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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.08.2005
Aktenzeichen: 20 W 344/05
Rechtsgebiete: ZPO, WEG


Vorschriften:

ZPO § 767
ZPO § 769
ZPO § 793
ZPO § 794
ZPO § 795
WEG § 43
WEG § 44
WEG § 45
1. Für im Wohnungseigentumsverfahren abzuhandelnde Einwendungen, die im Streitverfahren nach der ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 ZPO) geltend zu machen wären, sind grundsätzlich die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bzw. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig. Dies gilt auch für einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Es handelt sich bei dem dadurch eingeleiteten Verfahren also nicht um ein Zwangsvollstreckungsverfahren, für das gemäß § 45 Abs. 3 WEG die Vorschriften der ZPO gelten würden, sondern um ein Erkenntnisverfahren.

2. Nach § 44 Abs. 3 WEG kann der Richter für die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen treffen und im Wohnungseigentumsverfahren über einen Vollstreckungsabwehrantrag auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG ist ein Beschluss, der eine einstweilige Anordnung im Wohnungseigentumsverfahren erlässt, nicht selbstständig anfechtbar. Dadurch wird erreicht, dass der Ablauf des Verfahrens, das die alsbaldige Ordnung eines gestörten Rechtsfriedens bezweckt, nicht durch Rechtsmittel gegen die einstweilige Anordnung gehemmt wird. Gleiches gilt für einen Beschluss, der die Anregung bzw. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnt.

3. Da das Wohnungseigentumsgesetz in § 44 Abs. 3 WEG für das Erkenntnisverfahren eine spezielle und abschließende Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes enthält, kommt eine entsprechende Anwendung des §§ 769 Abs. 1, 793 ZPO nicht in Betracht.


Gründe:

Mit Schriftsatz vom 26.03.2005 hat die Antragstellerin im Wohnungseigentumsverfahren eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben. Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegen getreten. In diesem Verfahren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 19.05.2005 einen Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Homburg vom 22.12.2004, Az.: 43 UR II 36/02, zurückgewiesen. Auf den Inhalt dieses Beschlusses (Bl. 62 ff d. A.) wird Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 23.05.2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird (Bl. 99 ff d. A.), hat das Landgericht die sofortige Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gegen diesen am 17.06.2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.07.2005 (Bl. 102 d. A.) zur Fristwahrung sofortige weitere Beschwerde eingelegt und sich deren Begründung vorbehalten.

Die form- und fristgerecht eingelegte (§§ 45 Abs. 1 WEG, 21, 22 Abs. 1, 29 FGG) sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht darauf, ob der Erlass, die Ablehnung oder die Abänderung einer einstweiligen Anordnung in Wohnungseigentumssachen überhaupt anfechtbar ist, schon deshalb zulässig, weil die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wurde. Ob die Verwerfung zu Recht ausgesprochen wurde, soll gerade durch die weitere Beschwerde überprüft werde; dies setzt voraus, dass sie als zulässig angesehen wird (BGH NJW 1992, 3305; BayObLG WuM 1993, 309; Senat in OLGZ 1978, 301 und zuletzt Beschluss vom 22.04.2003, 20 W 77/2003).

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts bezieht sich auf eine in einem Wohnungseigentumsverfahren erhobene Vollstreckungsabwehrklage. Für im Wohnungseigentumsverfahren abzuhandelnde Einwendungen, die im Streitverfahren nach der ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (hier: §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 ZPO) geltend zu machen wären, sind grundsätzlich die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bzw. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1235; OLG Schleswig FGPrax 2004, 65; vgl. auch Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 45 WEG Rz. 8). Dies gilt auch für einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (BayObLG WE 1991, 201; ZMR 1999, 183). Es handelt sich bei dem dadurch eingeleiteten Verfahren also nicht um ein Zwangsvollstreckungsverfahren, für das gemäß § 45 Abs. 3 WEG die Vorschriften der ZPO gelten würden, sondern um ein Erkenntnisverfahren (BayObLG WuM 1989, 662 unter Hinweis auf BayObLG ZMR 1982, 127; DWE 1984, 125; Senat, Beschluss vom 02.08.1983, 20 W 468/83 = DWE 1984, 29; Weitnauer/Mansel, WEG, 9. Aufl. § 45 Rz. 17; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 163 mit weiteren Nachweisen).

Nach § 44 Abs. 3 WEG kann der Richter für die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen treffen und im Wohnungseigentumsverfahren über einen Vollstreckungsabwehrantrag auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG ist ein Beschluss, der eine einstweilige Anordnung im Wohnungseigentumsverfahren erlässt, nicht selbstständig anfechtbar. Dadurch wird erreicht, dass der Ablauf des Verfahrens, das die alsbaldige Ordnung eines gestörten Rechtsfriedens bezweckt, nicht durch Rechtsmittel gegen die einstweilige Anordnung gehemmt wird. Gleiches gilt für einen Beschluss, der die Anregung bzw. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnt (vgl. Senat OLGZ 1978, 301; BayObLGZ 1993, 73; 1977, 44; WuM 1989, 662; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 44 Rz. 21; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 81; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 44 WEG Rz. 34; Weitnauer/Mansel, a.a.O., § 44 Rz. 7; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 44 WEG Rz. 5; Bärmann/Pick, WEG, 15. Aufl., § 44 Rz. 4). Um einen solchen Fall handelt es sich hier.

Da das Wohnungseigentumsgesetz in § 44 Abs. 3 WEG für das Erkenntnisverfahren eine spezielle und abschließende Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes enthält, kommt eine entsprechende Anwendung des §§ 769 Abs. 1, 793 ZPO nicht in Betracht (BayObLG WuM 1989, 662).

Das Landgericht hat die Entscheidung über die Beschwerde der Antragsteller allerdings aufgrund der §§ 793, 769 Abs. 1 ZPO getroffen. Wollte man vorliegend - wie offensichtlich das Landgericht - in unmittelbarer Anwendung des § 769 Abs. 1 ZPO allenfalls ein in der Zivilprozessordnung statuiertes Rechtsmittel für einschlägig erachten, wäre die sofortige weitere Beschwerde bereits nicht statthaft. Zwar wäre zur Entscheidung hierüber entgegen § 133 GVG der Senat als Oberlandesgericht im Wohnungsverfahren zuständig, eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gibt es in diesem Verfahren nur im Fall einer Vorlage durch das Oberlandesgericht bzw. das Bayrische Oberste Landesgericht (vgl. etwa BGH MDR 2005, 56 zum Kostenfestsetzungsverfahren; Senat, Beschluss vom 10.01.2005, 20 W 533/04, zum Befangenheitsverfahren). Für die insoweit einschlägige Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 574 ZPO würde es dann aber an der Zulassung durch das Landgericht fehlen, die auch nicht nachgeholt werden kann, zumal die in § 574 Abs. 1 und 2 ZPO dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wären (vgl. zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Einzelnen weiter BGH NJW 2004, 2224).

Die Sache war entscheidungsreif; eines weiteren Abwartens durch den Senat bedurfte es angesichts der Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht. Eine Begründung des Rechtsmittels war von der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift zwar vorbehalten worden; diese liegt allerdings bereits annähernd 5 Wochen zurück, ohne dass eine solche Begründung zu den Akten gelangt wäre. Insbesondere aber hätte eine Begründung an der sich aus der Gesetzeslage ergebenden Unzulässigkeit der Erstbeschwerde auch nichts ändern können.

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragstellerin die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen hat, da sie unterlegen ist, § 47 Satz 1 WEG.

Eine Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG, hat der Senat nicht gesehen, zumal der Senat die anderen Beteiligten am Verfahren nicht beteiligt hat.

Den Wert hat der Senat ausgehend von der landgerichtlichen Festsetzung geschätzt, § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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