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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: 20 W 342/00
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 21 IV
WEG § 21 V 2
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung, die jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG verlangen kann, gehört insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Vor großen Instandsetzungsmaßnahmen ist vor einer Beschlussfassung grundsätzlich erforderlich, dass der Schadensumfang und der Instandsetzungsbedarf vorher festgestellt werden, um eine sachgerechte Kosten-Nutzen-Analyse durchführen zu können.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 342/2000

Entscheidung vom 17. Juli 2003

In der Wohnungseigentumssache

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 05.05.2000

am 17.07.2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 37.516,72 DM =19.181,99 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in .... Sie streiten jetzt noch um die Gültigkeit eines in der Wohnungseigentümerversammlung von 24.07.1997 gefassten Beschlusses über Entwässerung der zur Liegenschaft gehörenden Tiefgarage, die eine Fläche von ca. 4.500 qm mit 164 Stellplätzen umfasst. Diese Tiefgarage ist als eine Einheit in der Teilungserklärung verzeichnet und die Eigentümer der Stellplätze bilden eine Bruchteilsgemeinschaft.

Nach einer gutachterlichen Stellungnahme der TÜH Technische Überwachung Hessen GmbH (im weiteren TÜH) vom 20.11.1995 zur Ursachenermittlung über den Grundwassereintritt in die Tiefgarage (Bl. 135- 161 d. A.), das die Verwalterin in Auftrag gegeben hatte, lag der Schwankungsbereich der Grundwasserstände bereits vor der Errichtung der Tiefgarage im Höhenniveau der Bodenplatte, weshalb schon bei der Bauplanung eine wirksame Abdichtung des Bauwerks gegen Grundwasser hätte vorgesehen werden müssen, die jedoch fehlt. Seit 1988 kam es zu Nutzungseinschränkungen der Tiefgarage durch auf dem Fußboden stehendes Wasser, insbesondere nach Fertigstellung der im Bereich der Liegenschaft verlaufenden S-Bahn-Trasse 1993. Nach einer Verschärfung der Situation in den Wintern 1993 und 1994 stand von September 1994 bis Mai 1995 ständig Wasser bis zu 10 cm über der Oberkante Estrich in der Tiefgarage. Bei der Ursachenermittlung kamen die TÜH zu dem Ergebnis, dass durch den Bau des Tunnelkörpers in der ... es zu einer Erhöhung der Grundwasserstände südlich der Tunnelröhre im Bereich des Standortes der Tiefgarage gekommen sei. Eine Sanierung der Tiefgarage sei nur durch ein wirksames Fernhalten des Grundwassers aus dem Bauwerk möglich. Dazu wurde in dem Gutachten der Einbau von Drainagesträngen unter der Tiefgaragensohle im Bereich der südlichen Fahrstraße mit Anschluss an den Regenwasserkanal oder Nutzung als Brauchwasser für die Außenanlagen sowie eine Abdichtung der Fugen und eine Sanierung des Estrichs empfohlen. Von einer alleinigen Sanierung der Fahrflächen ohne Abdichtungsmaßnahmen wurde abgeraten, da so die Nutzungsausfallzeiten nicht verhindert und bei Verwendung von Baustoffen, die unter Wasseraufnahme quillen (Sand), mit jährlichen Instandsetzungsmaßnahmen zu rechnen sei (Bl. 157 d. A.). In der Eigentümerversammlung vom 30.09.1996 beschloss die Gemeinschaft, die Miteigentümer D. und K. sollten Vorlagen für verschiedene Varianten der Sanierung der Tiefgarage erarbeiten. Diese Alternativen bestanden nach dem Vortrag des Miteigentümers K. (Anlage A zum Protokoll der Eigentümerversammlung vom 24.07.1997, Blatt 66-69 d. A.) in einer großen generellen Fußbodensanierung mit Kosten von 1,6 Mio. DM für die Gemeinschaft und einer die Erhöhung des Fußbodens bewirkenden Sanierung mit Verbundsteinen mit Kosten von 610.000,00 DM, zu tragen von der Bruchteilsgemeinschaft. Unter dem Motto "Mit dem Wasser leben!" wurde als vertretbare Lösung vorgeschlagen, mit Kosten von 110.000,00 DM für die Gemeinschaft Bodeneinläufen einzubauen, um das eintretende Wasser abzuleiten, und einen neuen Gussasphaltboden einzubringen, wofür die Tiefgarageneigentümer 410.000,00 DM aufbringen müssten. Entsprechend diesem Vorschlag beschlossen die Eigentümer in der Versammlung vom 24.07.1997 unter TOP 07 B mehrheitlich, für die Entwässerung der Tiefgarage in die vorhandene Entwässerungsleitung je 6 Bodeneinläufe auf beiden Fahrbahnen der Garage einzubringen und anzuschließen und genehmigten einen Kostenrahmen von ca. 110.000,00 DM. Außerdem wurde die Verwaltung zur Beauftragung eines Fachingenieurs ermächtigt und die Finanzierung aus der Instandhaltungsrücklage bzw. durch Sonderumlage beschlossen. Der Beschluss sollte allerdings nur gelten, wenn die Tiefgarageneigentümer alsbald auf Grund eines noch zu fassenden Beschlusses den Oberbelag (Estrich) des Tiefgaragenbodens erneuern lassen. Unter TOP 07 C beschlossen die Tiefgarageneigentümer die Sanierung des Tiefgaragenbodens durch Einbringung eines neuen Gussasphalts mit einem Kostenaufwand von ca. 410.000,00 DM (Blatt 11 d. A. ).

Die Antragsteller haben den Beschluss zu TOP 7 B sowie einen weiteren, jetzt nicht mehr streitgegenständlichen, zu TOP 10 der Versammlung vom 24.07.1997 gefassten Beschluss angefochten, da er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Auch der zu TOP 07 C gefasste Beschluss der Bruchteilsgemeinschaft ist angefochten und bisher nicht zur Durchführung gelangt. Die Antragsteller haben vorgetragen, die zu einer dauerhaften Ursachenbekämpfung erforderliche Sachverhaltsfeststellung fehle, insbesondere die bereits von der TÜH empfohlene Dokumentation des Grundwasserstandes. Dieses müsse aber nicht die alleinige Schadensursache sein, da auch Oberflächenwasser über die Treppenhäuser und Rampen eindringe. Für eine nur optisch und nicht als Absicherung gegen eindringendes Grundwasser wirkende Maßnahme sei der Kostenaufwand von insgesamt 420.000,00 DM unverhältnismäßig, zumal Wasser lediglich in den Wintermonaten im Umfang von Pfützen auftrete. Die Antragsteller zu 2) und 3) haben noch vorgetragen, zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen die Deutsche Bundesbahn wegen Verursachung durch den S-Bahn-Bau dürfe keine Veränderung des Zustandes erfolgen. Außerdem dürften sie auf Grund einer besonderen Vereinbarung nicht an den Kosten beteiligt werden. Dem sind die Antragsgegner entgegengetreten mit dem Vortrag, die Gemeinschaft habe eine Inanspruchnahme der Deutschen Bundesbahn bzw. der Stadt ... bereits im September 1996 verworfen, da auch das Gutachten der TÜH eine nachweisbare Beziehung zwischen dem S-Bahn-Bau und dem Eindringen von Grundwasser in die Tiefgarage nicht ergeben habe. Es gehe nicht um eine Komplettsanierung der Tiefgarage, an der die Gemeinschaft kein Interesse habe, sondern nur um die Schadensbegrenzung. Dafür sei aber eine Dokumentation über Art und Umfang des eindringenden Wassers nicht erforderlich und verursache insbesondere bei Einschaltung eines Sachverständigen über längere Zeit auch unverhältnismäßige Kosten.

Das Amtsgericht durch Beschluss vom 06.05.1998 (Bl. 181-191 d. A.) die angefochtenen Beschlüsse für ungültig erklärt. Der zu TOP 07 B gefasste Beschluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Mangels Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere des Grundwasserstandes seit 1995 und der Folgen der jedenfalls bis dahin vorhandenen Feuchtigkeit für das Mauerwerk, stehe derzeit nicht fest, ob es ausreichend sei, nur an den Symptomen des Wassereintritts zu arbeiten oder ob nicht doch die Schadensursachen zur Instandsetzung zu beseitigen seien. Dagegen haben die Antragsgegner Beschwerde eingelegt mit der Begründung, da keine Komplettsanierung beschlossen worden sei, an der niemand, auch nicht die Antragsteller interessiert seien, sei keine sachverständige Messung der Grundwasserstände erforderlich. Es gehe lediglich um eine Maßnahme zur schnelleren Ableitung von eindringendem Wasser und Verhinderung damit verbundener Risiken. Wenn zur Beurteilung, ob der angefochtene Eigentümerbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, technische Fragen zu klären gewesen wären, hätte das Gericht sie auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes klären müssen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 05.05.2000 zurückgewiesen und ausgeführt, es widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, wenn eine Bestandsaufnahme über den Umfang der Schäden und die Ursache unterblieben ist. Bei der Größenordnung der beschlossenen Sanierung sei es auch dann, wenn keine Komplettsanierung gewollt sei, notwendig, eine technisch sinnvolle Lösung anzustreben. Wenn noch Fakten geklärt werden müssten zur objektiven Beurteilung des Verhältnisses zwischen Kosten und Nutzen, wie vorliegend aus dem Gutachten der TÜH ersichtlich, seien diese vor einer Entscheidung einzuholen. Dies sei nicht Aufgabe des Gerichts, das lediglich die fehlerfreie Entscheidungsfindung zu überprüfen habe.

Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 06.07.2000 (Bl. 309 d. A.) zugestellten Beschluss des Landgerichts haben die Antragsgegner mit am 11.07.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Die Antragsgegner sind der Meinung, da keine Sanierung der Tiefgarage beschlossen wurde, sondern nur die Ableitung auf dem Boden der Tiefgarage sich ansammelnden Wassers, gelte nicht der gleiche Maßstab wie für eine Komplettsanierung, insbesondere sei keine Ermittlung der Schadensursache erforderlich, da diese nicht beseitigt werden solle. Deshalb beschränke sich die hier maßgebliche Relation zwischen Kosten und Nutzen auch lediglich auf das Verhältnis zwischen dem durch die Wasserableitung verbesserten Gebrauchsnutzen bzw. der verminderten Beschädigung des Belags und den dafür aufgewendeten Kosten. Auch im Hinblick auf das Gutachten der TÜH sei es technisch sinnvoll, statt den Wassereintritt zu verhindern, den Abfluss zu gewährleisten. Dies sei außer für Grundwasser auch für das bei starken Niederschlägen über die Einfahrtsrampe eindringende Oberflächenwasser und die von den Fahrzeugen bei Regen und Schnee in die Tiefgarage eingebrachte Nässe erforderlich.

Die Antragsteller sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten und haben geltend gemacht, auf Grund des Eingriffs in die Bausubstanz durch das Einbringen der Bodeneinläufe liege eine bauliche Veränderung vor, weshalb der angefochtene Beschluss hätte einstimmig gefasst werden müssen. Für die Beschlussfassung fehle jede Tatsachengrundlage, da -unstreitig- weder eine Dokumentation der Wassereintritte, noch eine fachmännische Grundlagenanalyse erstellt wurde. Der streitgegenständliche Eigentümerbeschluss sei auch inzwischen überholt sowohl von den technischen Möglichkeiten und dem Kostenrahmen, als auch den tatsächlichen Gegebenheiten. So bestreiten die Antragsteller die Notwendigkeit der beschlossenen Entwässerung und behaupten, die ordnungsgemäße Wartung des bestehenden Bodenablaufsystems sei ausreichend, was sich daraus ergebe, dass in der Zeit nach der Beschlussfassung und insbesondere nach Reinigung der bestehenden Abläufe keine nennenswerte Feuchtigkeit mehr aufgetreten sei. Schließlich verweisen die Antragsteller darauf, dass die Verknüpfung des Beschlusses über die Entwässerung mit dem durch die Bruchteilsgemeinschaft zur Erneuerung des Belags gefassten Beschluss nicht von ihnen zu vertreten sei. Diese Verknüpfung sei nicht nur aus formalrechtlichen, sondern auch aus materiell-rechtlichen Erwägungen zu beanstanden. Die Beteiligten zu 2) und 3) verweisen auf den grundsätzlichen Anspruch jedes Wohnungs- bzw. Teileigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung und damit auf ordnungsgemäße Instandsetzung- und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, weshalb ein Provisorium wie die beschlossene Entwässerung nicht geduldet werden müsse. Sie jedenfalls hätten kein Interesse an einer provisorischen Maßnahme und immer deutlich gemacht, dass sie die Feststellung der Mangelursache und die Mangelbeseitigung wünschten. Auch bei der beschlossenen Entwässerung handele es sich schon um eine große Instandsetzungsmaßnahme, die die vorherige Ermittlung von Schadensumfang und Instandsetzungsbedarf erfordere. Ohne vorherige Ermittlung, ob die Maßnahme technisch sinnvoll ist, könne auch die Kosten-Nutzen-Relation nicht beurteilt werden.

Darauf haben die Antragsgegner erwidert mit dem Vortrag, eine Einstimmigkeit erfordernde bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG liege nicht vor, da jedenfalls die Grundsätze der sog. modernisierenden Instandsetzung heran zuziehen seien. Nachdem die Antragsteller den Eintritt der Bedingung für die beschlossene Entwässerung mittels Bodeneinläufen, nämlich die zu TOP 07 C beschlossene Erneuerung des Tiefgaragenbodens, durch Beschlussanfechtung selbst vereitelt hätten, dürften sie sich auf den Nichteintritt der Bedingung nicht berufen.

Wegen des Vortrags der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 546 ZPO).

Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Beschluss der Gemeinschaft zu Tagesordnungspunkt 07 B der Eigentümerversammlung vom 24.07.1997 nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Jeder Wohnungseigentümer kann eine ordnungsgemäße, den Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Verwaltung verlangen, § 21 Abs. 4 WEG. Dazu gehört insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG. Aus der Verpflichtung der Wohnungseigentümer zum Zusammenwirken bei der ordnungsgemäßen Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums kann sich die Pflicht ergeben, durch Beschlussfassung die Instandsetzung zu ermöglichen (vgl. Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 21 Rdnr. 50). Das Gutachten der TÜH vom 20.11.1995, dessen Ergebnissen auch die Antragsgegner nicht entgegengetreten sind, belegt, dass die Tiefgarage ohne wirksame Abdichtung gegen das Grundwasser erstellt wurde, obwohl bereits vor ihrer Errichtung der Schwankungsbereich der Grundwasserstände im Höhenbereich der Bodenplatte lag. Dass die Wohnungseigentümer jedenfalls ursprünglich Sanierungsmaßnahmen im Sinn der Ursachenbeseitigung für erforderlich hielten, ergibt sich aus der Beauftragung der Miteigentümer K. und D. mit der Erarbeitung verschiedener Varianten in der Eigentümerversammlung vom 30.09.1996. Erst unter dem Eindruck der für eine Erneuerung des gesamten Tiefgaragenbodens und Verpressung der Beton-Fugen mit wasserundurchlässigem Beton ermittelten Kosten in Höhe von 1,6 Mio. DM für die Gemeinschaft, verbunden mit der zu TOP 07 A abgelehnten Klärung etwaiger Ansprüche gegen Dritte, entschloss sich die Gemeinschaft zu der zunächst wesentlich billigeren Variante, "mit dem Wasser zu leben". Es entspricht angesichts dieser von den Wohnungseigentümern erkannten Sanierungsbedürftigkeit des gemeinschaftlichen Eigentums dann nicht dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer, der noch nicht beseitigten Ursache nicht weiter nachzugehen und sie hinzunehmen, was schon nach allgemeinen Erfahrungssätzen bedeutet, eine Verschlimmerung in Kauf zu nehmen. Die Ursache der Feuchtigkeitseinwirkungen ist nach dem Gutachten der TÜH auf jeden Fall in Folge der fehlenden Abdichtung eindringendes Grundwasser und eine Sanierung nur durch ein wirksames Fernhalten des Grundwassers aus dem Bauwerk möglich. Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass die Gemeinschaft einen Ermessensspielraum hat, ob und welche Maßnahmen sie zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum vornimmt (Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 21, Rdnr. 61; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rdnr. 57). Bei der Beurteilung ist also immer auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Daher ist in jedem Fall eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen und darauf zu achten, dass die beabsichtigte Maßnahme die einzelnen Wohnungseigentümer in finanzieller Hinsicht nicht überfordert (BayObLG NZM 2002, 531, 532; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rdnr. 60, 61). Dabei mag es im Einzelfall auch ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, aus wirtschaftlichen Gründen ­ etwa mangels Erheblichkeit des Schadenseintritts ­ keine schadensbeseitigenden Maßnahmen zu ergreifen oder diese lediglich zurückzustellen. Andererseits ist es möglich, dass trotz hoher finanzieller Belastung der Wohnungseigentümer das Verschieben von Instandsetzungsmaßnahmen angesichts einer fortschreitenden Verschlechterung des Bauzustands nicht in Frage kommt ( BayObLG WE 1996, 476; Senat Beschluss vom 12.03. 2003 ­20 W 283/01;Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rdnr. 61). Eine Verschiebung oder gar Ablehnung von erforderlichen Sanierungsmaßnahmen darf nämlich nicht zu einer weiteren Verschlechterung des Bauzustands der Anlage führen; ggf. sind dann nämlich im Endeffekt höhere Kosten zu tragen, wenn mit einer erforderlichen Sanierungsmaßnahme zu lange zugewartet würde. Deshalb hätte der Beschluss, für die Entwässerung Bodeneinläufe einzubringen, zwar grundsätzlich durchaus ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen können. Diese Entscheidung der Eigentümer hätte aber vorausgesetzt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer überhaupt umfassend darüber informiert gewesen wäre, welchen Hintergrund die Feuchtigkeitsaustritte haben und zu welchen weiteren Schäden diese führen können, um die erwähnte KostenNutzen-Analyse überhaupt sachgerecht vornehmen zu können; grundsätzlich hätte es also der Feststellung des Schadensumfangs, der Schadensursache und der evt. Sanierungsbedürftigkeit bedurft, wie die Vorinstanzen bereits ausgeführt haben. Denn bei einem Kostenrahmen von 110.000,00 DM handelte es sich schon bei dieser beschlossenen Entwässerung um eine erhebliche Instandsetzungsmaßnahme, auch wenn man sie isoliert von der Komplettsanierung betrachtet. Dieser für die Ausübung des Ermessensspielraums erforderliche Kenntnisstand der Wohnungseigentümer lag hier der Beschlussfassung erkennbar nicht zugrunde. Die Antragsgegner vertreten ausdrücklich die Meinung, weil es sich nicht um die Komplettsanierung handele, gelte dieser Maßstab nicht. Die aus dieser Meinung zu ziehende Konsequenz, solange es nicht um die eigentliche Ursachenbekämpfung, sondern nur die Schadensbegrenzung gehe, sei weder eine Analyse der ursächlichen Tatsachen, noch der Kosten-Nutzen-Relation erforderlich, kann so nicht zutreffen. Denn, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, der angefochtene Beschluss entsprach nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die beschlossene Entwässerung ausreichend war, um weitere Schäden vom Gemeinschaftseigentum abzuwenden. Wenn dies nicht der Fall ist, würde die Gemeinschaft 110.000,00 DM für Entwässerungsmaßnahmen aufwenden, die im Fall einer erforderlich werdenden Grundsanierung durch Neuherstellung einer abgedichteten Bodenplatte wieder zerstört würden. Auch dafür dass die beschlossene Entwässerung als isolierte Maßnahme erforderlich und nützlich war oder, wie von den Antragstellern vorgetragen, die Reinigung vorhandener Wasserabläufe hinsichtlich der verbesserten Benutzungsmöglichkeiten denselben Effekt gehabt hätte, gab es bei Beschlussfassung keine Beurteilungsgrundlage. Die Antragsgegner haben auch im Verfahren der weiteren Beschwerde nichts dazu vorgetragen, dass in Folge einer zwischenzeitlichen Verminderung des Wassereintritts sich neue Aspekte ergeben hätten. Offenbar ist über die vor dem Amtsgericht im Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 21.01.1998 (Blatt 87, 88 d. A.) angegebenen Wassereinbrüche und Feuchtigkeit in der Tiefgarage hinaus keine Dokumentation, nicht einmal durch den Hausmeister, erfolgt.

Einer Sachaufklärung ­ die zu einer Zurückverweisung an die Tatsacheninstanzen hätte führen müssen ­ bedurfte es nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Eigentümerbeschluss auch aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte. Ohnehin hatte der Senat auf die weitere Beschwerde der Antragsgegner als Rechtsbeschwerdegericht lediglich die Richtigkeit der Ungültigerklärung durch die Vorinstanzen zu überprüfen. Durch die Aufhebung des Eigentümerbeschlusses ist nach den vorangegangenen Ausführungen noch nicht zwingend festgestellt, dass und vor allem welche bestimmten Abdichtungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, vielmehr fehlt es an der erforderlichen Beurteilungsgrundlage, ob und welche Maßnahmen erforderlich wären. Insoweit handelt es sich um eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffende Entscheidung. Ebenso wie die Entscheidung selbst obliegt der Gemeinschaft auch die Schaffung der erforderlichen Grundlagen für ihre Entscheidung. Ist dies unterlassen worden, kann im Anfechtungsverfahren das Gericht im Wege der Amtsermittlung die Entscheidungsgrundlage nicht nachträglich schaffen. Allenfalls kann überprüft werden, ob die bei Beschlussfassung angenommenen technischen und wirtschaftlichen Entscheidungsgrundlagen die beschlossene Maßnahme als im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung liegend erscheinen lassen.

Die Gerichtskosten ihrer erfolglosen weiteren Beschwerde haben die Antragsgegner zu tragen (§§ 47 Satz 1 WEG, 97 Abs. 1 ZPO analog). Dagegen sah der Senat keine Veranlassung zur Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten (§ 47 Satz 2 WEG).

Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde (§ 48 Abs. 3 WEG) hat der Senat in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Festsetzung des Landgerichts festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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