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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.04.2003
Aktenzeichen: 20 W 368/02
(1)
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 2258 | |
BGB § 2197 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 07.04.2003
In der Nachlasssache
betreffend Dr. F. W., geboren am 01.03.19.., verstorben am 28.09.20.., zuletzt wohnhaft R...straße 2..., 35... M.,
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg an der Lahn vom 26.07.2002
am 07.04.2003 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) zu erstatten; im übrigen findet eine Erstattung etwa im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandener außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Geschäftswert: 70.000,-- DM = 35.790,43 Euro
Gründe:
Am 25. April 1998 errichteten der Erblasser und seine frühere Ehefrau eigenhändig ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.
Für den Fall des Todes des überlebenden Ehegatten enthielt dieses Testament letztwillige Verfügungen zugunsten der Beteiligten zu 3) bis 12). Die Eheleute bestimmten in dem gemeinschaftlichen Testament ausdrücklich auch für den Fall der Wiederverheiratung des Überlebenden, dass der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden berechtigt sein solle, sämtliche Bestimmungen für den zweiten Todesfall aufzuheben oder abzuändern und insbesondere die Schlusserben zu enterben und die Testamentsvollstreckung abzuändern. Zum Testamentsvollstrecker haben die Eheleute den Beteiligten zu 1) ernannt. Die Eheleute verfügten dazu, dass der Beteiligte zu 1) für die Testamentsvollstreckung eine Vergütung in Höhe von 3,5 % des Nachlasses erhalten solle.
Am 1. Juli 1999 verstarb die frühere Ehefrau des Erblassers. Am 11. Juli 2000 errichtete der Erblasser ein eigenhändiges Testament, in dem der Erblasser die Beteiligte zu 2), seine Kusine, die er dann a m 22. September 2000 geheiratet hat, zur Alleinerbin einsetzte. Der Erblasser verstarb am 28. September 2000. Die Beteiligte zu 2) hat am 11. Oktober 2000 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheines beantragt (Bl. 1,3 f. d. A.). Der Beteiligte zu 1) hat am 1. Februar 2001 auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments vom 25. April 1998 die Erteilung eines ihn als Testamentsvollstrecker ausweisenden Zeugnisses beantragt (Bl. 51, 52 d. A.). Das Amtsgericht hat den letztgenannten Antrag zurückgewiesen und im Rahmen eines Vorbescheides angekündigt, einen die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin ausweisenden Erbschein erteilen zu wollen (Bl. 57 d. A.). Am 25.09.2002 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 2) den Erbschein nach Antrag erteilt (Bl. 248 d. A.).
Der Beteiligte zu 1) hat am 08.01.2001 gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Beschwerde eingelegt (Bl. 76 f. d. A.), die das Landgericht mit Beschluss vom 26.07.2002 (Bl. 235 f. d. A.) zurückgewiesen hat.
Die wiederum hiergegen gerichtete weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 I, VI, 21 FGG), aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist weder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, noch beruht sie auf einem Rechtsfehler. Nur darauf war die Entscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde nachzuprüfen.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass das Testament des Erblassers vom 11.07.2000 wirksam errichtet und ein Widerruf der im Testament vom 25.04.1998 verfügten Anordnung der Testamentsvollstreckung hierin erfolgt sei.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Landgericht unter Einbeziehung der psychiatrisch gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. K., der zum nämlichen Ergebnis gekommen war, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Testierunfähigkeit des Erblassers (§ 2229 IV BGB) im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 11.07.2000 gesehen hat. Der Beteiligte zu 1) hat diese Rüge mit der weiteren Beschwerde auch nicht weiter verfolgt.
Zutreffend ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, der Erblasser habe das Testament vom 11.07.2000 eigenhändig geschrieben. Hierbei hat es sich auf die Ausführungen des Sachverständigen Hr. gestützt, der festgestellt hat, dass das Testament mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, mithin dem bei Schriftgutachten höchsten Wahrscheinlichkeitsgrad, von dem Erblasser selbst herrührt. Auch insoweit hat der Beteiligte zu 1) seine vorinstanzliche Rüge nicht mehr aufgegriffen.
Schließlich hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen, die im gemeinschaftlichen Testament vom 25.04.1998 angeordnete Testamentsvollstreckung sei durch das Testament vom 11.07.2000 konkludent aufgehoben worden. Gem. § 2258 Abs. 1 BGB wird durch die Errichtung eines Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Ein Widerspruch im Sinne des § 2258 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn mehrere letztwillige Verfügungen sachlich nicht miteinander vereinbar sind. Die Feststellung eines Widerspruchs erfolgt durch Vergleich des Inhalts beider Testamente; ein nicht eindeutiger Inhalt ist durch Testamentsauslegung (§ 2084 BGB) zu ermitteln.
Dabei kann auch im Weglassen einer früheren Verfügung ein Widerspruch liegen.
Selbst bei sachlicher Vereinbarkeit mehrerer Verfügungen kann dennoch ein Widerspruch gegeben sein, wenn nämlich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen des Erblassers die spätere Verfügung allein und ausschließlich gelten soll (Palandt-Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl. 2003, § 2084 Rn 2) Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht von den oben genannten Grundsätzen ausgegangen und hat zunächst festgestellt, eine ausdrückliche Aufhebung der Testamentsvollstreckung sei nicht erfolgt. Daraufhin hat es das Testament vom 11.07.2000 ausgelegt. Die tatrichterliche Auslegung bindet das Gericht der weiteren Beschwerde, sofern sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Dabei müssen die Schlußfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie nur möglich sind, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder näher liegen (Keidel - Kuntze - Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003 § 27 Rn. 49 ff).
Bei der Auslegung ist das Landgericht zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass hierbei auch alle Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranzuziehen sind. Hierzu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen sowie der Inhalt früherer oder widerrufener Verfügungen (Palandt- Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl. 2003, § 2084 Rn 2).
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, das Testament vom 11.07.2000 habe allein und ausschließlich gelten sollen. Hierzu hat es ausgeführt, die im gemeinschaftlichen Testament vom 25.04.1998 angeordnete Testamentsvollstreckung sei nicht als Verwaltungsvollstreckung, sondern als sog. Abwicklungsvollstreckung zu deuten, da die zahlreichen Teilungsanordnungen, Vermächtnisse und Auflagen einer Abwicklung des Testaments bedurft hätten. Gegen die Aufrechterhaltung der Testamentsvollstreckung im Testament vom 11.07.2000 spreche, dass die Ehefrau des Erblassers, die Beteiligte zu 2), hierin als unbeschränkte Alleinerbin eingesetzt worden sei und folglich keine Testamentsabwicklung mehr erforderlich sei.
Die Rüge des Beteiligten zu 1), die Nichterwähnung der Testamentsvollstreckung in einem späteren Testament bedeute im allgemeinen nicht deren Aufhebung, greift nicht durch. Jede Verfügung eines Erblassers ist bei der Auslegung einzelfallbezogen zu beurteilen, was das Landgericht auch getan hat. Die von dem Beteiligten zu 1) zitierte Entscheidung des Landgerichts Berlin (DFG 1943, S. 96 f.) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Bei seiner Beurteilung hat das Landgericht Berlin auf die konkrete Sachlage abgestellt. Die Erblasserin hatte dort zunächst den das spätere Testament beurkundenden Notar als Testamentsvollstrecker eingesetzt und in dem nachfolgenden Testament drei Erben bedacht und zwei Vermächtnisse ausgesetzt, so dass es dort einer Abwicklung des Testaments bedurfte. Darüber hinaus hatte u.a. eine der Vermächtnisnehmerinnen bekundet, dass die Erblasserin an der Testamentsvollstreckung festhalten wollte.
Der Beteiligte zu 1) rügt weiter, das Landgericht habe nicht beachtet, dass konkrete Anhaltspunkte für die Aufhebung der Testamentsvollstreckung in dem Testament selbst nicht zum Ausdruck gekommen seien. Ein konkreter Anhaltspunkt ergibt sich jedoch bereits aus dem Widerruf sämtlicher Erbeinsetzungen, Teilungsanordnungen, Vermächtnisse und Auflagen und der Nichterwähnung der Testamentsvollstreckung, worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat. Das Landgericht ist bei der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vom 25.04.1998 zutreffend davon ausgegangen, es sei hier lediglich eine Abwicklungsvollstreckung, nicht aber eine Dauervollstreckung angeordnet worden. Die Abwicklungsvollstreckung dient in erster Linie dazu, die letztwilligen Anordnungen des Erblassers auszuführen. Die sog. Verwaltungsvollstreckung ist auf die Nutzbarmachung des verwalteten Vermögens und auf die Erzielung von Erträgen gerichtet. Ob der Erblasser Abwicklungs- oder Verwaltungsvollstreckung angeordnet hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) ist hierfür nicht maßgebend, welche Rechte und Pflichten einem Testamentsvollstrecker generell zukommen können. Maßgebend ist einzig und allein, welche Rolle der Erblasser dem Testamentsvollstrecker im konkreten Fall zugedacht hat. Für die Annahme, in dem gemeinsamen Testament sei eine Verwaltungsvollstreckung angeordnet worden, gibt es keine Anhaltspunkte. Dementsprechend kann auch die Ansicht des Beteiligten zu 1), er habe den Nachlass für die Beteiligte zu 1) sichern und verwalten sollen, bereits in dem gemeinsamen Testament keine Stütze finden. Erst recht gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung zum Schutze der Beteiligten zu 2) ausweiten wollte.
Folglich kann es nur noch darauf ankommen, ob der Erblasser die Abwicklungsvollstreckung aufrechterhalten wollte. Dies hat das Landgericht mit Recht verneint. Auch der Umstand, dass der Sohn des Erblassers durch das Testament enterbt wurde, spricht entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) nicht für eine Aufrechterhaltung der Testamentsvollstreckung. Dem Sohn ist bereits in dem gemeinschaftlichen Testament vom 25.04.1998 nur ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils ausgesetzt worden. Gleichwohl sieht das gemeinschaftliche Testament für den ersten Erbfall keine Testamentsvollstreckung vor. Testamentsvollstreckung ist dort nur nach dem Tod des Letztversterbenden und im Falle des gleichzeitigen Versterbens beider Ehegatten angeordnet. Das Landgericht durfte daraus den Schluss ziehen, dass der Erblasser bei dem späteren Testament wegen der unbeschränkten Alleinerbeinsetzung der Beteiligten zu 2) und des einfach zu verwaltenden Nachlasses die Testamentsvollstreckung nicht mehr für erforderlich gehalten hat. Dabei durfte das Landgericht auch die Höhe der ausgesetzten Vergütung heranziehen und aus dem Missverhältnis zwischen dem Abwicklungsaufwand im jetzigen Testament und der an der an dem wesentlich höheren Abwicklungsaufwand des gemeinschaftlichen Testaments ausgerichteten Testamentsvollstreckervergütung schließen, dass eine Aufrechterhaltung einer Abwicklungsvollstreckung mit einer Vergütung in Höhe von 70.000,-- DM nicht mehr gewollt war.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 13 a I 2 FGG, 131 II, 30 KostO. Die Erstattungspflicht für die außergerichtlichen Kosten besteht lediglich im Verhältnis zu der Beteiligten zu 2), da nur insoweit eine entgegengesetzte Interessenlage bestanden hat (vgl. Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 13 a Rn 6a). Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anlehnung an die nicht angegriffene Wertfestsetzung des Landgerichts.
Ende der Entscheidung
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