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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.07.2006
Aktenzeichen: 20 W 369/05
Rechtsgebiete: BGB, GBO


Vorschriften:

BGB § 2209
BGB § 2217
BGB § 2033
BGB § 2042
GBO § 22
GBO § 29
GBO § 52
1. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf einen Testamentsvollstreckervermerk kann durch den Nachweis in der Form des § 29 GBO geführt werden, dass der betroffene Grundbesitz aus dem Nachlass ausgeschieden oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist.

2. Ohne Auflassungserklärung scheidet ein Nachlassgrundstück mit dinglicher Wirkung nicht im Rahmen einer Auseinandersetzung aus dem Nachlass aus.

3. Lässt sich ein Wille des Erblassers durch Auslegung der letztwilligen Verfügung feststellen, dass die Testamentsvollstreckung nach dem Ausscheiden des Testamentsvollstreckers fortgeführt werden soll, endet mit dem Tod des Testamentsvollstreckers lediglich dessen Amt, nicht die Testamentsvollstreckung als solche.

4. Ein solcher Wille kann der Anordnung von Unterhaltszahlungen aus dem Nachlass zu entnehmen sein.


Gründe:

Das verfahrensgegenständliche Grundstück gehörte ursprünglich dem Großvater des Beteiligten zu 1). Zu UR-Nr. .../1971 des Notars Dr. A in O1 vom ...1971 schloss dieser mit seiner Ehefrau einen notariellen Erbvertrag. Die Eheleute setzten hierin ihren Sohn - den Vater des Beteiligten zu 1) und Ehemann der Beteiligten zu 2) - als befreiten Vorerben hinsichtlich des Nachlasses sowohl des Erstversterbenden als auch des Letztversterbenden ein. Nacherben sollten die ehelichen Kinder des Sohnes zu gleichen Teilen sein.

Der Nacherbfall sollte mit den Tode des Vorerben eintreten, jedoch schon vor diesem Zeitpunkt, wenn Gläubiger des Sohnes in den Nachlass wegen Forderungen gegen den Sohn Vollstreckungsmaßnahmen einleiten sollten. Die Einsetzung der Nacherben wurde von der Bedingung abhängig gemacht, dass der Sohn als Vorerbe keine anderweitige Verfügung trifft. Die Nacherben wurden zur Zahlung von Unterhalt in Höhe der Netto-Einkünfte aus dem Nachlass an ihre Eltern verpflichtet, solange diese leben und einen entsprechenden Anspruch geltend machen.

Weiter wurde mit folgenden Worten Testamentsvollstreckung angeordnet:

"Sollte bei dem Eintritt der Nacherbfolge unser Sohn oder seine Ehefrau noch leben, ordnen wir Testamentsvollstreckung mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge an. Testamentsvollstrecker ist unser Sohn oder, falls dieser das Amt nicht ausüben kann, seine Ehefrau. Der Testamentsvollstrecker ist von allen Beschränkungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, befreit. Er hat insbesondere auch das Recht der Verwaltung des Nachlasses.

Die Testamentsvollstreckung endet mit dem Tode des Testamentsvollstreckers. Er ist aber berechtigt, auch schon vorher sein Amt aufzugeben."

Wegen des Inhalts des Erbvertrags im einzelnen wird auf Band I, Blatt 37- 40 d. A. Bezug genommen.

Nach dem Tod des Großvaters des Beteiligten zu 1) am ....1978 wurde am 07.08.1979 als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes zunächst dessen Sohn als befreiter Vorerbe im Grundbuch eingetragen, gleichzeitig erfolgte die Eintragung eines Nacherbenvermerks zu Gunsten des Antragstellers und seiner drei Geschwister sowie eines Testamentsvollstreckervermerks. Unter Mitwirkung des Vaters des Beteiligten zu 1) wurden in der UR-Nr. .../2002 des Notars Dr. B, O1, vom ....2002, beim Nachlassgericht eingegangen am 16.09.2002, ein Erbscheinsantrag gestellt, ausgehend davon, dass durch Zwangsvollstreckungen in den Nachlass der Nacherbfall eingetreten sei. Das Amtsgericht Wiesbaden erteilte am 12.12.2002 einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem der Beteiligte zu 1) und seine drei Geschwister als Erben zu je 1/4 ausgewiesen wurden. Es folgte die Angabe, dass Testamentsvollstreckung angeordnet sei (Band II, Blatt 23/6 d. A.).

Bereits in der UR-Nr. .../2002 des Notars Dr. B vom ....2002 (Band II, Blatt 23/1 d. A.) hatte der Vater des Beteiligten zu 1), ausgehend von dem Eintritt des Nacherbfalls auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vorerben, das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen und erklärt, dass Nacherbe nur der Beteiligte zu 1 sein solle. Das Nachlassgericht sah auf Grund der bereits eingetretenen Nacherbfolge diese Verfügung des Vorerben nicht als wirksam an.

Zu UR-Nr. .../2002 desselben Notars vom ....2002 (Band II, Blatt 23/9 ff. d. A.) verkauften die Geschwister des Beteiligten zu 1) diesem zum Zweck der Nachlassteilung ihre Erbanteile. Der Beteiligte zu 1) verpflichtete sich zur Freistellung der übrigen Miterben von dinglichen Verbindlichkeiten und Auskehrung eines verbleibenden Nettowertes. Er übernahm die im Erbvertrag von 1971 vorgesehene Unterhaltspflicht zu Gunsten der Eltern. Die Urkundsbeteiligten bewilligten und beantragten, die Erbteilsabtretung im Wege der Grundbuchberichtigung in das Grundbuch einzutragen. Bei der Beurkundung dieses Vertrages nahm der Vater des Beteiligten zu 1) teil. Er erklärte am Ende der Beurkundung:

"Als Testamentsvollstrecker stimme ich zu."

Der Beteiligte zu 1) wurde am 13.2.2003 nach Voreintragung der Erbengemeinschaft als Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks eingetragen. Gleichzeitig wurde in Abt. II, lfde. Nr. ... ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen.

Der Beteiligte zu 1) beantragte mit Schreiben vom 01.11.2004 die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks. Mit Zwischenverfügung vom 22.11.2004 verlangte das Grundbuchamt die Vorlage einer Freigabeerklärung der Testamentsvollstreckerin in der Form des § 29 GBO. Da es sich bei dem Vertrag vom ....2002 lediglich um einen Erbteilsübertragungs-, bzw. Erbteilskaufvertrag handele, sei keine wirksame Veräußerung durch den Testamentsvollstrecker erfolgt, der Beteiligte zu1) sei weiterhin als Erbe des ehemaligen Eigentümers im Grundbuch eingetragen und als solcher durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung in der Verfügungsbefugnis beschränkt. Mit Beschluss vom 07.02.2005 (Band III, Blatt 45 d. A.) wurde der Löschungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 18.02.2005 legte der Beteiligte zu 1) dagegen Beschwerde ein. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 07.04.2005 (Band III, Blatt 48-51 d. A.) hat das Landgericht den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Grundbuchamt zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks angewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, das Grundstück sei aus dem Nachlass ausgeschieden, da das Alleineigentum auf Grund der Auseinandersetzung der Erben mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers auf einen der Miterben übergegangen sei. Deshalb sei das Grundbuch hinsichtlich des Testamentsvollstreckervermerks unrichtig, ohne dass es auf die Beendigung der Testamentsvollstreckung ankäme.

Der Vater des Beteiligten zu 1) war am ....2003 verstorben. Auf Antrag der Beteiligten zu 2) vom 26.03.2004 ist ihr am 17.05. 2004 ein Testamentsvollstreckerzeugnis durch das Amtsgericht Wiesbaden - Nachlassgericht - erteilt worden. Einen Antrag des Antragstellers auf Einziehung dieses Zeugnisses hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 05.05.2006, auf dessen den Beteiligten bekannten Inhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat am 15.07.2005 weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 07.04.2005 eingelegt und ihre mangelnde Beteiligung am Beschwerdeverfahren gerügt. Sie hat die Auffassung vertreten, der betroffene Grundbesitz sei noch nicht aus dem Nachlass ausgeschieden entsprechend einem Beschluss des Landgerichts Kronach vom 19.04.2005 -41 T 55/05- (Band III, Blatt 59-64 d. A.), der im Amtsgerichtsbezirk Kronach gelegenen Nachlassgrundbesitz betrifft. Die Entscheidung des Landgerichts Kronach ist durch Beschluss des OLG München vom 08.09.2005 -32 W x 058/05- (Band III, Bl. 71-78 d. A.) aufgehoben worden. Dieses hat die Auffassung vertreten, die Unrichtigkeit des Testamentsvollstreckervermerks stehe im Sinn des § 22 GBO fest, da die Testamentsvollstreckung erloschen sei, nachdem der Vater des Beteiligten zu 1) gestorben ist und keine Ersatzbestimmung in dem Erbvertrag enthalten sei. Die Ernennung der Beteiligten zu 2) sei ihr gegenüber wirksam, aber ohne Inhalt. Eine Bindung des Grundbuchamts an die Ernennung der Testamentsvollstreckerin durch das Grundbuchamt bestehe nicht. Selbst wenn die Testamentsvollstreckung noch nicht erloschen wäre, sei der Grundbesitz aus Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers ausgeschieden, weil ihn der Testamentsvollstrecker in der Urkunde vom 14.09.2002 dem Beteiligten zu 1) zur freien Verfügung überlassen habe. Dass der Vater des Beteiligten zu1) zu diesem Zeitpunkt noch nicht Testamentsvollstrecker war, weil er seine Annahme des Amtes noch nicht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt hatte, sei unschädlich. Die Annahmeerklärung müsse dem Nachlassgericht später zugegangen sein, wie sich aus der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses am 12.12.2002 ergebe. Daher sei § 185 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar.

Die Argumentation des OLG München hat sich der Beteiligte zu 1) zu eigen gemacht, der der weiteren Beschwerde entgegengetreten ist.

Die Beteiligte zu 2) hat demgegenüber darauf verwiesen, dass dem Vater des Beteiligten zu 1) nie ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden war. Bei der Zustimmung des Vaters des Beteiligten zu 1) in der Urkunde vom ....2002 handele es sich vielmehr um die Verfügung eines Nichtberechtigten, mit der Folge, dass auch kein wirksamer Erbschaftskauf zu Gunsten des Beteiligten zu 1) vorliege. Die Testamentsvollstreckung sei auch nicht beendet, vielmehr sei Zweck der Erbteilsübertragung nur die Sicherung des Familienvermögens vor dem Zugriff von Gläubigern einzelner Miterben gewesen. Ziffer III des Erbvertrages sei so zu verstehen, dass die Testamentsvollstreckung erst mit dem Tod des Letztversterbenden der Testamentsvollstrecker ende. Damit solle das Nutznießungsrecht der Eltern der Nacherben am Nachlass, wie es sich aus der im Erbvertrag vorgesehenen Unterhaltsverpflichtung ergebe, gesichert werden.

Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 78 GBO) und auch sonst zulässig. Sie ist formgerecht zu Protokoll des Landgerichts eingelegt worden (§§ 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 73 Abs. 2 GBO). Auf Grund der Anweisung des Landgerichts an das Grundbuchamt zur Löschung der Testamentsvollstreckervermerks ist die Beteiligte zu 2) als Testamentsvollstreckerin auch unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt und deshalb beschwerdeberechtigt. Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass das Grundbuchamt die Anweisung des Landgerichts zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks bei dem hier betroffenen Grundbesitz bereits ausgeführt hat (Demharter: GBO, 25. Aufl., § 78, Rdnr. 7). Da sich an die Löschung einer Verfügungsbeschränkung wie dem Testamentsvollstreckervermerk aber guter Glaube anschließen kann, ist sie gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO nur beschränkt anfechtbar, d. h. mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung (Demharter, aaO., § 71, Rdnr. 44, 51 und § 78, Rdnr. 7).

Die weitere Beschwerde ist auch begründet, da die Entscheidung des Landgerichts einer Überprüfung auf Rechtsfehler gemäß §§ 78 GBO, 546 ZPO nicht standhält.

Die nachträgliche Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Testamentsvollstreckervermerks gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 GBO hat der Antragsteller entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.

Weder ist der streitgegenständliche Grundbesitz infolge Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder Freigabe seitens des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass ausgeschieden, noch ist die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet.

Zwar ist die Auslegung von Urkunden durch das Landgericht nur darauf zu überprüfen, ob gegen den klaren Sinn der Urkunde, gegen gesetzliche Auslegungsregeln und allgemein anerkannte Erfahrungssätze oder gegen Denkgesetze verstoßen wird und ob das Landgericht alle für die Auslegung in Betracht kommenden Gesichtspunkte gewürdigt hat. Es genügt, dass die Auslegung möglich ist, zwingend braucht sie nicht zu sein. Das Rechtsbeschwerdegericht kann aber eine eigene Auslegung von Urkunden vornehmen, wenn die Auslegung des Landgerichts diese Kriterien nicht erfüllt (allgemeine Auffassung, vgl. Demharter, aaO., § 78, Rdnr. 13 und 18, jeweils m. w. H.; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 49). Dies ist vorliegend der Fall, weil die Kammer für die Auslegung wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hat. Da der tatsächliche Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.

Der notarielle Vertrag vom ....2002 hat schon seinem Wortlaut nach lediglich die Erbteilsübertragung der übrigen Miterben auf den Beteiligten zu 1) gemäß § 2033 Abs. 1 BGB zum Gegenstand, die Erben haben lediglich über ihre ideelle quotale Beteiligung am Gesamtshandvermögen verfügt, zur Verfügung über ihre Anteile an dem zum Nachlass gehörenden Grundbesitz waren sie nach § 2033 Abs. 2 BGB nicht befugt. Zwar hat sich die Erbschaft durch Übertragung aller Erbanteile auf den Beteiligten zu 1) in dessen Hand vereinigt, es besteht damit aber nur der gleiche Rechtszustand wie bei dem ursprünglichen Anfall an einen Alleinerben. Deshalb änderte die Erbteilsübertragung noch nichts an bestehenden Beschränkungen der Miterben wie der Testamentsvollstreckung. Selbst wenn ein Dritter die Erbanteile erworben hätte, wären alle Beschränkungen der Veräußerer auf ihn übergegangen ( Palandt/Edenhofer: BGB, 65. Aufl., § 2033, Rdnr. 3 und 6). Wie in der Urkunde vom 14.09.2002 auch beantragt, ist die Erbteilsabtretung als verfügungsmäßiger Vollzug des Erbteilskaufs im Weg der Grundbuchberichtigung im Grundbuch eingetragen worden. Die Eintragung des Beteiligten zu 1) als Eigentümer im Grundbuch am 13.02.2003 ist dementsprechend als Erbe gleichzeitig mit der Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks gemäß § 52 GBO erfolgt.

Auch wenn es in dem Vertrag vom ....2002 heißt, der Verkauf der Erbanteile erfolge zum Zweck der Nachlassteilung, handelt es sich nicht um einen Auseinandersetzungsvertrag. Da der Testamentsvollstreckung nach dem Erbvertrag bei Eintritt des Nacherbfalls alle Miterben unterlagen, oblag die Auseinandersetzung gemäß §§ 2204, 2208 BGB dem Testamentsvollstrecker und die Miterben konnten sich nicht durch Vereinbarung auseinandersetzen, sondern nur vom Testamentsvollstrecker die Bewirkung verlangen (Palandt/Edenhofer, aaO., § 2042, Rdnr. 14). Vor allem aber hätte die Vollziehung einer Auseinandersetzungsvereinbarung im Hinblick auf den Grundbesitz der Auflassung bedurft (Palandt/Edenhofer, aaO., § 2042, Rdnr. 9; Heldrich in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., 2004, § 2042, Rdnr. 37). Der Vertrag vom 14.09.2002 enthält aber als dingliche Verfügung nur die Erbanteilsabtretung und keine Auflassungserklärung.

Zur Wirksamkeit der Erbanteilsübertragung war die Zustimmung des Vaters des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker nicht erforderlich (Palandt/Edenhofer, aaO., § 2033, Rdnr. 12, Heldrich, aaO., § 2033, Rdnr. 19). Deshalb spielt es für die Wirksamkeit der Erbanteilsübertragung keine Rolle, dass der Vater des Beteiligten zu 1) sein Amt als Testamentsvollstrecker jedenfalls im Zeitpunkt der Beurkundung am ....2002 noch nicht durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht gemäß § 2202 BGB angenommen hatte und ihm - entgegen der Annahme des OLG München in seiner Entscheidung- nach dem Inhalt der beigezogenen Nachlassakten kein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden ist.

Zwar könnte dies dann von Bedeutung sein, wenn die in dem Vertrag vom ....2002 enthaltene Erklärung des Vaters des Beteiligten zu 1), als Testamentsvollstrecker stimme er zu, als Freigabeerklärung im Sinn des § 2217 Abs. 1 BGB auszulegen wäre. Nach heute h. M. ist die Freigabe ein einseitiges, abstraktes, dingliches Rechtsgeschäft, das zu Stande kommt durch empfangsbedürftige Willenserklärung des Testamentsvollstreckers, und hat den Verzicht auf das dem Testamentsvollstrecker zustehende Verwaltungs- und Verfügungsrecht zum Inhalt. Sie zielt aber nicht auf eine Änderung der Eigentumsverhältnisse und ist auch keine Übereignung, sondern von dinglichen Akten der Auseinandersetzung zu unterscheiden. Selbst eine Auseinandersetzung von Nachlassgegenständen durch Überführung in das Alleineigentum einzelner Miterben - zu deren dinglichem Vollzug aber vorliegend die Auflassung fehlt, wie bereits ausgeführt- bedeutet keinesfalls zwingend eine Freigabe. Es ist nämlich auch Testamentsvollstreckung an bereits auseinandergesetzten Gegenständen möglich, §§ 2209 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 i. V. m. 2204 Abs. 1 BGB (Muscheler ZEV 1996, 401, 403, 404 und Fußnote 20). Schon nach dem Wortlaut der Urkunde vom 14.09.2002 hat der Vater des Beteiligten zu 1) lediglich der Erbteilsübertragung zugestimmt, nicht aber einer Auseinandersetzung. Da wie ausgeführt weder mit der Erbteilsübertragung, noch mit einer Auseinandersetzung das Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers zwangsläufig erloschen ist, müsste eine davon zu unterscheidende Freigabe der Erklärung des Testamentsvollstreckers eindeutig zu entnehmen sein. Dies ist unter Berücksichtigung der an eine notarielle Urkunde im Grundbuchverfahren hinsichtlich der Klarheit und Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen nach der Auffassung des Senats nicht möglich.

Mit dem Inhalt der Urkunde vom ....2002 ist deshalb nicht in der Form des § 29 GBO die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen, weil die Testamentsvollstreckung jedenfalls hinsichtlich des betroffenen Grundbesitzes nicht beendet wäre, da dieser nicht aus dem Nachlass ausgeschieden ist.

Es wurde aber auch nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, dass die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet wäre, wobei zu unterscheiden ist zwischen dem Amt des Testamentsvollstreckers und der Testamentsvollstreckung als solcher.

Mit dem Tod des Vaters des Beteiligten zu 1) war zwar dessen Amt gemäß § 2225 BGB erloschen, die Testamentsvollstreckung aber nur dann insgesamt beendet, wenn der erklärte oder durch Auslegung festgestellte Wille der Erblassers dahin ging, dass sie nach dem Ausscheiden des Testamentsvollstreckers nicht weitergeführt werden soll, wenn z. B. zu diesem Zeit bereits alle Aufgaben des Testamentsvollstreckers erfüllt oder der Tod als auflösende Bedingung oder Endtermin für die Anordnung der Testamentsvollstreckung angesehen werden könnte (Palandt/Edenhofer, aaO., § 2225, Rdnr. 1). Nach dem Inhalt des Erbvertrags vom ....1971, den der Senat ohne Bindung an die Auffassung des Landgerichts auslegen kann, weil die Kammer die Frage der Beendigung der Testamentsvollstreckung insgesamt offen gelassen und keine Auslegung des Erbvertrags vorgenommen hat, handelt es sich bei der angeordneten Testamentsvollstreckung nicht nur um eine Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung. Das Recht des Testamentsvollstreckers zur Verwaltung des Nachlasses ist unter III Abs.1, letzter Satz des Erbvertrags ausdrücklich geregelt worden. Im Rahmen dieser Verwaltung ist auch die unter II des Erbvertrags angeordnete Auszahlung der Netto-Einkünfte aus dem Nachlass als von dem Testamentsvollstrecker zu befolgende Anordnung nach § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB zu sehen. Da aus dieser Anordnung nicht nur der Vater des Beteiligten zu 1), sondern auch seine Mutter Rechte herleiten können, ist die insoweit nicht dem Schutz der Erben, sondern der Zahlungsberechtigten dienende Testamentsvollstreckung durch den Tod des Vaters des Beteiligten zu 1) nicht gegenstandslos geworden. Von dieser Zweckbestimmung ausgehend, ist auch die unter III des Erbvertrags getroffene Ersatzbestimmung dahin auszulegen, dass die Beteiligte zu 2) bei einem Wegfall ihres zunächst zum Testamentsvollstrecker ernannten Ehemannes an dessen Stelle tritt. Nur durch eine Auslegung in diesem Sinn wird sichergestellt, dass der Nachlass zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung erhalten bleibt, so lange die Beteiligte zu 2) lebt und die Zahlungsverpflichtung geltend macht. Eine unbeschränkte Verfügungsbefugnis der Nacherben könnte zu einer Versilberung des Nachlasses ohne Absicherung der Beteiligten zu 2) führen.

Durch den Erbvertrag kann der Beteiligte zu 1) somit ebenfalls nicht den Nachweis führen, dass das Grundbuch im Hinblick auf den Testamentsvollstreckervermerk unrichtig wäre. Abgesehen davon wären auch durch die Erbteilsübertragung auf den Beteiligten zu 1) noch nicht alle Aufgaben des Testamentsvollstreckers erfüllt, wenn sie nur die Auseinandersetzung und Abwicklung zum Gegenstand gehabt hätten.

Da der Senat bei seiner Urkundsauslegung sich nicht in Widerspruch zur Auffassung des Nachlassgerichts bei Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses an die Beteiligte zu 2) bzw. zum Inhalt des Erbscheins setzt, der das Bestehen einer Testamentsvollstreckung ausweist, stellt sich die Frage der Bindung des Grundbuchamts bzw. der an dessen Stelle tretenden Instanzgerichte an das Testamentsvollstreckerzeugnis der Beteiligten zu 2) bzw. den die Testamentsvollstreckung noch ausweisenden Erbschein nicht.

Eine Vorlageverpflichtung nach § 79 Abs. 2 GBO besteht nicht, da die Abweichung von der Entscheidung des OLG München auf der unterschiedlichen Urkundsauslegung und nicht der abweichenden Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden Vorschrift beruht.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf §§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.

Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten entsprach nicht der Billigkeit, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, da die Tatsache des Unterliegens des Beteiligten zu 1) für sich gesehen dafür nicht ausreicht.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO. Ausgehend von den Nennbeträgen der auf dem betroffenen Grundbesitz lastenden Grundpfandrechten ist ein geschätzter Verkehrswert nicht unter 1,3 Mio. € zu Grunde gelegt worden. Auch wenn die durch den Testamentsvollstreckervermerk bewirkte Verfügungsbeschränkung nur mit einem Bruchteil des Verkehrswertes angesetzt wird, ist ein deutliches Abweichen vom Regelwert des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO gerechtfertigt.

Ohne Auflassungserklärung scheidet ein Nachlassgrundstücks mit dinglicher Wirkung nicht im Rahmen einer Auseinandersetzung aus dem Nachlass aus.

Lässt sich ein Wille des Erblassers durch Auslegung der letztwilligen Verfügung feststellen, dass die Testamentsvollstreckung nach dem Ausscheiden des Testamentsvollstreckers fortgeführt werden soll, endet mit dem Tod des Testamentsvollstreckers lediglich dessen Amt, nicht die Testamentsvollstreckung als solche. Ein solcher Wille kann der Anordnung von Unterhaltszahlungen aus dem Nachlass zu entnehmen sein.

Ende der Entscheidung

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