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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.01.2008
Aktenzeichen: 20 W 378/05
Rechtsgebiete: BVormVG, VBVG
Vorschriften:
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 | |
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde ist im Hinblick auf die Zulassung durch das Landgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Nach §§ 1908 i Abs. 1 BGB, 1836 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 a. F. BGB, 1836 a a. F. BGB bemisst sich die Vergütung des Berufsbetreuers, die bei Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse zu zahlen ist, nach § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG, - jetzt Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern - VBVG).
Gemäß § 1 Abs. 1 BVormVG ist für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit ein der Qualifikation des Betreuers entsprechender vom Gesetzgeber in einer typisierten dreistufigen Skala verbindlich festgelegter Betrag zuzüglich Mehrwertsteuer vorgesehen. Der Mindestsatz beträgt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG 18,-- EUR. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich die Vergütung auf 23,-- EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre und auf 31,-- EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben wurden. Dabei zählen nach dem Willen des Gesetzgebers zu den Hochschulen im Sinne dieser Vorschrift auch Fachhochschulen (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 36; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 103). Hierbei kann es sich auch um ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen (Fach-)Hochschule handeln, wenn der abgeschlossene Studiengang einer inländischen (Fach-) Hochschulausbildung vergleichbar ist (BayObLG FamRZ 2004, 1232 f). Auch bei Fehlen einer förmlichen Anerkennung des Studienabschlusses kann dieser zu bejahen sein, wenn die zuständige Kultusverwaltung die Vergleichbarkeit des Studienabschlusses auf andere Weise zum Ausdruck gebracht hat (z. B. durch Bescheinigung einer Lehrfähigkeit oder den Einsatz als Prüfer, vgl. BayObLG aaO.).
Ob ein Berufsbetreuer die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG erfüllt, obliegt der Beurteilung des Tatrichters und kann vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG), die nur dann vorliegen, wenn der Tatrichter einen unbestimmten Rechtsbegriff verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hatte, gegen Denkgesetze verstoßen oder allgemein bekannte Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 81/82 und 124/125).
Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landgerichts, wonach die von der Betreuerin abgeschlossene Ausbildung an der kasachischen Hochschule in Ust-Kamenogorsk zur Lehrerin der deutschen und englischen Sprache dem Abschluss einer im Inland erworbenen Hochschule entspreche, nicht zu beanstanden; die Einschätzung des Landgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Landgericht stützt sich zu Recht auf die Auskunft des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, die von der Kammer eingeholt wurde, da die zuvor vorgelegten Nachweise eine eindeutige Einordnung der Ausbildung der Betreuerin nicht zuließen. Der Auskunft des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst lässt sich zum einen entnehmen, dass es sich bei der Universität an der die Betreuerin ihren Abschluss erworben hat, um die staatliche Universität Kasachstan handelt, die mit einer deutschen Universität vergleichbar sei. Ebenso sei das dort absolvierte Studium einem Lehramtsstudium an einer deutschen Hochschule gleichzusetzen. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass in Deutschland regelmäßig der Abschluss für zwei Fächer zu absolvieren sei, in Kasachstan jedoch nur für ein Fach. Allerdings sei das Studium in diesem einen Fach deutlich umfangreicher als ein entsprechendes Studium in einem Lehramtsfach in Deutschland. Die Frage, ob die Betreuerin über eine abgeschlossene Ausbildung in einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung verfüge sei - so das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst - eindeutig zu bejahen (Bl. 41 d. A.).
Wie sich aus dem von der Betreuerin vorgelegten Notenspiegel (Bl. 25 f d. A.) ergibt, hat sie im Rahmen ihres Studiums auch für Betreuungen nutzbare relevante Kenntnisse vermittelt bekommen; hierbei handelt es sich insbesondere um die Kenntnisse in Pädagogik und Psychologie, die betreuungsrelevante Kenntnisse darstellen (vgl. Palandt-Diederichsen, 63. Aufl., § 1836 a Rn. 2/3).
Soweit der Bezirksrevisor in seiner weiteren Beschwerde darauf hinweist, dass die Betreuerin auch eine Bescheinigung vorgelegt hat, aus der sich ergibt, dass das von ihr absolvierte Studium in Kasachstan ihr nicht einmal die allgemeine Hochschulreife, sondern lediglich eine einem Fachabitur gleich zu stellende Ausbildung zuerkennt, ist dies zwar zutreffend, zwingt aber keinesfalls zu dem Schluss, dass es sich bei der Ausbildung der Betreuerin nicht um eine einem deutschen Hochschulstudium gleichstehende Ausbildung handelt. Die Bescheinigung war der Betreuerin zum einen in anderem Zusammenhang ausgehändigt worden und hatte zu ihrer Tätigkeit als Betreuerin keinen Bezug.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn sich die Kammer insbesondere auf die Auskunft des Ministerium für Wissenschaft und Kunst stützt, das sich mit der Frage der Anerkennung ausländischer Studien immer wieder zu befassen hat und somit über umfassende Kenntnisse hinsichtlich der Vergleichbarkeit verfügt und der weiteren Bescheinigung keine wesentliche Bedeutung beimisst. Der Schluss der Kammer des Landgerichts mag insoweit zwar nicht zwingend sein, rechtlich zu beanstanden ist er jedoch nicht. Soweit der Bezirksrevisor weiter darauf abstellt, dass das Hessische Wissenschaftsministerium mitgeteilt hat, die Betreuerin könne als Fachkraft in einer Tageseinrichtung für Kinder tätig werden, was gerade keine Hochschulausbildung erfordere, zwingt dies ebenfalls nicht dazu, ihre Ausbildung als nicht vergleichbar mit einem Hochschulstudium anzusehen. Erkennbar wollte das Ministerium nur beispielhaft aufzeigen, welche beruflichen Möglichkeiten die Ausbildung in Deutschland ohne weitere Qualifikationen bietet. Zu Recht verweist die Kammer insoweit darauf, dass das Fehlen einer förmlichen Anerkennung der Ausbildung unschädlich ist, wenn auf andere Weise die Vergleichbarkeit anerkannt wird, wie dies hier durch die eindeutige Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst erfolgt ist
Die Festsetzung des Beschwerdewertes hat ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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