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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: 20 W 343/05
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 23
WEG § 24
Zur Auslegung einer Regelung in der Gemeinschaftsordnung, die zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung die Protokollierung des Beschlusses und die Unterzeichnung des Protokolls vorsieht
Gründe:

Antragsteller und Antragsgegner sind die Mitglieder der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentumsanlage. Die Wohnungseigentümergemeinschaft teilte sich aufgrund von bereits länger andauernden Streitigkeiten im Wesentlichen in zwei Lager. Aufgrund der Intervention des zuständigen Richters am Amtsgericht bestellten die Beteiligten in einer Eigentümerversammlung vom 02.12.2002 die Wohnungseigentümer A und B, die je einem der beiden "Lager" zuzuordnen waren, zum Verwalter, die gemeinsam die Verwaltung ausüben sollten. Es bestand die Hoffnung, dass aufgrund der nunmehrigen paritätischen Verwalteraufteilung zwischen den "Lagern" eine gewisse Ruhe einkehren könnte. Es wurde zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und den beiden Verwaltern ein zehnseitiger Verwaltervertrag geschlossen, der von Frau C als Mitglied des Wohnungseigentümerbeirats am 14.06.2003, von Frau D in gleicher Funktion am 08.07.2003, von Herrn A am 05.07.2003 und von Herrn B undatiert unterzeichnet wurde. Zu Einzelheiten dieses Vertrages wird auf den angefochtenen Beschluss, Seiten 3 ff (Bl. 319 ff d. A.), und die Fotokopie auf Bl. 151 ff d. A. verwiesen.

§ 20 Abs. 8 der Teilungserklärung vom 21.12.1973 lautet: "In Ergänzung des § 23 WEG wird bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern Abschriften der Protokolle zu übersenden."

Am 26.09.2003 legte Herr A sein Amt nieder. Herr B lud zur Eigentümerversammlung vom 11.12.2003 ein, in welcher die sich aus dem Protokoll vom 18.12.2003 ergebenden Beschlüsse gefasst wurden. Wegen des genauen Inhalts des Protokolls wird auf Blatt 8 - 10 d. A. Bezug genommen. Unterschrieben wurde das Protokoll von Herrn B, Frau C, die seinerzeit Verwaltungsbeiratsmitglied war, und Frau E, die nicht Verwaltungsbeiratsmitglied war. Weiteres Mitglied des Verwaltungsbeirates war seinerzeit Frau D. In der Versammlung vom 11.12.2003 wurde kein Beschluss gefasst, wer das Protokoll unterschreiben sollte.

Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die gefassten Beschlüsse seien für ungültig zu erklären. Herr B habe nicht mehr zur Eigentümerversammlung einladen dürfen, da er durch die Amtsniederlegung des Herrn A schon nicht mehr Verwalter gewesen sei. Erst recht habe er die Beschlüsse nicht unterzeichnen dürfen. Außerdem seien in der Versammlung seinerzeit keine Personen bestimmt worden, die berechtigt gewesen seien, das Protokoll zu unterzeichnen, so dass auch die Unterzeichnung durch Frau C und Frau E zur Unwirksamkeit der Beschlüsse führe.

Sie haben erstinstanzlich beantragt,

den am 11.12.2003 unter Tagesordnungspunkt 3 sowie den unter Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschluss, soweit er den Technikraum betrifft, für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner haben erstinstanzlich beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, die Beschlüsse seien wirksam zustande gekommen.

Durch Beschluss vom 01.07.2004 (Bl. 106 ff d. A.), auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht die in der Versammlung vom 11.12.2003 unter Tagesordnungspunkten 3 und 4 gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse die Regelung in § 20 Abs. 8 der Teilungserklärung vom 21.12.1973 entgegenstehe. Durch weiteren Beschluss vom 06.09.2004 (Bl. 139 ff d. A.) hat das Amtsgericht den Geschäftswert auf 17.400,-- EUR festgesetzt.

Gegen den Beschluss vom 01.07.2004 haben die Antragsgegner zu 1 - 13 und der weitere Verfahrensbeteiligte sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft haben. Auf die insoweit eingereichten Schriftsätze wird Bezug genommen.

Sie haben beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 01.07.2004 aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsteller haben beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 317 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat es den Antragsgegnern zu 1 - 17, die es als Beschwerdeführer bezeichnet hat, auferlegt und den Beschwerdewert auf 3.000,-- EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung nicht bereits wegen eines Einberufungsmangels unwirksam seien. Ein solcher läge zwar vor, da Herr B seit dem 26.09.2003 kein Verwalter mehr gewesen sei. Der Einberufungsmangel sei aber geheilt worden. Die Beschlüsse seien jedoch wegen Verstoßes gegen eine vereinbarte Gültigkeitsvoraussetzung, nämlich die Regelung in § 20 Ziffer 8 der Teilungserklärung, für ungültig zu erklären.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner zu 1 - 13 und der weitere Beteiligte sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 05.07.2005 (Bl. 333 ff d. A.) Bezug genommen. Die Antragsteller sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten und haben deren Zurückweisung beantragt. Hinsichtlich ihres Vorbringens im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 05.09.2005 (Bl. 347 ff d. A.) verwiesen.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig. Dies bezieht sich auch auf die sofortige weitere Beschwerde des weiteren Verfahrensbeteiligten. Dabei geht der Senat entgegen den Angaben im angefochtenen Beschluss davon aus, dass auch jener bereits Erstbeschwerdeführer war. Etwas anderes lässt sich jedenfalls dem Akteninhalt, insbesondere der insoweit nicht eingeschränkten Beschwerdeschrift vom 13.07.2004 und der Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (vgl. Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 16.02.2005, Bl. 305 d. A.; vgl. auch den nunmehrigen Schriftsatz vom 04.08.2005, Bl. 341 d. A.) nicht entnehmen. Wollte man es anders sehen, wäre die sofortige weitere Beschwerde des weiteren Verfahrensbeteiligten bereits mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig. Er hätte dann nämlich keine Erstbeschwerde gegen den den Wohnungseigentumsbeschluss für ungültig erklärenden amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt; damit wäre für ihn die Entscheidung des Amtsgerichts rechtskräftig geworden (vgl. Senat OLGR 2005, 423; BayObLG FGPrax 2003, 67; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 45 Rz. 43; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 78).

Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht allein zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen übereinstimmend die angefochtenen Wohnungseigentumsbeschlüsse wegen Verstoßes gegen die Regelungen in der Teilungserklärung vom 21.12.1973 für ungültig erklärt haben.

Die angefochtenen Beschlüsse sind nämlich deshalb für ungültig zu erklären, weil ihre Protokollierung nicht der durch die Teilungserklärung vorgeschriebenen Form entspricht. Die beiden Wohnungseigentümer, welche das Sitzungsprotokoll unterzeichnet haben, sind entgegen § 20 Abs. 8 der Teilungserklärung nicht von der Eigentümerversammlung, welche die angefochtenen Beschlüsse gefasst hat, bestimmt worden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 136, 187 = NJW 1997, 2956; vgl. auch OLG Hamm ZWE 2002, 234; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rz. 51, 183; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 24 WEG Rz. 21; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 24 Rz. 18; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rz. 809; Köhler/Bassenge, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 5 Rz. 258), der der Senat folgt, verfolgt die Bestimmung den Zweck, nicht jeden beliebigen zur Unterschriftsleistung bereiten Eigentümer zur Gegenzeichnung zuzulassen, sondern nur solche Personen, die an der Versammlung teilgenommen haben und das Vertrauen der Versammlungsmehrheit genießen, eine richtige Protokollierung zu gewährleisten. Nach der zitierten Rechtsprechung stellt die entgegen der Teilungserklärung erfolgte Unterzeichnung des Protokolls durch zwei von der Eigentümerversammlung nicht eigens bestimmte Wohnungseigentümer einen Mangel dar, welcher die Ungültigkeit der gefassten Beschlüsse unabhängig davon begründen soll, ob er sich auf die Richtigkeit des Protokolls ausgewirkt hat. Die Protokollierung ist zwar einerseits keine Voraussetzung für die Existenz oder Wirksamkeit eines gefassten Beschlusses, andererseits aber auch keine bloße Beweiserleichterungsregelung, sondern soll eine dem § 23 Abs. 2 WEG vergleichbare Gültigkeitsvoraussetzung des gefassten Beschlusses sein. Dasselbe gilt für die in § 20 Abs. 8 Satz 2 der Teilungserklärung vorgeschriebene Unterschriftsleistung. Die in Satz 1 angeordnete Protokollierung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie die in Satz 2 vorgesehene Form wahrt. Die Wahrung dieser Form ist - anders als die Wahrung der gesetzlichen Form - ebenfalls Gültigkeitsvoraussetzung für die gefassten Beschlüsse. Dies ergibt sich aus dem inhaltlichen Zusammenhang von Satz 2 mit Satz 1. Da es sich um eine Gültigkeits- und nicht um eine Existenzvoraussetzung handelt, ist der Beschluss mit der Beschlussfassung zustande gekommen, so dass die Anfechtungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt und deswegen eine Rechtsunsicherheit insofern nicht entstehen kann. Die Möglichkeit der Anfechtung lässt im Übrigen den Anspruch der Wohnungseigentümer auf ordnungsgemäße Protokollierung unberührt. Die Klausel trägt auch aus dem Grunde zur Rechtssicherheit bei, weil sie zwar nicht die Gültigkeit ordnungsgemäß protokollierter Beschlüsse gewährleistet, wohl aber die sich bei nicht ordnungsgemäß protokollierten Beschlüssen aus dem Wegfall der Beweiserleichterungen des Protokolls ergebenden Beweisprobleme bei der Feststellung, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss wirksam zustande gekommen ist, einer formalisierten Lösung zuführt (vgl. dazu insgesamt BGHZ 136, 187, dort auch zur Auseinandersetzung mit der mit Schriftsatz vom 01.06.2004 vorgelegten Entscheidung des Kammergerichts). Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen und die Sache gemäß den §§ 43 Abs. 1 WEG, 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Die Frage, ob Herr B am 11.12.2003 und im Zeitpunkt der Ladung zu dieser Versammlung noch Verwalter war oder nicht, und ob jener aus diesem Grunde nicht oder nicht alleine zur Unterzeichnung des Protokolls berechtigt gewesen wäre, kann dahinstehen. Lediglich am Rande bemerkt der Senat, dass für den Fall, dass - wie die Erstbeschwerde meint - zwei Personen, die nicht einmal eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, zum Verwalter bestellt worden wären, dieser Bestellungsbeschluss zumindest nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits als nichtig anzusehen gewesen wäre (vgl. BGH WuM 1990, 128; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 26 Rz. 4; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 26 Rz. 10). Jedenfalls ist - wie das Amtsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - das Protokoll der Eigentümerversammlung nicht durch zwei von der Eigentümerversammlung bestimmte Wohnungseigentümer unterzeichnet worden. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass eine solche Bestimmung durch die Wohnungseigentümerversammlung vom 11.12.2003 nicht getroffen worden ist. Zu einer ordentlichen Abstimmung hierzu kam es nicht; das ansonsten ausführliche Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung schweigt insgesamt zu dieser Frage. Soweit einige Antragsgegner im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hatten, dass nach ihrer Auffassung Einvernehmen darüber bestand, dass Frau C und Frau E das Protokoll unterschreiben sollten, hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass nicht das subjektive Verständnis einzelner Wohnungseigentümer, sondern die objektive Sachlage maßgeblich sei. Aus welchen konkreten Umständen sich eine Bestimmung dieser Personen durch die Wohnungseigentümerversammlung hätte ergeben sollen, hat auch die Erstbeschwerde nicht dargelegt. Sie hat sich darauf beschränkt, (wiederholend) zu behaupten, dass in der Eigentümerversammlung vom 11.12.2003 ein "Einvernehmen" darüber hergestellt worden sei, wer das Protokoll unterzeichnen solle (vgl. den Schriftsatz vom 15.02.2005), bzw. man habe sich darauf verständigt (vgl. den Schriftsatz vom 13.07.2004). Wie dieses "Einvernehmen" hergestellt worden sein soll und aus welchen Erklärungen der Beteiligten oder sonstigen Umständen sich dieses "Einvernehmen" ergeben soll, insbesondere inwieweit die Antragsteller, die dieses Einvernehmen ausdrücklich in Abrede stellen (vgl. hierzu die Antragsschrift vom 30.12.2003 und den Schriftsatz vom 13.12.2004, Seite 4), darin eingebunden sein sollen, ist von den Antragsgegnern in keiner Weise dargelegt worden, obwohl das Amtsgericht ausdrücklich auch hierauf seine Entscheidung gestützt hatte. Eine weitere Sachaufklärung war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Die weitere Beschwerde stellt lediglich noch auf die Funktionen der betreffenden Protokollunterzeichnerinnen als Verwaltungsbeiratsvorsitzende und Wohnungseigentümerin ab, auf die es nach der Teilungserklärung aber gerade nicht ankommt.

Rechtsfolge dieses Verstoßes ist mithin, dass die angefochtenen Wohnungseigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären sind (vgl. hierzu auch BGHZ 136, 187).

Soweit die Erstbeschwerde bereits darauf hingewiesen hatte, dass die bezeichnete Regelung der Teilungserklärung insoweit vorher noch nie von den Wohnungseigentümern angewendet worden sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Erstbeschwerde wäre damit nicht § 20 Abs. 8 der Teilungserklärung "durch ständige Praxis abbedungen". Eine Änderung der Teilungserklärung wäre lediglich durch eine Vereinbarung unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer möglich. Eine bloße "ständige Praxis" vorangegangener Wohnungseigentümerversammlungen würde hierfür nicht ausreichen, abgesehen davon, dass erforderlich wäre, dass sämtliche Wohnungseigentümer teilgenommen und in Kenntnis dessen gehandelt hätten, gerade damit eine Änderung der Regelung in der Teilungserklärung (auch für die Zukunft) herbeizuführen.

Nach den obigen Ausführungen kommt es entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde auch nicht darauf an, dass ein etwaiger Mangel der Protokollierung ohne Auswirkung auf das Ergebnis der Beschlussfassung geblieben wäre. Ob es sich um eine "Universalversammlung" gehandelt hatte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Zwar ist es zutreffend, dass etwa im Falle der Nichteinladung einzelner Wohnungseigentümer oder wegen eines sonstigen Mangels der Einberufung die Beschlussfassung bereits dann nicht auf dem Einberufungsmangel beruht, wenn sämtliche Wohnungseigentümer in einer sogenannten "Vollversammlung" oder "Universalversammlung" erschienen oder vertreten sind. Dies beruht aber auf der Überlegung, dass der Zweck der Einberufung, die Teilnahme aller Wohnungseigentümer an der Versammlung zu ermöglichen, trotz des Einberufungsmangels erreicht worden ist (vgl. hierzu im Einzelnen Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rz. 171 m. w. N.). Eine Heilung in diesem Sinne im Hinblick auf den hier vorliegenden Mangel, der sich gegebenenfalls überhaupt erst im Anschluss an die Wohnungseigentümerversammlung herausstellt und überdies Wirkungen auch gegenüber dem Rechtsnachfolger zeitigen kann (vgl. § 10 Abs. 3 WEG), ist nicht angezeigt.

Von Amts wegen abzuändern hat der Senat allerdings die Kostenentscheidung des Landgerichts. Zwar kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht die als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung nur eingeschränkt, nämlich auf ihre Rechtsmäßigkeit hin überprüfen, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG (vgl. Senat, Beschluss vom 11.10.2005, 20 W 401/03; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 23; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 56, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier allerdings vor. Das Landgericht hat seine - vom Amtsgericht abweichende - Kostenentscheidung lediglich auf § 47 WEG gestützt.

Hinsichtlich der Gerichtskosten entspricht es gemäß § 47 Satz 1 WEG allerdings billigem Ermessen, dass die Antragsgegner zu 1 - 13, die dem Anfechtungsantrag entgegen getreten waren, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen haben. Insofern folgt der Senat der diesbezüglichen Begründung im amtsgerichtlichen Beschluss vom 01.07.2004.

Hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens scheidet eine Verteilung der Gerichtskosten auch auf die Antragsgegner zu 14 - 17, wie es das Landgericht getan hatte, schon deshalb aus, weil jene den amtsgerichtlichen Beschluss gar nicht angefochten hatten. Zwar hat sie das Landgericht als Beschwerdeführer bezeichnet, dies findet jedoch im Akteninhalt überhaupt keinen Anhalt (vgl. auch die dafür einzuhaltenden Vorschriften der §§ 43 Abs. 1 WEG, 21 ff FGG). Im Gegenteil ist ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 16.02.2005 durch die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft und Rechtsanwalt R1 ausdrücklich erklärt worden, dass die Verfahrensbevollmächtigungen noch dem Stand des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechen, so dass Rechtsanwalt R1 für die Antragsgegner zu 14 - 17 gerade keine sofortige (Erst-)Beschwerde eingelegt haben kann und dies auch nicht getan hat. Eine Kostenbelastung der Antragsgegner zu 14 - 17 scheidet insofern aus; es entspricht vielmehr nach § 47 Satz 1 WEG billigem Ermessen, dass die Erstbeschwerdeführer die Gerichtskosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen haben. Damit ist auch der weitere Verfahrensbeteiligte als Erstbeschwerdeführer (vgl. dazu die obigen Ausführungen) an den Gerichtskosten zu beteiligen.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist zu beanstanden, dass sich entgegen der Kurzbegründung des Landgerichts aus § 47 Satz 2 WEG gerade nicht ergibt, dass der Unterliegende die außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten zu erstatten hat. Vielmehr ist in § 47 Satz 2 WEG der Grundsatz manifestiert, dass die Beteiligten die außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen haben (vgl. hierzu im Einzelnen Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 31; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 8). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Zwar sind die einschlägigen Rechtsfragen durch die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich geklärt. Unabhängig von der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt kann andererseits der amtsgerichtlichen Entscheidung und auch dem sonstigen Akteninhalt nicht entnommen werden, dass bereits das Amtsgericht auf diese Entscheidung hingewiesen und darauf abgestellt hatte.

Aus diesen Überlegungen heraus haben die weiteren Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen, § 47 Satz 1 WEG. Gründe, im Verfahren der weiteren Beschwerde die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, hat der Senat nicht gesehen.

Der Senat hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Festsetzung des Geschäftswertes für die Beschwerdeinstanz von Amts wegen abzuändern, § 31 Abs. 1 KostO. Er hat sich hierbei an dem Beschluss des Amtsgerichts vom 06.09.2004 orientiert, der auch der Rechtsprechung des Senats entspricht. Der Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 WEG richtet sich nämlich grundsätzlich nach dem Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung. Das dient unter anderem dem Zweck, die Wohnungseigentümer dazu anzuhalten, die über ihre subjektiven Interessen hinausgehende Wirkung des Verfahrens auf die anderen Beteiligten zu bedenken und von der leichtfertigen Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung abzusehen. Beim Streit über die Gültigkeit von Bestellungsbeschlüssen bestimmt sich der Geschäftswert in der Regel nach der Höhe der Verwaltervergütung, die der Verwalter zu beanspruchen hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 15.03.2005, 20 W 153/03, unter Hinweis auf Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 54; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 48 Rz. 21, 44). Gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Bemessung des Werts des Beschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 4 der Eigentümerversammlung mit 3.000,-- EUR vermag der Senat durchgreifende Gesichtspunkte nicht zu erkennen.

Ende der Entscheidung

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