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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.08.2003
Aktenzeichen: 20 W 354/02
Rechtsgebiete: HGB, UmwG
Vorschriften:
HGB § 143 | |
HGB § 157 | |
HGB § 161 | |
HGB § 162 | |
UmwG § 1 II 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 25. August 2003
In der Handelsregistersache
....
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03. Juli 2002 am 25. August 2003 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Gründe:
I. Die Gesellschafter der Anmelderin sowie die Gesellschafter der X GmbH & Co. KG sowie der Y GmbH & Co. KG beschlossen mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. Februar 2001, dass die Geschäftsbetriebe aller drei Kommanditgesellschaften in der Y GmbH & Co. KG ( jetzt umbenannt in: ... GmbH & Co. KG ) zusammengefasst werden sollten. Zu diesem Zweck brachten die Gesellschafter der Anmelderin und die Gesellschafter der X GmbH & Co. KG durch Übertragung ihre Mitunternehmeranteile zu Buchwerten in die Y GmbH & Co. KG ein, wobei die Komplementärin der Anmelderin und der X GmbH & Co. KG neu hinzutretende Mitunternehmer der Y GmbH & Co. KG werden und die bisher an allen drei Gesellschaften als Kommanditistin beteiligte M. GmbH ihren Mitunternehmeranteil bei der Y GmbH & Co. KG aufstockt.
Die beiden Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Anmelderin meldeten zur Eintragung in das Handelsregister an, die Gesellschaft sei aufgrund des beigefügten Vertrages mit der .... GmbH & Co. KG (früher: Y GmbH & Co. KG) verschmolzen und somit als Einzelfirma erloschen und erklärten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UmwG, dass alle Gesellschafter der beteiligten Gesellschaft auf Klageerhebung gegen die Wirksamkeit der Verschmelzung verzichtet hätten.
Das Registergericht beanstandete mit Zwischenverfügung vom 01. Oktober 2001, dass der Eintragung mehrerer Hindernisse wegen Nichtbeachtung einzelner Vorschriften des Umwandlungsgesetzes entgegen stünden und wies den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 19. April 2002 mit Hinweis auf die trotz wiederholter Aufforderung nicht beseitigten Eintragungshindernisse zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin wies das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der weiteren Beschwerde, mit der sie im wesentlichen geltend macht, die Vorinstanzen hätten übersehen, dass es sich nicht um eine Verschmelzung im Sinne des UmwG handele, sondern um eine Anwachsung nach § 24 UmwStG.
II. Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das Landgericht hat den Eintragungsantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Allerdings haben die Vorinstanzen übersehen, dass Grundlage der hier vorliegenden Anmeldung nicht die Verschmelzung mehrerer Kommanditgesellschaften durch Aufnahme nach §§ 2, Nr. 1 und 3 UmwG war, auf die sich die einzelnen Beanstandungen der Zwischenverfügung des Amtsgerichts bezogen. Vielmehr haben die Gesellschafter der Anmelderin ihre Anteile auf eine andere GmbH & Co. KG durch Einbringung übertragen und sind somit durch Anwachsung bzw. Neueintritt in diese Gesellschaft mit der Folge des Erlöschens der Anmelderin eingetreten.
Die Vereinigung zweier Personenhandelsgesellschaften kann neben der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz auch dadurch erreicht werden, dass die Gesellschafter der übertragenden Personenhandelsgesellschaft ihre Anteile in die übernehmende Personenhandelsgesellschaft einbringen und im Gegenzug an der übernehmenden Personenhandelsgesellschaft neu oder höher als bisher beteiligt werden. Dies geschieht nach den allgemeinen Regeln des Gesellschaftsrechtes durch Anwachsung verbunden mit dem Ein- und Austritt von Gesellschaftern im Wege der Änderung der Gesellschaftsverträge beider Gesellschaften, an denen die Gesellschafter beider Personenhandelsgesellschaften beteiligt sein müssen. Die Zulässigkeit einer derartigen rechtlichen Konstruktion zur Vereinigung von zwei Personenhandelsgesellschaften war bereits vor Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes anerkannt (vgl. etwa BGH NJW-RR 1990, 798 = JuS 1990, 1020 mit Anm. Karsten Schmidt; Balser/Bokelmann/Piorreck/Dostmann/ Kaufmann: Umwandlung/Verschmelzung/Vermögensübertragung, 1990, Rn. H 762 und 763). Auch nach Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes ist sie neben der dort spezialgesetzlich geregelten Verschmelzung weiterhin zulässig und wird insbesondere durch dessen § 1 Abs. 2 UmwG nicht ausgeschlossen (vgl. Schmitt/Hörtnagl/Stötz, UmwG/UmwStG, 3. Aufl., § 24 UmwStG Rn. 58/59; Schwedhelm, Die Unternehmensumwandlung, 2. Aufl., Rn. 1938 ff; Kallmeyer, UmwG, 2. Aufl., § 1 Rn. 22; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 336 ff; Buyer, Änderung der Unternehmensform, Rn. 771 ff; Ballreich, Fallkommentar zum Umwandlungsrecht, S. 360 ff).
Von dieser Gestaltungsmöglichkeit hat die Anmelderin im vorliegenden Falle Gebrauch gemacht. Indem sämtliche Gesellschafter ihre Komplementär- bzw. Kommanditanteile durch Einbringung auf eine andere GmbH & Co. KG übertragen haben, geht das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die andere Gesellschaft über. Durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile scheiden des weiteren sämtliche Gesellschafter aus der Anmelderin aus. Hierbei handelt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Personengesellschaftsrechtes, das für die Existenz der Gesellschaft mindestens zwei Gesellschafter voraussetzt, um einen gesetzlichen Beendigungsgrund, der zur Auflösung der Gesellschaft führt (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 131 Rn. 7). Da durch die Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile auf die andere GmbH & Co. KG Gesellschaftsvermögen nicht mehr vorhanden ist, führt hier die Auflösung der Gesellschaft ohne Abwicklung durch Liquidation sogleich zu deren Vollbeendigung (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 131 Rn. 7; OLG Düsseldorf, DNotI-Report 1998, 19 BayObLG FGPrax 2001, 213 für den vergleichbaren Fall der Übertragung der Geschäftsanteile des einzigen Kommanditisten auf den alleinigen Komplementär).
Zum Handelsregister anzumelden ist in diesem Falle gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz1 und Abs. 2, 157 Abs. 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 HGB das Ausscheiden des Komplementärs und des Kommanditisten durch Übertragung der jeweiligen Gesellschaftsanteile auf die ... GmbH & Co. KG und die hierdurch bedingte Auflösung der Gesellschaft sowie das Erlöschen der Firma. Des weiteren empfiehlt es sich, zur Klarstellung in die Anmeldung und Eintragung aufzunehmen, dass eine Liquidation nicht stattfindet (vgl. OLG Düsseldorf und BayObLG a.a.O.). Dabei ist die Anmeldung gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB von sämtlichen Gesellschaftern, also auch den Kommanditisten zu bewirken (vgl. BayObLG WM 1988, 710).
Diesen Anforderungen wird die hier eingereichte Anmeldung nicht gerecht, so dass deren Zurückweisung durch die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Denn die Anmeldung spricht unzutreffend insoweit von einer Verschmelzung, ohne das hier maßgebliche Ausscheiden der Gesellschafter und die hierdurch bedingte Auflösung der Gesellschaft anzugeben. Darüber hinaus erfolgte die Anmeldung durch die beiden anmeldenden Personen lediglich in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär GmbH, nicht jedoch für die Kommanditistin.
Auch wenn insoweit Personengleichheit bestehen sollte, hätte die Anmeldung auch für die Kommanditistin hervorgehoben werden müssen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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