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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.09.2008
Aktenzeichen: 20 W 354/08
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 1896
BGB § 1904
StGB § 218
StGB § 218a
StGB § 218 b
Für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau kann ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozialmedizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB obliegt.
Gründe:

I.

Die 29jährige Betroffene erlitt am 12. Juli 2008 einen Schlaganfall, der zu einer Lähmung der rechten Körperhälfte und dem Verlust der Sprachfähigkeit führte. Während der eingeleiteten intensivmedizinischen Behandlung musste der Betroffenen ein Teil der linken Schädeldecke entfernt werden.

Die Intensivstation der ...-Klinik teilte schriftlich am 20. Juli und auf Anfrage der Vormundschaftsrichterin fernmündlich ergänzend am 23. Juli 2008 mit, die Betroffene sei in der 7. Woche schwanger und es stehe eine Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch an. Zum Zustand des Kindes könne nichts gesagt werden, es seien der Betroffenen jedoch so viele Medikamente verabreicht worden, dass eine Schädigung nicht auszuschließen sei. Die Vormundschaftsrichterin beauftragte unter dem 23. Juli 2008 einen Internisten mit der Erstattung eines Gutachtens zur Notwendigkeit und eventuellem Umfang einer Betreuung bis zum nächsten Tage. Außerdem bestellte sie mit Beschluss vom 23. Juli 2008 die Verfahrenspflegerin.

Noch vor Eingang des angeforderten Gutachtens, welches am 24. Juli 2008 vom Sachverständigen um 16.41 Uhr per Fax übersandt wurde, lehnte die Vormundschaftsrichterin mit Beschluss vom 24. Juli 2008, der um 16.20 Uhr zur Geschäftsstelle gelangte, die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gericht halte die Einrichtung einer Betreuung mit einem solchen Aufgabenkreis für unzulässig, da es sich um ein höchst persönliches Recht handele, für das eine Betreuung nur in den in §§ 1904 - 1906 BGB vorgesehenen Ausnahmetatbeständen eingerichtet werden könne. Die Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch sei ebenso wie die elterliche Sorge einer Betreuung nicht zugänglich.

Gegen den Beschluss der Vormundschaftsrichterin vom 24. Juli 2008 legte die Verfahrenspflegerin unter dem 27. Juli 2008 Beschwerde ein, mit der sie insbesondere geltend machte, nach Angaben des behandelnden Arztes bei ihrem Besuch am 24. Juli 2008 auf der Intensivstation bestehe wegen der vorausgegangenen Narkose, Röntgenaufnahmen sowie medikamentösen Behandlung eine außergewöhnlich hohe Wahrscheinlichkeit der Missbildung des Fötus, weshalb dieser zu einem Schwangerschaftsabbruch rate, der auch von der Mutter der Betroffenen, die sie als Betreuerin für geeignet halte, befürwortet werde. Entgegen der Rechtsauffassung der Vormundschaftsrichterin sei eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch zulässig, da der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen habe, die diesbezügliche Einwilligung eines Betreuers von einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung abhängig zu machen.

Nach Vorlage der Akten aufgrund des Nichtabhilfebeschlusses der Vormundschaftsrichterin vom 28. Juli 2008 forderte das Landgericht mit Verfügung vom 30. Juli 2008 von dem ärztlichen Direktor der Klinik für Neurologie der ...-Kliniken eine kurzfristige gutachterliche Äußerung zu konkret gestellten Fragen an.

Mit Schreiben vom 05. August 2008 erteilte der Facharzt für Neurologie Dr. SV1 folgende Antworten:

1. Aufgrund der Schwere des erlittenen Hirninfarktes sei derzeit nicht absehbar, wann die Betroffene wieder kommunikationsfähig sei und ihren freien Willen äußeren könne.

2. Nach Rücksprache mit den Gynäkologen der ...-Klinik könne frühestens ab der 14. Schwangerschaftswoche mittels einer Amniozentese oder später durch eine Ultraschalluntersuchung festgestellt werden, ob eine Missbildung des Fötus vorliege.

3. Nach Rücksprache mit den Gynäkologen der ...-Klinik sei eine Abtreibung ohne Gefahr für Leib und Leben der Mutter bis zur 24. Schwangerschaftswoche möglich.

4. Aus neurologischer Sicht und nach Auskunft der Gynäkologen der ...-Klinik bestehe keine Gefahr für Leib und Leben der Mutter durch ein Fortschreiten der Schwangerschaft.

Die Betroffene wurde am 05. August 2008 in die neurologische Rehabilitationsklinik in O1 verlegt.

Die Verfahrenspflegerin setzte sich in ihrer Stellungnahme weiterhin für die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis der Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch unabhängig von der Feststellung einer Missbildung des Fötus ein und führte insbesondere aus, bei einer Aufrechterhaltung der Schwangerschaft sei eine Therapie und insbesondere Medikamentengabe der Betroffenen nicht möglich. Es sei jedoch mit dem Wohl der Betroffenen nicht vereinbar, wenn deren Gesundheit und mögliche Therapieerfolge hinter dem Wohle des ungeborenen Kindes zurückweichen müssten.

Das Landgericht wies mit Beschluss vom 12. August 2008 die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Auffassung der Kammer komme eine Entscheidung eines Betreuers über einen Schwangerschaftsabbruch derzeit innerhalb der zulässigen Frist von 12 Wochen seit der Empfängnis nach § 218 a Abs. 1 StGB nicht in Betracht, da nach dieser Vorschrift ein "Verlangen der Schwangeren" vorausgesetzt werde, für das eine stellvertretende Entscheidung eines Betreuers nicht möglich sei.

Für eine nach Auffassung der Kammer mögliche Einwilligung eines Betreuers in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen der medizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB fehle es derzeit noch am Betreuungsbedarf, da die Betroffene erst in der 12. Schwangerschaftswoche sei, die Frage einer Missbildung des Fötus aber frühestens ab der 14. Schwangerschaftswoche festgestellt werden könne. Sollte eine derartige Feststellung nach Ablauf der 14. Schwangerschaftswoche getroffen werden, so müsse weiterhin geklärt werden, ob auch zu diesem Zeitpunkt noch zu besorgen sei, dass die Betroffene bis zur 24. Schwangerschaftswoche nicht kommunikationsfähig sein werde, da nach dem eingeholten Gutachten eine Abtreibung bis zu diesem Zeitpunkte ohne Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen durchgeführt werden könne. Einschränkungen in der Therapie der Betroffenen wegen der Schwangerschaft seien nicht ersichtlich und gingen auch aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht hervor.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Verfahrenspflegerin am 18. August 2008 eingelegte weitere Beschwerde, zu deren Begründung sie mit Schriftsatz vom 27. August 2008 insbesondere geltend gemacht hat, bei einem weiteren Besuch in der Reha-Klinik am 18. August 2008 habe sie festgestellt, dass die Betroffene sich nach wie vor in einem schlechten Zustand befinde, auf Fragen nicht antworten könne und häufig weine. Nach Auskunft der behandelnden Ärztin sei die Betroffene sehr unruhig und müsse fixiert werden. Obwohl die Betroffene hoch depressiv sei, könnten ihr keine Antidepressiva verabreicht werden, vielmehr erhalte sie wegen der Schwangerschaft nur ein Beruhigungsmittel, dessen Wirkstoff Benzodiazepin bei längerer Verabreichung abhängig machen könne. Auch die notwendige Reimplantation des Schädelknochens könne wegen der Schwangerschaft nicht vorgenommen werden. Aus ihrer Sicht sei unabhängig von einer möglichen Missbildung des Kindes ein Betreuungsbedarf gegeben, da die Voraussetzungen des § 218 a Abs. 2 StGB erfüllt seien.

II.

Die von der Verfahrenspflegerin eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig und führt auch in der Sache insoweit zum Erfolg, als die angefochtene Entscheidung des Landgerichts sowie der die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" ablehnende Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Juli 2008 und dessen Nichtabhilfebeschluss vom 28. Juli 2008 aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist, da die Entscheidungen der Vorinstanzen aus Rechtsgründen (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO) keinen Bestand haben können.

Dies gilt zunächst, soweit das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 24. Juli 2008 die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" generell mit dem Hinweis abgelehnt hat, bei der diesbezüglichen Entscheidung handele es sich um eine Gewissensentscheidung und damit ein höchstpersönliches Recht, welches mangels gesetzlicher Regelung in den Ausnahmetatbeständen der §§ 1904 - 1906 BGB nicht durch einen Betreuer ausgeübt werden könne.

Es entspricht ganz herrschender Auffassung in der Literatur, der sich auch der Senat anschließt, dass für eine einwilligungsunfähige Frau die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch durch einen Betreuer erfolgen und somit ein Betreuer auch für diesen Aufgabenkreis bestellt werden kann (vgl. Palandt/ Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1904 Rn. 9; MünchKomm/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1904 Rn. 32; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1904 Rn. 39; Erman/Roth, BGB, 12. Aufl., § 1904 Rn. 19; Knittel, Betreuungsrecht, § 1904 BGB Rn. 98 ff.; Bienwald, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1904 BGB Rn. 221 ff.; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, Abschnitt E Rn. 12; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1904 Rn. 39/40; a. A. vor Inkrafttreten des BtG: Reis, ZRP 1988, 321).

Der generelle Ausschluss einer diesbezüglichen Betreuerbestellung lässt sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht bereits aus der Höchstpersönlichkeit einer solchen Entscheidung ableiten. Zwar ist bei der Übertragung von höchstpersönlichen Entscheidungen auf einen Betreuer Zurückhaltung geboten. Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der Betreuerbestellung für Angelegenheiten, die höchstpersönliche Rechte betreffen, jedoch nicht immanent. Insoweit geht auch der Hinweis des Amtsgerichts auf die Ausnahmevorschriften der §§ 1904 - 1906 BGB fehl, da aus ihnen nicht geschlossen werden kann, dass für andere Bereiche mit höchst-persönlichem Bezug eine Betreuerbestellung ausgeschlossen wäre. Vielmehr beziehen sich die Vorschriften der §§ 1904 - 1908 BGB auf besonders wichtige persönliche Angelegenheiten - auch mit vermögensrechtlichem Bezug - die sich besonders schwerwiegend auf die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen auswirken können und unterstellen sie deshalb einem besonderen Genehmigungsvorbehalt (vgl. HK-BUR/Bauer, § 1896 BGB, 229).

Im übrigen ist die Bestellung eines Betreuers auch zur Entscheidung über andere höchstpersönliche Rechte wie etwa das Umgangsrecht (vgl. hierzu BayObLG BtPrax 2003, 402) und die Ausschlagung einer Erbschaft (vgl. hierzu OLG Stuttgart FGPrax 2001, 199) möglich. Bezüglich der vom Amtsgericht herangezogenen elterlichen Sorge ist zwar eine Vertretung durch einen Betreuer ausgeschlossen, aber der Weg zu Fürsorgemaßnahmen des Familiengerichts zur Wahrung des Wohles der Kinder eröffnet.

Bei der Einführung des Betreuungsgesetzes hat sich der Gesetzgeber mit der Problematik der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch durch einen Betreuer ausdrücklich beschäftigt und zunächst festgestellt, dass schon nach der früheren Gesetzeslage ganz überwiegend angenommen wurde, dass ein Schwangerschaftsabbruch nicht generell dadurch ausgeschlossen wird, dass die Schwangere nicht einwilligungsfähig ist und unter Betreuung steht. Hieran wurde festgehalten und auf dieser Grundlage zunächst erwogen, die Einwilligung des Betreuers in einen Schwangerschaftsabbruch bei einer Betreuten generell - also auch ohne Vorliegen der in aller Regel nicht gegebenen Voraussetzungen eines besonders riskanten ärztlichen Eingriffs im Sinne des § 1904 BGB - von einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung abhängig zu machen. Von der Schaffung eines solchen Genehmigungsvorbehaltes wurde jedoch ausdrücklich Abstand genommen, weil hierin eine Erschwerung des Schwangerschaftsabbruches für behinderte oder krankheitsbedingt einwilligungsunfähige Frauen gesehen wurde, die im Interesse dieser betreuten Frauen nicht für erforderlich gehalten wurde. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Betreute in diesen Fällen durch die in §§ 218 ff. StGB in der damaligen Gesetzesfassung enthaltenen Regelungen als ausreichend geschützt angesehen und ausdrücklich ausgeführt, die einwilligungsunfähige Schwangere habe in der Person ihres Betreuers, der die Frage des Schwangerschaftsabbruches eigenverantwortlich zu prüfen habe, einen zusätzlichen Schutz, zumal sich die Strafdrohungen des geltenden Rechts auch gegen den Betreuer richten könnten (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 72 und 141). Den Gesetzesmaterialien ist demnach eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei Einführung des Betreuungsgesetzes im Jahre 1992 die Einwilligung eines Betreuers in einen Schwangerschaftsabbruch für eine einwilligungsunfähige Schwangere für möglich und zulässig erachtet hat.

Im Hinblick auf die zwischenzeitlich weiter fortgeschrittene Schwangerschaft der Betroffenen sowie die Eilbedürftigkeit der Entscheidung lässt der Senat im vorliegenden Fall dahin stehen, ob die Entscheidung über einen von einem Arzt vorzunehmenden Schwangerschaftsabbruch durch einen Betreuer unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StGB innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen ohne Vorliegen einer besonderen Indikation auf der Grundlage des Nachweises einer vorausgegangenen Beratung erfolgen kann, was teilweise - wie hier auch vom Landgericht vertreten - unter Hinweis auf das ausdrückliche Erfordernis des "Verlangens der Schwangeren" in § 218 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint wird (so MünchKomm/Schwab, a.a.O.; Leipziger Komm/Kröger, StGB, 11. Aufl., § 218 a Rn. 5; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 218 a Rn. 12).

Jedenfalls für den hier allein noch möglichen Abbruch der Schwangerschaft unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 2 StGB, der nach der dortigen gesetzlichen Regelung nicht als rechtswidrig eingeordnet wird, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann, muss jedoch im Falle einer länger andauernden Einwilligungsunfähigkeit einer Schwangeren eine Entscheidung durch einen Betreuer möglich sein. Eine Betreuerbestellung mit Hinweis auf die Unvertretbarkeit und Höchstpersönlichkeit jeder Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch auch in diesen Fällen abzulehnen und die Schwangere somit allein auf die Möglichkeit eines ärztlichen Einschreitens nach eigenem Ermessen in einem akuten Notfall nach § 34 StGB zu verweisen, wäre mit dem Fürsorgegedanken des Betreuungsrechtes nicht vereinbar (vgl. hierzu auch Österr. OGH, Beschluss vom 11.11.1997 FamRZ 1999, 115).

Hiernach war es rechtsfehlerhaft, dass die Vormundschaftsrichterin die Einrichtung einer Betreuung in ihrem Beschluss vom 24. Juli 2008 generell abgelehnt hat. Des weiteren durfte diese Ablehnung in dem Nichtabhilfebeschluss vom 28. Juli 2008 nicht mit dem unzutreffenden Hinweis, es gehe im vorliegenden Fall nicht um die Frage eines Schwangerschaftsabbruches im Hinblick auf die Gesundheit der Betroffenen, sondern nur um die isolierte Frage, ob die Schwangerschaft wegen einer eventuellen Behinderung des Kindes abgebrochen werden solle, aufrecht erhalten werden. Denn diese Annahme war auch nach dem zu diesem Zeitpunkt allein vorliegenden Gutachten des Internisten, der sich mit den aus der Schwangerschaft der Betroffenen ergebenden besonderen Problemen und Auswirkungen mangels einer diesbezüglichen Fragestellung im Gutachtenauftrag überhaupt nicht auseinandergesetzt hatte, nicht gerechtfertigt.

Dem gegenüber ist das Landgericht zunächst im Ausgangspunkt zutreffend von der Zulässigkeit der Bestellung eines Betreuers für die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 2 StGB ausgegangen. Des weiteren hat das Landgericht sich bemüht, die Frage der Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch durch Beauftragung eines neurologischen Sachverständigen aufzuklären. Allerdings hat die Kammer hierbei durch die von ihr vorgegebene enge Fragestellung nicht alle maßgeblichen Umstände einbezogen.

Insoweit hat das Landgericht in seiner Entscheidung zwar zu Recht darauf abgestellt, dass die zum 01. Oktober 1995 in Kraft getretene und seitdem gültige strafrechtliche Regelung des § 218 a Abs. 2 StGB die zunächst vorgesehene sog. embryopathische Indikation nicht gesondert aufrechterhalten, sondern durch Erweiterung der früheren medizinischen Indikation zu einer sozial-medizinischen Indikation in diese im Sinne eines Auffangtatbestandes aufgenommen hat (vgl. BT-Drucks. 13/1850 S. 26; Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl., vor § 218 Rn. 22). Deshalb war es sachgerecht, durch Befragen des Sachverständigen zu klären, ob und wann festgestellt werden kann, ob eine Missbildung des Fötus vorliegt und bis wann ohne Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen eine Abtreibung vorgenommen werden könnte.

Auch die weitere Fragestellung der Kammer nach der vermutlichen Dauer der Einwilligungsunfähigkeit sowie möglichen Gefahren für Leib und Leben der Mutter durch das Fortschreiten der Schwangerschaft war geboten, um sicher zu stellen, dass zur Wahrung des vorrangigen Selbstbestimmungsrechtes der Schwangeren die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch erst dann auf einen Betreuer übertragen wird, wenn mit einer rechtzeitigen Wiederherstellung der Entscheidungsfähigkeit der Schwangeren selbst nicht gerechnet werden kann oder mit einem weiteren Aufschub erhebliche Gefahren für sie verbunden wären.

Darüber hinaus hätte jedoch des Weiteren Veranlassung bestanden, der Frage nachzugehen, ob wegen der Schwangerschaft Einschränkungen in der Therapie der Betroffenen bestehen und wie sich diese auf deren körperlichen und seelischen Gesundheitszustand sowie ihr Heilungschancen auswirken.

Die diesbezügliche Annahme des Landgerichts, schwangerschaftsbedingte Einschränkungen in der Therapie seien nicht ersichtlich und gingen auch aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht hervor, trifft bereits deshalb nicht zu, weil sich mit dieser Fragestellung das zu einem sehr frühen Zeitpunkt nur 12 Tage nach dem erlittenen Schlaganfall erstellte Gutachten des Internisten überhaupt nicht befasst und auch das vom Landgericht ergänzend eingeholte sehr kurze neurologische Gutachten nur die konkret von der Kammer vorgegebenen Fragen in knapper Form beantwortet, jedoch zu dieser Problemstellung keinerlei Aussagen trifft. In diesem Zusammenhang hat die Verfahrenspflegerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2008 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Möglichkeiten zur Behandlung der schweren Schlaganfallsfolgen der Betroffenen aufgrund der Schwangerschaft und der deshalb problematischen Verabreichung von Medikamenten sehr eingeschränkt sind. Auch die Frage, wie sich der lange Verzicht auf die Reimplantation des Schädelknochens auf den Heilungsprozess und den Gesundheitszustand der Betroffenen auswirkt, blieb ungeklärt.

Des Weiteren ist für die Frage der Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers für die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch von Bedeutung, wie nach der bereits am 05. August 2008 veranlassten Verlegung der Betroffenen in eine Reha-Klinik die Chancen zur Rückbildung der schwerwiegenden Folgen des Schlaganfalles aus ärztlicher Sicht zu beurteilen sind, welche therapeutischen Maßnahmen auf welche Dauer hierfür in Betracht kommen und wie sich die Schwangerschaft der Betroffenen in diesem Zusammenhang auswirkt.

Da § 218 a Abs. 2 StGB des Weiteren ausdrücklich auch die Berücksichtigung schwerwiegender Beeinträchtigungen des seelischen Gesundheitszustandes der Betroffenen durch die Schwangerschaft vorsieht, hätte bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Vorinstanzen Veranlassung bestanden, die Auswirkungen der Schwangerschaft sowie einer möglichen späteren Geburt eines (behinderten oder gesunden) Kindes in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Heilungschancen der Betroffenen aus psychiatrischer Sicht zu klären, wozu nunmehr im Hinblick auf die von der Verfahrenspflegerin geschilderten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Depression noch zusätzlicher weiterer Aufklärungsbedarf zu Tage getreten ist.

Zur Nachholung der diesbezüglichen erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Bestellung eines Betreuers für den speziellen Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch oder für den eine solche Entscheidung wohl umfassenden Aufgabenkreis der Einwilligung in ärztliche Eingriffe (vgl. hierzu HK-BUR Rink, § 1904, Rn. 21; Dodegge/Roth, a.a.O., Abschnitt ERn. 12) nicht voraussetzt, dass zuvor abschließend geklärt wird, ob ein Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 2 StGB vorgenommen werden darf. Vielmehr ist es - wie auch bei anderen Aufgabenkreisen einer Betreuung - notwendig aber auch ausreichend, wenn ein diesbezüglicher konkreter Handlungs- und Entscheidungsbedarf festgestellt werden kann. Nach dem Maßstab des § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB ist eine Betreuerbestellung erforderlich, wenn eine Entscheidung bezüglich eines Schwangerschaftsabbruches nach § 218 a Abs. 2 StGB ernsthaft in Betracht kommen kann. Denn bei fortbestehender Entscheidungsunfähigkeit der Betroffenen muss die Entscheidung über einen solchen Schwangerschaftsabbruch eigenverantwortlich von dem gerichtlich zu bestellenden Betreuer nach dem Maßstab des Wohles der Betreuten und deren mutmaßlichem Willen getroffen werden. Daneben bedarf es gegebenenfalls der Entscheidung der beiden Ärzte, die die schriftliche Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 218 b Abs. 1 Satz 1 StGB zu treffen und den Eingriff vorzunehmen haben, wobei ihnen die eigenverantwortliche Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen auch zur Sicherstellung des Schutzes des ungeborenen Lebens obliegt.

Die Kostentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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