Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.03.2005
Aktenzeichen: 20 W 374/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1355 V 2
BGB § 1617
BGB § 1617 a
BGB § 1617 b
BGB § 1617 c
Nach einer Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB kommt eine erneute Namensänderung des Kindes durch Anschluss an den Namenswechsel des Elternteils nicht in Betracht (Anschluss an BGH NJW 2004, 1108).
Gründe:

I.

Nach ihrer Eheschließung erteilte die Kindesmutter am 25. Oktober 1996 der am ... 1993 nichtehelich geborenen Betroffenen gemeinsam mit ihrem Ehemann dessen Geburtsnamen, der zum Ehenamen bestimmt worden war. Nach Scheidung dieser Ehe nahm die Kindesmutter am 5. November 2001 durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten wieder ihren Geburtsnamen "A" an und erklärte als gesetzliche Vertreterin der Betroffenen, dass das Kind sich dieser Namensführung anschließe. Aufgrund einer Zweifelsvorlage nach § 45 Abs. 2 PStG wies das Amtsgericht den Standesbeamten zur Eintragung eines Randvermerkes in dem Geburtenbuch des Inhaltes an, dass die Betroffene sich der Namensänderung der Mutter angeschlossen habe und deshalb mit Wirkung vom 05. November 2001 den Geburtsnamen "A" führe.

Nachdem der Beteiligte zu 3) hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt hatte, wartete das Landgericht zunächst mit Einverständnis der Beteiligten eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aufgrund einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG ab. Nachdem der Bundesgerichtshof in diesem Vorlageverfahren durch Beschluss vom 14. Januar 2004 (BGHZ 157, 277) rechtsgrundsätzlich entschieden hatte, dass der durch Einbenennung erworbene neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich einer weiteren Einbenennung - grundsätzlich unverwandelbar fixiert werde und das Kind sich nach Scheidung der Ehe des sorgeberechtigten Elternteils dessen Wiederannahme des Geburtsnamens nicht anschließen könne, hob das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf und bestätigte die Weigerung der Standesbeamtin zur Eintragung eines Randvermerkes über die Änderung des Geburtsnamens der Betroffenen.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er im wesentlichen geltend macht, entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes müsse im vorliegenden Fall aus Gründen des Kindeswohls der Anschluss an die Namensänderung des sorgeberechtigten Elternteils nach dessen Scheidung gestattet werden, zumal auch in vielen anderen gesetzlich vorgesehenen Fallkonstellationen der Grundsatz der Namenskontinuität zurücktrete und es nicht zweckmäßig sei, das Kind allein auf die Möglichkeit des hoheitlichen Namensänderungsverfahrens zu verweisen.

II.

Die gemäß §§ 45 Abs. 2, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PStG, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Die von dem Beteiligten zu 3) angestrebte obergerichtliche Entscheidung liegt mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2004 - XII ZB 30/02 (BGHZ 157, 277 = NJW 2004, 1108 = StAZ 2004, 131 = MDR 2004, 635 = FamRZ 2004, 449 = FPR 2004, 449) bereits vor. Nachdem diese Rechtsfrage zuvor in Rechtsprechung und Literatur umstritten war (vgl. OLG Dresden StAZ 2000, 341; OLG Hamm FamRZ 2002, 1731; BayObLG StAZ 2000, 299; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1618 Rn. 26; Erman/Michalke, BGB, 10. Aufl., § 1618 Rn. 12; Bamberger/Roth/Enders, BGB, § 1617 c Rn. 9 und § 1618 Rn. 12; Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl., § 1617 c Rn. 41 f und § 1618 Rn. 44; Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, § 1618 BGB Rn. 63; MünchKomm/von Sachsen - Gessaphe, BGB, 4. Aufl., § 1618 Rn. 29; Roth JZ 2002, 654; Gaaz FPR 2002, 132) hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Beschluss rechtsgrundsätzlich entschieden, dass nach der Einbenennung eines Kindes nach § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB eine Namensänderung des Kindes trotz des nach § 1618 Satz 6 BGB entsprechend geltenden § 1617 c BGB ausscheidet, da in diesen Fällen die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB nicht erfüllt sind. Auch eine analoge Anwendung des § 1617 c BGB hat der Bundesgerichtshof mit Hinweis darauf abgelehnt, dass die im Regierungsentwurf zunächst vorgesehenen weitergehenden Möglichkeiten einer Nachfolge des Kindes in Namensänderungen seines sorgeberechtigten Elternteils auf Empfehlung des Rechtsausschusses im Interesse der Namenskontinuität in das am 01. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG - (vgl. BT-Drucks. 14/8131 S. 8; MünchKomm/von Sachsen - Gessaphe, a.a.O.; § 1618 Rn. 29 m. w. N.) gerade nicht aufgenommen wurden, sodass gerade keine unbewusste Regelungslücke des Gesetzes gegeben sei, die einer Ausfüllung durch die Rechtsprechung im Wege der Analogie zugänglich wäre.

Wie bereits das Landgericht schließt sich auch der Senat dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an und verweist zur Begründung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die dortige Begründung. Die Ausführungen des Beteiligten zu 3) in seiner weiteren Beschwerde geben dem Senat keinen Anlass zu einer Abweichung von seiner Rechtsauffassung und erneuten Vorlage an den Bundesgerichtshof.

Hieran vermag auch der Hinweis des Beteiligten zu 3) auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 (StAZ 2003, 202) zur Verfassungsmäßigkeit der gemeinsamen Sorgetragung nicht verheirateter Eltern gemäß § 1626 a BGB sowie die Ausübung des Kindeswohls und das Kinderrechteverbesserungsgesetz nichts zu ändern. Zwar mag es in der hier gegebenen Verfahrenskonstellation wünschenswert sein, dem Kind gemeinsam mit dem sorgeberechtigten Elternteil einen erneuten Namenswechsel zuzubilligen, wenn die Verbindung zu dem Ehegatten, dessen Name durch Einbenennung erworben wurde, durch Tod oder Scheidung beendet ist. Auch wäre eine erneute Namensänderung des Kindes in diesen Fällen in aller Regel mit den Grundsätzen des Kindeswohls vereinbar. Der Gesetzgeber hat sich 1998 bei der Verabschiedung des KindRG jedoch insoweit bewusst für eine Namenskontinuität und gegen eine erneute Namensänderungsmöglichkeit entschieden. Trotz der durch diese Gesetzeslage ausgelösten Diskussion hat er des weiteren auch eine Gesetzesänderung im Rahmen des Kinderrechteverbesserungsgesetzes vom 09. April 2002 (BGBl I S. 1239) gerade nicht vorgenommen.

Zwar ist dem Beteiligten zu 3) beizupflichten, dass durch die Regelungen des KindRG eine Vielzahl von gesetzlichen Möglichkeiten geschaffen wurden, das Kind den unterschiedlichen Namensänderungen seiner Eltern unter Hintanstellung des Grundsatzes der Namenskontinuität folgen zu lassen. Dies vermag es jedoch für den hier gegebenen Fall nicht zu rechtfertigen, sich über den erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers und den Gesetzeswortlaut hinweg zu setzen und eine weitere Namensänderungsmöglichkeit hinzuzufügen. Vielmehr muss deren Einführung der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben.

Der Bundesgerichtshof hat für die vorliegende Fallgestaltung zur Vermeidung unnötiger Härten oder einer Beeinträchtigung des Kindeswohls im Einzelfalle deshalb zu Recht auf die verbleibende Möglichkeit der Änderung des Namens im Verwaltungswege nach dem Namensänderungsgesetz hingewiesen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück