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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.10.2008
Aktenzeichen: 20 W 368/08
Rechtsgebiete: FGG, WEG
Vorschriften:
FGG § 20a Abs. 1 | |
WEG § 45 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beteiligten sind die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft A-Straße ... in O1.
Das Amtsgericht hat durch einen Beschluss vom 11.09.2007 (Bl. 262-267 d. A.) auf Antrag des Antragstellers die Antragsgegner zur Zahlung von 8.476,05 € verpflichtet sowie zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, die in einem bestimmten Sachverständigengutachten bezeichnet waren.
Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner mit Beschluss vom 17.07.2008 (Bl. 361-370 d. A.) den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Dem Antragsteller sind die Gerichtskosten des Verfahrens auferlegt worden, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist dagegen nicht angeordnet worden.
Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht zugestellten Beschluss des Landgerichts haben sowohl der Antragsgegner zu 2) als auch die Antragsgegner zu 3) bis 19) sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Nach richterlichem Hinweis auf die Unzulässigkeit haben die Antragsgegner zu 2)-19) die Auffassung vertreten, die weitere Beschwerde, die sich gegen den landgerichtlichen Beschluss insoweit wende, als keine Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet worden ist, sei zulässig, da die Beschwerdesumme sowohl hinsichtlich der Kosten als auch hinsichtlich der Hauptsache erreicht sei und es sich um eine erstmalige Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts handele.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG a. F. statthafte sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie ist aber unzulässig, weil die Kostenentscheidung als Nebenentscheidung nicht selbständig angefochten werden kann, § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Dies gilt auch dann, wenn der Beteiligte, der sich durch die Kostenentscheidung beschwert fühlt, ein zulässiges Rechtsmittel in der Hauptsache -wie vorliegend auf Grund des Obsiegens der Antragsgegner in der Hauptsache- deswegen nicht einlegen kann, weil er durch die Entscheidung zur Hauptsache nicht beschwert ist (KG OLGZ 68, 99, 100; BayObLG NJW-RR 1986, 936; dass. Rpfleger 1972, 101; OLG Köln ZMR 2008, 478; Bassenge/Roth: FGG/RpflG, 11. Aufl., § 20 a, Rdnr. 4; Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 20 a Rdnr. 3 b; Jansen: FGG, 3. Aufl., § 20 a, Rdnr. 9, 12; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 47, Rdnr. 21; Palandt/Bassenge: WEG, 66. Aufl., § 47, Rdnr. 5 ). Der Zweck der gesetzlichen Regelung des § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG, nämlich aus prozessökonomischen Gründen zu verhindern, dass das Rechtsmittelgericht inzidenter erneut Grundlagen der Hauptsacheentscheidung beurteilen muss und zu einem von der Vorinstanz abweichenden Ergebnis kommen könnte, ohne dass die Hauptsache abgeändert werden kann, gilt gleichermaßen auch für die nicht anfechtbare Hauptsacheentscheidung (OLG Köln und Jansen, jeweils aaO.).
Eine gesetzlich unzulässige Kostenentscheidung, die als Ausnahme von diesem Grundsatz über die hier nicht vorliegenden Fälle des § 20 a Abs. 1 Satz 2 und des § 20 a Abs. 2 FGG hinaus gilt, hat das Landgericht nicht getroffen. Vielmehr entspricht es auch im Fall des Unterliegens eines Beteiligten dem Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Auch im Fall des Unterliegens müssen besondere Gründe dafür vorliegen, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten angeordnet werden kann (allgemeine Auffassung, vgl. Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 47, Rdnr. 8; Palandt/Bassenge: WEG, 66. Aufl., § 47, Rdnr. 4). Auch wenn die Auffassung der Antragsgegner zu 2)-19) zutreffen würde, wegen Aussichtslosigkeit angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage hätte der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner tragen müssen, führt dies nicht zu einer Bewertung der landgerichtlichen Kostenentscheidung als gesetzlich unzulässig, denn dies richtet sich nach einer vom Einzelfall losgelösten Beurteilung. Nach § 47 Satz 2 WEG a. F. liegt aber die Anordnung der Kostenerstattung auch im Fall des Unterliegens im billigen Ermessen des Gerichts.
Nachdem die anwaltlich vertretenen Antragsgegner zu 2) -19) bereits durch das Landgericht auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen worden sind, bestand keine Veranlassung zu einem neuerlichen Hinweis vor der Entscheidung durch den Senat.
Die Gerichtskosten ihrer erfolglosen weiteren Beschwerde haben die Antragsgegner zu 2) und 3) -19) entsprechend ihrem Anteil an dem Gesamtbetrag der außergerichtlichen Kosten zu tragen (§§ 47 Satz 1 WEG a. F., 97 Abs. 1 ZPO analog).
Dagegen sah der Senat keine Veranlassung zur Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten (§ 47 Satz 2 WEG a. F.), schon weil der Antragsteller nicht zur weiteren Beschwerde angehört worden ist, da die Entscheidung auch ohne seine Stellungnahme aus Rechtsgründen nur zu seinen Gunsten ergehen konnte.
Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde (§ 48 Abs. 3 WEG a. F.) hat der Senat in Höhe der geschätzten außergerichtlichen Kosten des amtsgerichtlichen und des Erstbeschwerdeverfahrens festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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