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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 20 W 350/03
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 10 | |
WEG § 16 |
Gründe:
Die Antragsgegnerin ist bei Rechtshängigkeit Wohnungseigentümerin der Wohnungen Nr. ... und ... der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft gewesen. Die Antragsteller sind die übrigen Wohnungseigentümer. Zu den Rechtsverhältnissen im Einzelnen wird auf die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vom 07.05.1984, geändert am 09.05.1984 (Bl. 93 ff, 111 ff d. A.), Bezug genommen.
Die Antragsteller haben vor dem Amtsgericht neben weiteren Forderungen, die nunmehr nicht mehr verfahrensgegenständlich sind, einen Saldo von 38.939,50 DM (= 19.909,45 EUR) aus einer der Antragsgegnerin am 28.09.2001 übersandten Sanierungskostenabrechnung (Bl. 47 ff d. A.) geltend gemacht.
Auf einer Eigentümerversammlung vom 26.04.1999 wurde unter Tagesordnungspunkt 3 die Sanierung der Fassade in einer bestimmten Weise beschlossen unter Verwendung von 10.000,-- DM aus der Instandhaltungsrücklage. Auf das Protokoll (Bl. 42 ff d. A.) wird Bezug genommen. Unter Tagesordnungspunkt 4 der selben Versammlung wurde eine Instandsetzung der Dachterrasse einschließlich der Aluminiumabdeckungen beschlossen, weil durch Undichtigkeiten der Aluminiumabdeckungen Feuchtigkeit eingedrungen war. Keiner der beiden Beschlüsse enthält eine vollständige Kostenverteilungsregelung. Die Dachterrasse steht laut der Teilungserklärung im Sondereigentum eines der Miteigentümer A. Sie bildet zugleich das Dach des Gebäudes.
Die Fassadenrenovierung wurde dann in anderer Form als ursprünglich beschlossen von dem Miteigentümer A in Auftrag gegeben und von Handwerkern ausgeführt. Die Dachterrasse wurde komplett mitsamt der darunter liegenden Dämmung saniert. Auch die diesbezüglichen Einzelaufträge wurde nicht vom Verwalter, sondern von den Miteigentümern B und A erteilt.
Auf der Miteigentümerversammlung vom 07.02.2001 sollte über die Sanierungsmaßnahmen beschlossen werden. Dieser Beschluss wurde aber zurückgestellt, weil die Antragsgegnerin nach ihren Angaben die Unterlagen und Belege dazu nicht erhalten hatte. Ein Beschluss dazu im Umlaufverfahren kam mangels Zustimmung der Antragsgegnerin nicht zustande.
Auf der Miteigentümerversammlung vom 11.09.2001 (Bl. 13 ff d. A.), bei der sämtliche Miteigentümer anwesend oder vertreten waren, wurde unter Punkt 4 einstimmig folgendes beschlossen:
"Die Sanierungsabrechnungen 2000 von Herrn A und von Frau C werden von der Verwalterin nochmals überarbeitet und zusammengestellt. Danach erhält jeder Eigentümer die Gesamtaufstellung der Sanierung und Instandhaltung mit Ausweisung der 1000tel Anteile der Eigentümer. Die errechneten Anteile sind dann zur Zahlung fällig, falls dies noch nicht schon erfolgt ist. Die Rücklagen in Höhe von 36.000,-- DM - Stand 31.12.2001 werden nicht für die Sanierung verwendet."
Der Beschluss ist nicht angefochten worden. Die in dem Beschluss erwähnte Abrechnung (Bl. 47 ff d. A.) ging der Antragsgegnerin am 28.09.2001 zu. Nach dieser Abrechnung hat die Antragsgegnerin für die Fassaden- und die Terrassensanierung 38.939,50 DM zu zahlen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.10.2001 erhob die Antragsgegnerin Einwände gegen diese am 28.09.2001 zugegangene Abrechnung.
Die Antragsteller haben zunächst nach einer geringfügigen Teilrücknahme erstinstanzlich sinngemäß beantragt, der Antragsgegnerin die Zahlung von 23.643,60 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2001 aufzugeben. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 06.01.2003 (Bl. 306 ff d. A.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, den Zahlungsantrag nur wegen der 4% über dem Basiszinssatz übersteigenden Zinsen teilweise zurückgewiesen und ihm im Übrigen nach mündlicher Verhandlung entsprochen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Antragsgegnerin habe die Sanierungskosten zu zahlen. Über diese sei abgerechnet worden. Dies ergäbe sich bei Auslegung des Beschlusses vom 11.09.2001 zu Punkt 4, nach dessen Sinn und Zweck ein Schlussstrich unter die Streitigkeiten um die Sanierung von Fassade und Dach bzw. Dachterrasse habe gezogen werden sollen, weswegen die Antragsgegnerin nunmehr mit Einwendungen ausgeschlossen sei.
Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Auslegung des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.09.2001 durch das Amtsgericht gewandt hat. Die Antragsteller sind der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 360 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen den amtsgerichtlichen Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegnerin lediglich aufgegeben werde, an die Antragsteller 3.734,15 EUR nebst 4% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2001 zu zahlen; im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss vom 11.09.2001 zu Punkt 4 keine ausreichende Rechtsgrundlage biete, um die Zahlungsforderung der Antragsteller im Hinblick auf die Sanierungskosten zu begründen. Eine Auslegung dieses Beschlusses ergebe, dass die Sanierungsabrechnungen 2000 jedenfalls nicht sofort und unmittelbar durch den Beschluss selbst genehmigt sein sollten, da sie ja in einer genehmigungsfähigen Form zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch gar nicht vorgelegen hätten. Vielmehr hätte erst noch eine Überarbeitung stattfinden sollen. Der Feststellung des Amtsgerichts, dass mit Zusendung der überarbeiteten Abrechnung eine Genehmigungsfiktion in dem Sinne hätte eintreten sollen, dass die Miteigentümer die Arbeiten im Innenverhältnis als ordnungsgemäß akzeptieren, sei im Ergebnis nicht zu folgen.
Gegen diesen am 17.09.2003 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller mit am 01.10.2003 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 384 ff d. A.) sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragen, den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.08.2003 insoweit aufzuheben, als der Antrag der Beteiligten zu 1) (= der Antragsteller) zurückgewiesen wurde und der Antragsgegnerin aufzugeben, an die Antragsteller weitere 19.909,45 EUR nebst 4% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2001 zu zahlen. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 01.10.2003, sowie auf die Schriftsätze vom 12.11.2003 und 16.03.2004 (Bl. 396 ff, 401 ff d. A.) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten und hat beantragt, sie unter Aufrechterhaltung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.08.2003 zurückzuweisen.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die sie durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Jedenfalls nach dem bei Erlass der Beschwerdeentscheidung durch das Landgericht maßgeblichen Sachverhalt, der durch das Rechtsbeschwerdegericht allein einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen ist (vgl. §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 ZPO), stand den Antragstellern der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.
Ohne Rechtsfehler und von der weiteren Beschwerde auch nicht beanstandet, haben die Vorinstanzen zunächst festgestellt, dass eine anteilmäßige Verpflichtung eines Wohnungseigentümers - hier der Antragsgegnerin - gegenüber den anderen Wohnungseigentümern erst durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zu einer konkreten Verbindlichkeit wird. Erst durch die Beschlüsse der Wohnungseigentümer wird im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht eine Verbindlichkeit der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft begründet (vgl. im Einzelnen Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 16 Rz. 54 m. w. N.; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 16 WEG Rz. 14; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 97; § 28 Rz. 100; vgl. auch BGH NJW 1985, 912); darin ist seine konkrete Beitragsschuld festzulegen. Erst danach ist eine Einziehung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft möglich (vgl. auch Palandt/Bassenge, a.a.O., § 16 WEG Rz. 14). Dies gilt vorliegend umso mehr, als es hier zumindest teilweise um Kosten geht, die durch die Tätigkeit und auf Veranlassung einzelner Wohnungseigentümer, die die Antragsteller selber als "kommissarische Hausverwaltung" bezeichnen, entstanden sind.
Entscheidend kommt es in diesem Zusammenhang mit den Vorinstanzen auf den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 11.09.2001 zu Punkt 4 an. Die Würdigung des Landgerichts, dass dieser Beschluss keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft darstellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend - und von der weiteren Beschwerde auch nicht beanstandet - haben die Vorinstanzen den Beschluss aus sich heraus objektiv und normativ ausgelegt, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt, sofern solche nicht im Wortlaut des Beschlusses oder in den für jedermann erkennbaren Umständen außerhalb des protokollierten Beschlusses zu Tage getreten sind (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rz. 54; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 10 WEG Rz. 15). Insoweit wäre der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht auf die begrenzte Nachprüfung der Auslegung durch den Tatrichter angewiesen, sondern kann den Beschluss selber auslegen (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 42; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 87; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 10 WEG Rz. 15, jeweils m. w. N.).
Die Auslegung des Landgerichts, dass sich bereits aus dem Wortlaut des Wohnungseigentümerbeschlusses ergibt, dass die Sanierungsabrechnung nicht sofort und unmittelbar durch diesen Beschluss genehmigt sein sollte, da sie in einer genehmigungsfähigen Form zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht vorlag, vermag der Senat nicht zu beanstanden. Dem protokollierten Inhalt des Beschlusses muss entnommen werden, dass die Sanierungsabrechnungen 2000 nochmals überarbeitet und zusammengestellt werden sollten. Aus dem Protokollinhalt kann - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - nur der Schluss gezogen werden, dass die im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer vorliegenden Abrechnungen von den Wohnungseigentümern selber als noch nicht hinreichend erachtet wurden. Ansonsten wäre deren Überarbeitung und Zusammenstellung nicht erforderlich gewesen, der Beschlussinhalt nicht aus sich heraus verständlich.
Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die Verpflichtung des Landgerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs rügt, greift diese Einwendung nicht durch. Bereits das Amtsgericht hatte im Beschluss vom 06.01.2003 gestützt auf die Erklärungen der Beteiligten im Termin vom 06.12.2002 festgestellt, dass die Antragsgegnerin die im Eigentümerbeschluss vom 11.09.2001 erwähnte Abrechnung am 28.09.2001 erhalten hatte. Die darauf gründenden Feststellungen des Landgerichts sind mithin - nachdem dies niemals beanstandet worden ist - nicht fehlerhaft. Angesichts dieser klaren und unbestrittenen Angaben bestand auch keine Veranlassung für das Landgericht, hier auf eine nähere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Dies war auch deshalb nicht erforderlich, weil sich - wie bereits darlegt - bereits aus dem protokollierten Inhalt des Beschlusses der Wohnungseigentümer vom 11.09.2001, Punkt 4, ergibt, dass aus Sicht der Wohnungseigentümer eine Sanierungsabrechnung 2000 im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung jedenfalls nicht in genehmigungsfähiger Form vorlag, weil ansonsten die ausdrücklich angeordnete Überarbeitung nicht erforderlich gewesen wäre.
Bereits aus diesem Grund ist das neue Sachvorbringen der weiteren Beschwerde, Seite 4 der Beschwerdebegründung, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. zur Unzulässigkeit neuen Sachvorbringens im Rechtsbeschwerdeverfahren Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 40; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 85). Hinzu kommt, dass das diesbezügliche Vorbringen der weiteren Beschwerde auch lediglich unklar und unbestimmt, mithin unbeachtlich, wäre. So legt sich die weitere Beschwerde nicht fest, ob die als Anlage 8 zur Antragsschrift vorgelegte Abrechnung, die Grundlage des Zahlungsantrages ist, bei Beschlussfassung der Wohnungseigentümer vorlag oder aber lediglich "zumindest eine entsprechende Abrechnung in vergleichbarer Form". Was letzteres konkret bedeuten soll, legt die weitere Beschwerde nicht dar. Soweit von der weiteren Beschwerde (vgl. die Begründung Seiten 5, 6) in diesem Zusammenhang auf die vorangegangenen Unterlagen bzw. die Auflistung in dem nicht zustande gekommenen Umlaufbeschluss Bezug genommen wird, ist darauf zu verweisen, dass die diesbezügliche Auflistung, die mit der Antragsschrift ebenfalls vorgelegt worden ist (Bl. 49 ff d. A.), eine andere Summe und in Bezeichnung und Höhe zum Teil andere Positionen ausweist, sich also von derjenigen in Anlage 8 unterscheidet. Hätte diese Auflistung der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer am 11.09.2001 zugrunde gelegen - wie ausgeführt legt sich die weitere Beschwerde insoweit nicht fest -, wäre ggf. ein Beschluss mit anderem Inhalt zustande gekommen, da eine andere Grundlage für eine Bearbeitung und Zusammenstellung durch die Verwaltung vorläge.
Nach den nunmehrigen Angriffen der weiteren Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss wäre auch bereits zweifelhaft, ob der Wohnungseigentümerbeschluss nicht bereits als nichtig anzusehen wäre, weil sich der Inhalt nicht klar und bestimmt bzw. zumindest bestimmbar daraus ergibt (vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rz. 148 ff; Staudinger/Bub, BGB, Stand Juni 1997, § 23 WEG Rz. 256; jeweils m. w. N.). Nimmt nämlich ein Beschluss der Wohnungseigentümer Bezug auf einen bestimmten Gegenstand, so erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass der in Bezug genommene Gegenstand mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist; so müsste auch ein Beschluss, der einzelnen Wohnungseigentümer konstitutiv Pflichten auferlegt, dies für den Betroffenen klar erkennbar machen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.02.2003, 20 W 366/00; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rz. 52; Staudinger/Bub, a.a.O., § 23 WEG Rz. 257). Nach dem Vorbringen der weiteren Beschwerde ließen sich die dem Beschluss anhaftenden Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten und Zweifel im Wege der normativen Auslegung kaum mehr ausräumen. Es wäre für den einzelnen Wohnungseigentümer danach auch unklar, ob und ggf. (bis) wann er die Beschlussfassung anfechten müsste, um seine Rechte zu wahren.
Danach kann also auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer unter einer aufschiebenden Bedingung der Vorlage einer überarbeiteten Abrechnung erfolgt ist; dies hat das Landgericht mit zutreffender Begründung festgestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Auch dies ließe sich dem protokollierten Wortlaut des Wohnungseigentümerbeschlusses nicht mit der für den Betroffenen erforderlichen und hinreichenden Sicherheit entnehmen, die Fälligkeitsregelung ist hierfür unzureichend.
Ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist es, dass das Landgericht eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer dahingehend abgelehnt hat, dass damit die Erstellung einer bereits mit Zusendung ohne weiteres verbindlichen Abrechnung durch die Verwalterin vorgesehen war. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Regelungen der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung abgestellt hat, vermögen diese im vorliegenden Zusammenhang - unabhängig von ihrer Wirksamkeit - ohnehin hierfür nicht zu sprechen. Der vom Landgericht in Bezug genommene § 8 der Gemeinschaftsordnung, der die Verteilung der Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum regelt, verweist lediglich auf § 9 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 2). Die Regelung, wonach eine schriftlich mitgeteilte Abrechnung dann als anerkannt gelte, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung schriftlich begründeter Widerspruch eingelegt wird, die in § 9 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung enthalten ist, bezieht sich ausschließlich nur auf die nach Abschluss des Wirtschaftsjahrs zu erstellende Gesamtabrechnung für die Bewirtschaftung der Wohnanlage, die über die geleisteten Vorauszahlungen Abrechnung zu erteilen hat. Diese Jahresabrechnung steht hier aber nicht in Rede (vgl. auch Punkt 3 der Versammlung vom 11.09.2001). Eine derartige vom Gesetz gravierend abweichende Regelung kann - unabhängig von der auch vom Landgericht problematisierten grundsätzlichen Wirksamkeit - nicht erweiternd ausgelegt werden; im Gegenteil deutet eine derartige Ausnahmeregelung - § 8 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung verweist auf sie wie dargelegt nicht -, eher darauf hin, dass sie für andere Fälle nicht angewendet werden kann. Dafür spricht schon, das in § 1 der Gemeinschaftsordnung die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt ist. Hinzu kommt, dass die Wohnungseigentümer mit Punkt 4 der Versammlung vom 11.09.2001 gerade eine in § 9 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung grundsätzlich gar nicht vorgesehene Beschlussfassung über die Kostenverteilung herbeiführen wollten bzw. herbeigeführt haben, die auch noch die Verwendung der Instandsetzungsrücklage betreffen sollte. Dass die Wohnungseigentümer mit dieser Beschlussfassung eine Genehmigungsfiktion begründen wollten, die in der Gemeinschaftsordnung für andere Fälle geregelt ist, wird aus der Beschlussfassung nicht hinreichend deutlich (vgl. zum Verhältnis zwischen Genehmigungsfiktion und Beschlussfassung auch KG NJW-RR 1991, 1042). Dies ist auch von den Antragstellern in den Tatsacheninstanzen gar nicht behauptet worden; selbst die weitere Beschwerde verweist auf das Vorliegen eines einmaligen Sonderfalles (vgl. Seite 7 der Begründung). Damit kommt es auf die weiteren Feststellungen des Landgerichts nicht einmal entscheidend an, dass ein rechtzeitiger Widerspruch der Antragsgegnerin hier vorliege. Auch diese Feststellungen sind allerdings von der weiteren Beschwerde gar nicht angegriffen worden.
Nach den oben dargelegten Überprüfungsmaßstäben vermag also auch der Senat eine Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch im Wohnungseigentümerbeschluss vom 11.09.2001, Punkt 4, nicht zu erkennen. Selbst wenn man jedoch von einem abgeschlossenen Einzelfall ausgehen wollte und demgemäß andere als die oben dargestellten Auslegungsmaßstäbe anlegen und eine lediglich eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Senats als Rechtsbeschwerdegericht annehmen wollte (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 224; OLG Hamburg ZMR 2002, 370), würde sich im Ergebnis nichts ändern. Auch dann könnten Begleitumstände nur dann für die Auslegung des Wohnungseigentümerbeschlusses herangezogen werden, soweit sie in der Versammlungsniederschrift zum Ausdruck gekommen sind; was im Zusammenhang mit der Beschlussfassung erörtert wurde und was die Beteiligten damit beabsichtigt haben oder sich dabei vorgestellt haben, könnte somit für die Auslegung nur herangezogen werden, wenn es in der Versammlungsniederschrift einen Niederschlag gefunden hätte (vgl. BayObLG WE 1997, 236). Diesbezügliche Anhaltspunkte für eine andere Würdigung finden sich dort nicht; die Auslegung des Landgerichts würde Rechtsfehler mithin nicht erkennen lassen.
Der erst nach Erlass und Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts ergangene Wohnungseigentümerbeschluss vom 05.11.2003, den die weitere Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.11.2003 vorgelegt hat, kann an der Beurteilung durch den Senat nichts ändern. Wie bereits oben dargestellt, ist für die Entscheidung des Senats als Rechtsbeschwerdegericht der Sachverhalt zur Zeit des Erlasses der Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgebend (vgl. dazu auch Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 42; BayObLG WE 1991, 294; WuM 1999, 125; KG WE 1993, 85, dort auch zu hier nicht einschlägigen Ausnahmen). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Senat lediglich die Anwendung des Rechts durch das Beschwerdegericht zu überprüfen hat. Der erst nach dieser Entscheidung ergangene Eigentümerbeschluss kann mithin im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mehr zu Gunsten der Antragsteller berücksichtigt werden. Ob dieser Beschluss also den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch nunmehr rechtfertigen könnte, kann und muss im Rechtsbeschwerdeverfahren offen bleiben. Es kann deshalb auch dahinstehen, dass sich aus Tagesordnungspunkt 9 der Versammlung vom 05.11.2003 zu ergeben scheint, dass nunmehr eine Einzelkostenabrechnung vom 23.10.2001 genehmigt wurde, die zeitlich nach der hier am 28.09.2001 der Antragsgegnerin übersandten Abrechnung, die Gegenstand des hiesigen Zahlungsantrags ist, datiert.
Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsteller die Gerichtskosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen haben, § 47 Satz 1 WEG.
Der Senat hat jedoch keine Veranlassung gesehen, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG. Das bloße Unterliegen der Antragsteller ist hierfür unzureichend.
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 48 Abs. 3 WEG.
Ende der Entscheidung
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