 " auf Verlangen der Beteiligten"; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann aaO. § 2 Rn 91), es sei denn die Vollzugstätigkeit wird ausdrücklich nur von einem Vertragsbeteiligten veranlasst. Das Gesetz stellt nicht auf materiell-rechtliche Auslegungsfragen ab, sondern, wie die Differenzierung in § 2 Nr.1 und Nr. 2 KostO zeigt, nur auf die formale Antragstellung.
Da die vertragliche Regelung hier keine differenzierte Auftragserteilung enthält, ist die Kostengläubigerin im Auftrag beider Vertragsbeteiligten beim Vollzug des Rechtsgeschäft tätig geworden, so dass beide Seiten für die hierbei entstandenen Gebühren haften.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Satz 2 Kost0, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Der Geschäftswert richtet sich nach § 156 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 Kost0.
Ende der Entscheidung
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