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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.05.2005
Aktenzeichen: 20 W 352/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1836
BGB § 1908 i I
Die Teilnahme des Berufsbetreuers, dem der Aufgabenkreis der Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten nicht übertragen ist, an einer Strafverhandlung gegen den Betroffenen ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen vergütungsfähig.
Gründe:

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), mit welcher sie sich gegen die Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung für die Teilnahme des Betreuers an der Hauptverhandlung gegen den Betroffenen vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Alsfeld wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung am 27. November 2003 wendet, führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Da von einer Mittellosigkeit des Betroffenen auszugehen ist, richtet sich die Vergütung und der Aufwendungsersatz des Berufsbetreuers, der für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Unterhalt bestellt wurde, nach §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 1 und 4, 1836 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG.

Dem Umfang nach sind dem Berufsbetreuer diejenigen Tätigkeiten zu vergüten, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 76; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 a BGB Rn. 9 und 33). Für Tätigkeiten des Betreuers außerhalb der übertragenen Aufgabenkreise und Befugnisse besteht ein Vergütungsanspruch auch dann nicht, wenn diese den Wünschen des Betroffenen entsprachen oder sich für ihn als nützlich erweisen. Durch die Neufassung des § 1901 Abs. 1 BGB durch das BtÄndG wurde durch den Gesetzergeber herausgehoben, dass die Aufgabe des Betreuers in der rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten innerhalb der übertragenen Aufgabenkreis besteht (vgl. BT-Drucks. 13/10331, S. 26; Palandt/Diederichsen, 64. Aufl., vor § 1896 Rn. 4), wobei zugleich an dem Grundsatz der persönlichen Betreuung (§ 1897 Abs. 1 BGB) festgehalten wurde, die einen persönlichen Kontakt zum Betroffenen erfordert. Des Weiteren betont § 1901 Abs. 4 BGB, dass der Betreuer innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen hat, dass Rehabilitationschancen für den Betroffenen genutzt werden.

Nach diesen Grundsätzen ist die Teilnahme eines Berufbetreuers an einem Hauptverhandlungstermin gegen den Betroffenen ist in aller Regel nur dann vergütungsfähig, wenn dem Betreuer der Aufgabenkreis der Vertretung des Betroffenen in Strafverfahren durch das Vormundschaftsgericht übertragen wurde. Ist für den Betroffenen - wie im vorliegenden Fall - ein Verteidiger bestellt, so obliegt nach den Grundsätzen des Strafprozessrechts grundsätzlich allein diesem die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Strafverfahren (vgl. BGH FamRZ 1997, 175 und BayObLG FamRZ 1999, 740). Will der Strafrichter die Kenntnisse des Betreuers über die Lebensumstände und gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten in die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Entscheidung verwerten, so besteht die Möglichkeit, den Betreuer als Zeugen zu laden und zu vernehmen. In diesem Falle ist der Betreuer - wie jeder andere Zeuge auch - nach den Vorschriften des ZSEG zu entschädigen. Deshalb kommt eine Vergütung des Betreuers für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ohne Zuweisung des vorgenannten Aufgabenkreises nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Hierfür reicht der bloße Zusammenhang zwischen den der Anklage zu Grunde liegenden Straftaten und der psychischen Krankheit, die den Anlass für die Einrichtung der Betreuung bildet, nicht aus (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 740). Vielmehr wird eine Vergütungsfähigkeit von der Rechtsprechung in diesen Fällen nur dann angenommen, wenn zusätzlich der Betreuer gerade wegen dieses Zusammenhanges zu der Hauptverhandlung in seiner Funktion als Betreuer bzw. gesetzlicher Vertreter des Betroffenen hinzugezogen worden war (so OLG Dresden BtPrax 2002, 219 und OLG Zweibrücken BtPrax 2001,128). Denn nur in einer solchen Situation darf ein Betreuer seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung zur Erfüllung seiner Aufgaben auch ohne Zuweisung des Aufgabenkreises der Vertretung des Betroffenen in Strafverfahren angesichts der zunächst nur vereinzelt vorhandenen Rechtsprechung zu diesem Problemkreis für erforderlich halten.

Das Vorliegen solcher Ausnahmevoraussetzungen hat das Landgericht im vorliegenden Fall im Ergebnis zu Recht angenommen. Allerdings hat das Landgericht die Vergütungsfähigkeit der Teilnahme des Betreuers an der Strafverhandlung mit der Erwägung begründet, dass die dem Betroffenen in dem Strafverfahren vorgeworfenen Straftaten des Raubes und der gefährlichen Körperverletzung in sachlichem Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Betroffenen in Gestalt einer chronischen paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit kognitiven Störungen und Auffälligkeiten im sozialen Verhalten nach früherem Drogenmissbrauch standen und die Angaben des Betreuers in der Hauptverhandlung ersichtlich in das Urteil einflossen, in welchem dem Betroffenen eine günstige Sozialprognose gestellt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dies sei für die Stabilisierung der psychischen Situation des Betroffenen und die Aufrechterhaltung des Wohnplatzes in dem Haus des Betreuten Wohnens von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Damit habe der Betreuer letztlich die Interessen des Betroffenen in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten sowie der Vermögenssorge im Hinblick auf die Gefahr möglicher zivilrechtlicher Regressansprüche des Geschädigten wahrgenommen. Eine vorherige Erweiterung der Aufgabenkreise auf die Vertretung in diesem Strafverfahren sei zeitlich nicht möglich gewesen, da der Betreuer erst anlässlich seines Erstbesuches bei dem Betroffenen am 24. November 2003 von der bereits 3 Tage später anberaumten Hauptverhandlung erfahren habe.

Allerdings reichen diese Erwägungen allein nach den obigen Ausführungen für die Annahme eines Vergütungsanspruches nicht aus. Denn jede Verurteilung eines Betreuten zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe oder einer Unterbringung wird sich in aller Regel in der einen oder anderen Weise auf die Aufgabenkreise der Gesundheits- und Vermögenssorge bzw. die Wohnungsangelegenheiten mittelbar auswirken. Dies vermag aber an der vorrangigen Zuständigkeit des bestellten Verteidigers zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Betreuten im Strafverfahren nichts zu ändern. Im übrigen hätte zwar wegen der kurzen Zeitspanne wohl keine vorherige Erweiterung der Aufgabenkreise erfolgen können, es wäre dem Betreuer aber möglich gewesen, sich telefonisch mit dem Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts in Verbindung zu setzen, ihn über die erst kurz zuvor erfolgte Betreuerbestellung und die Bedenken, ob der Betroffene allein zu dem auswärtigen Gerichtstermin anreisen kann, zu informieren und zu klären, ob unter diesen Umständen kurzfristig eine Ladung des Betreuers als Zeuge zur Strafverhandlung angeordnet werden sollte.

Im vorliegenden Falle kommt jedoch entscheidend die Besonderheit hinzu, dass ausweislich des in der Akte befindlichen Vermerkes vom 21. Januar 2004 (Bl. 44 d. A.) die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Langen den Betreuer anlässlich seiner Verpflichtung am 6. November 2003 ausdrücklich auf ein anderes gegen den Betroffenen vor dem Amtsgericht Langen anhängiges Strafverfahren und die hierbei zu Tage getretenen Schwierigkeiten hingewiesen und ihn gebeten hatte, sich diesbezüglich um eine Klärung zu kümmern. Auch wenn damals weder dem Betreuer noch dem Vormundschaftsgericht das weitere Strafverfahren vor dem Amtsgericht Alsfeld bekannt war, durfte der Betreuer nach diesen ihm bei seiner Verpflichtung erteilten Hinweisen davon ausgehen, dass seine Tätigkeit der Erfüllung seiner Betreueraufgaben diente, zumal zu diesem Zeitpunkt eine obergerichtliche Entscheidung zu dieser Vergütungsproblematik für den hiesigen Bezirk noch nicht vorlag.

Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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