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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: 20 W 385/08
Rechtsgebiete: FGG, GmbHG


Vorschriften:

FGG § 125
FGG § 127
GmbHG § 39
GmbHG § 46
GmbHG § 47
Die Entscheidung der Frage, ob bei einer Abstimmung in der Gesellschafterversammlung die für die Bestellung eines Geschäftsführers erforderliche Mehrheit trotz formaler Stimmengleichheit erreicht wurde, weil die Stimmabgabe eines Gesellschafters wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in materiell-rechtlicher Hinsicht ausnahmsweise als unbeachtlich zu behandeln ist, obliegt in aller Regel nicht dem Registergericht im Eintragungsverfahren, sondern ist den Zivilgerichten vorbehalten. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung über eine hierzu anhängige Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Feststellungsklage noch nicht vor, so kann das Registergericht - wenn seine diesbezügliche Aussetzungsentscheidung vom Landgericht auf eine Beschwerde zuvor aufgehoben wurde - den Eintragungsantrag in aller Regel unter Hinweis auf die in formeller Hinsicht nicht erreichte Stimmenmehrheit zurückweisen.
Gründe:

I.

Die betroffene Gesellschaft ist die Komplementärin der A-GmbH & Co. KG in O1. An der GmbH ist der weitere Beschwerdeführer mit 50% des Stammkapitals beteiligt. Das restliche Stammkapital wird zu 45% von dessen Bruder, dem Geschäftsführer B, und zu 5% von dessen Sohn C gehalten.

In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 16. Februar 2007 wurde unter Tagesordnungspunkt 9 die Bestellung des Dipl.-Ing. D zum stellvertretenden Geschäftsführer zur Abstimmung gestellt. Der weitere Beschwerdeführer stimmte gegen, der Geschäftsführer B und dessen Sohn C stimmten für diese Bestellung. Der hiesige Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft, der gegen den Widerspruch des weiteren Beschwerdeführers die Versammlungsleitung übernommen hatte, erklärte in dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung, die Stimmabgabe des weiteren Beschwerdeführers sei treuwidrig und deshalb nicht zu berücksichtigen, womit der Beschluss über die Bestellung des D zum stellvertretenden Geschäftsführer einstimmig gefasst worden sei.

Mit einem am 21. Februar 2007 beim Registergericht eingegangenen Schriftsatz widersprach der weitere Beschwerdeführer unter Hinweis auf den vorgenannten Ablauf der Gesellschafterversammlung dem zu erwartenden Antrag auf Eintragung des D zum Geschäftsführer der Gesellschaft.

Unter dem 21. Dezember 2007 wurde die Bestellung des Dipl.-Ing. D zum stellvertretenden Geschäftsführer der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Das Registergericht teilte daraufhin mit Verfügung vom 24. Januar 2008 mit, der weitere Beschwerdeführer habe angekündigt, gegen das von ihm zwischenzeitlich vorgelegte Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 2007 ( Az. 14 O 125/07), mit welchem seine Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Feststellungsklage gegen den Beschluss über die Bestellung des Geschäftsführers D zurückgewiesen worden sei, Berufung zum Oberlandesgericht einzulegen. Da die Richtigkeit der angemeldeten Tatsache direkt vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhänge werde um Vorlage einer rechtskräftigen Ausfertigung des Urteils gebeten.

Nachdem die Gesellschaft auf eine unverzügliche Eintragung des angemeldeten stellvertretenden Geschäftsführers gedrängt hatte, setzte die Rechtspflegerin des Registergerichts mit Beschluss vom 28. März 2008 die Entscheidung über die Anmeldung der Bestellung des Geschäftsführers D gemäß § 127 FGG bis zur Entscheidung hinsichtlich des streitigen Rechtsverhältnisses durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Rahmen des zwischenzeitlich anhängigen Berufungsverfahrens vor dem 22. Zivilsenates ( Az. 22 U 18/08) aus.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gesellschaft hob die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit Beschluss vom 29. April 2008 diesen Aussetzungsbeschluss auf und wies das Amtsgericht an, die beantragte Eintragung des stellvertretenden Geschäftsführers Dipl.-Ing. D nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu versagen.

Die Rechtspflegerin des Registergerichts wies sodann mit Beschluss vom 21. Mai 2008 die Anmeldung der Bestellung des D zum Geschäftsführer zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses durch das Landgericht sei das Registergericht nunmehr gehalten, über die Eintragung zu entscheiden. Der Eintragungsantrag sei zurückzuweisen, wobei die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens durch das Landgericht getroffene Aufforderung zur Eintragung unbeachtlich sei. Der Gesellschafterbeschluss vom 16. Februar 2007 sei rechtsunwirksam, da objektiv nicht die notwendige Mehrheit in der Abstimmung der Gesellschafter für die Bestellung des Geschäftsführers D erzielt worden sei. In eine materiell-rechtlichen Prüfung des Gesellschafterbeschlusses, insbesondere ob durch die Stimmabgabe die Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern verletzt worden sei, habe das Registergericht nicht einzusteigen, insoweit sei die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts Darmstadt nach Einlegung der Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht rechtskräftig. Mit der begehrten Eintragung würden vollendete Tatsachen mit einer erheblichen Publizitätswirkung geschaffen.

Den die Handelsregisteranmeldung zurückweisenden Beschluss der Registerrechtspflegerin vom 21. Mai 2008 hob die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit Beschluss vom 31. Juli 2008 auf und wies das Amtsgericht an, die beantragte Eintragung des stellvertretenden Geschäftsführers Dipl.-Ing. D unverzüglich vorzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kammer habe in ihrem Urteil vom 18. Dezember 2007 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Eintragung vorlägen. Da durchaus die Möglichkeit bestehe, dass der jetzt über 70 Jahre alte einzige Geschäftsführer kurzzeitig oder längerfristig ausfallen könne, gebiete es die Treuepflicht, dass der weitere Beschwerdeführer an der Bestellung eines stellvertretenden Geschäftsführers als organisatorische Maßnahme mitwirke, zumal er substantiierte Einwände gegen die fachliche Eignung des D nicht erhoben, sondern seine Zustimmung wohl im Hinblick auf die wegen des familiären Zerwürfnisses seit längerer Zeit nicht zu erreichende Entscheidung über die Nachfolgefrage in der Geschäftsführung verweigert habe. Wegen der zu erwartenden mehrjährigen Verfahrensdauer des Berufungsrechtsstreits vor dem Oberlandesgericht könne die Gesellschaft auf den Ausgang dieses Rechtsstreits nicht verwiesen werden. Nach der Zurückweisung der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage sei der Gesellschafterbeschluss für das Registergericht verbindlich.

Gegen diesen Beschluss des Landgerichts wendet sich der weitere Beschwerdeführer mit der weiteren Beschwerde, mit der er zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht rügt und geltend macht, er habe mit der Berufungsbegründung vom 08. April 2008, auf die verwiesen werde, vorgetragen, weshalb er Herrn D als Geschäftsführer persönlich und fachlich nicht für geeignet halte. Außerdem bestehe eine akute Notwendigkeit für die Bestellung des D zum Geschäftsführer nicht, da die Gesellschaft weiterhin, wie bereits seit 20 Jahren , durch den bisherigen alleinigen Geschäftsführer B geführt werden könne. Für den Fall eines plötzlichen Ausfalles dieses Geschäftsführers sei er bereit, an einer sofortigen Interimslösung mitzuwirken.

Aus seiner Sicht blockiere nicht er, sondern der Familienstamm des bisherigen Geschäftsführers eine Lösung der Nachfolgefrage für die Geschäftsführung, weshalb er sich nunmehr um die Einrichtung eines Beirates für die Gesellschaft bemühe. Nachdem das Landgericht seinen Beschluss vom 31. Juli 2008 hinsichtlich der Anweisung an das Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 25. August 2008 dahingehend neu gefasst hatte, dass Herr D nicht als stellvertretender Geschäftsführer, sondern als Geschäftsführer einzutragen sei, hat der weitere Beschwerdeführer klargestellt, dass sich seine weitere Beschwerde auch gegen diese Neufassung des zunächst angegriffenen Beschlusses vom 31. Juli 2008 richte.

Die Gesellschaft tritt der weiteren Beschwerde entgegen und macht insbesondere geltend, der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht gehe fehl, da dieses den Inhalt der Berufungsbegründung des weiteren Beschwerdeführers zwar zur Kenntnis genommen, hierdurch die Notwendigkeit zur zügigen Bestellung eines weiteren Geschäftsführers jedoch nicht in Frage gestellt gesehen habe. Dem weiteren Beschwerdeführer gehe es nach wie vor darum, seinen eigenen Sohn E als Nachfolger des jetzigen Geschäftsführers durchzusetzen, obwohl dies einer realen Grundlage entbehre. Das Landgericht sei berechtigt und verpflichtet gewesen, die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts zu überprüfen und dabei sein eigenes Ermessen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichtes zu setzen.

II.

Die weitere Beschwerde, mit welcher der weitere Beschwerdeführer sich gegen die vom Landgericht ausgesprochene Anweisung an das Registergericht zur Eintragung des Dipl.-Ing. D als Geschäftsführer in das Handelsregister wendet, ist zulässig. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich aus § 20 Abs. 1 FGG, da die Bestellung und Eintragung eines Geschäftsführers nur auf der Grundlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung erfolgen kann und somit der weitere Beschwerdeführer in seiner Stellung als Gesellschafter hiervon in seinen Rechten berührt wird. Es handelt sich bei der auf Beschwerde der Gesellschaft ergangenen Entscheidung des Landgerichts auch nicht um eine Eintragungsverfügung im Sinne des § 27 HRV, die nicht bekannt zu machen ist und als gerichtsinterner Vorgang nicht der Anfechtung unterliegt.

Die weitere Beschwerde ist auch begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Das Landgericht hätte das Registergericht nicht zur Eintragung des Geschäftsführers Dipl.-Ing. D anweisen dürfen, da in formeller Hinsicht ein Gesellschafterbeschluss mit der erforderlichen Stimmenmehrheit weder zustande gekommen ist, noch für das Registerverfahren zunächst verbindlich festgestellt wurde und die nach materiellem Recht zu beurteilende Frage, ob die entgegenstehende Stimmabgabe des weiteren Beschwerdeführers ausnahmsweise wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nichtig ist, bisher wegen des vor dem Oberlandesgericht anhängigen Zivilrechtsstreits nicht rechtskräftig entschieden ist und sich für eine abschließende rechtliche Beurteilung im Registerverfahren nicht eignet.

Nach § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind nach § 39 Abs. 2 GmbHG die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

Da die Eintragung eines neuen Geschäftsführers aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vorzunehmen ist, hat das Registergericht zu prüfen, ob die angemeldete Bestellung des Geschäftsführers durch die vorgelegte Niederschrift über den Gesellschafterbeschluss nachgewiesen ist. Dabei hat eine Eintragung zu unterbleiben, wenn der vorgelegte Beschluss unwirksam oder nichtig ist. Hat dagegen ein Mangel nur die Anfechtbarkeit des Beschlusses zur Folge, so ist dies im Eintragungsverfahren vorbehaltlich des § 27 FGG grundsätzlich unbeachtlich. Deshalb ist grundsätzlich ein vom Versammlungsleiter festgestellter, wenn auch fehlerhafter Gesellschafterbeschluss für das Registergericht vorläufig verbindlich und der entsprechende Mangel nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend zu machen, es sei denn, die Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter ist offensichtlich und zweifelsfrei willkürlich (vgl. Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl., Rn. 1025 - 1027; Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 39 Rn. 18 f; Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 39 Rn. 13 - 15 jeweils m. w. N.).

Im vorliegenden Falle wurde nach dem Abstimmungsergebnis die für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers nach §§ 46 Ziffer 5, 47 Abs. 1 GmbHG erforderliche Mehrheit eindeutig nicht erreicht. Damit fehlt es bereits an einem wirksamen Beschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nach den obigen Grundsätzen von einem Versammlungsleiter festgestellter und damit für das Registergericht vorläufig verbindlicher Gesellschafterbeschluss vorliegt. Denn bereits aus dem vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlung ergibt sich, dass die Bestimmung des Versammlungsleiters einseitig durch den Geschäftsführer B erfolgt ist und der weitere Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise ausdrücklich widersprochen hat. Die Rechtsmacht, Beschlussergebnisse mit vorläufiger Verbindlichkeit festzustellen, kann dem Versammlungsleiter jedoch nur durch Satzung oder mit Zustimmung aller Mitgesellschafter übertragen werden (vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O., § 48 Rn. 17m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, wie auch das Landgericht in seinem zivilrechtlichen Urteil vom 18. Februar 2007 - 14 O 125/07 - unter diesbezüglicher Verweisung auf seine Ausführungen in dem am selben Tag ergangenen Urteil in dem Verfahren 14 O 124/07 zutreffend ausgeführt hat. Damit ergibt sich aus dem vorgelegten Protokoll, dass eine wirksame Bestimmung eines Versammlungsleiters mit der Kompetenz zu einer für das Registergericht zunächst verbindlichen Feststellung des Beschlussergebnisses nicht erfolgt ist.

Ob trotz der in förmlicher Hinsicht somit gegebenen und durch das Registergericht der Beurteilung zunächst zugrunde zu legenden Stimmengleichheit (vgl. hierzu Baumbach/Hueck, a.a.O., § 39 Rn. 19) in materieller Hinsicht die Stimmabgabe des weiteren Beschwerdeführers gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstieß und deshalb ausnahmsweise als unbeachtlich zu behandeln ist, erfordert eine umfassende materiellrechtliche Würdigung und ist damit in aller Regel einer Entscheidung durch das Registergericht nicht zugänglich, sondern der Klärung im Rahmen des hierfür vorgesehenen zivilrechtlichen Verfahrens vorzubehalten.

Ein Ausnahmefall, in welchem die Treuwidrigkeit der Stimmabgabe so eindeutig zu Tage tritt oder sich aufdrängt, dass sie auch im Rahmen des registergerichtlichen Verfahrens festgestellt werden kann, ist hier nicht gegeben.

Dies kann zum einen nicht bereits aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die auch für die Entscheidung über die Beschwerde im Registerverfahren zuständige Kammer für Handelssachen eine diesbezügliche Entscheidung im Rahmen der dort anhängig gewesenen Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Feststellungsklage in 1. Instanz getroffen hat, da gegen diese Entscheidung das zulässige Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde, das Verfahren deshalb in 2. Instanz vor dem Oberlandesgericht anhängig ist und es damit bisher an einer rechtskräftigen und für alle Gesellschafter verbindlichen Entscheidung fehlt.

Eine eindeutige Treuwidrigkeit und Nichtigkeit der Stimmabgabe des weiteren Beschwerdeführers kann des Weiteren nicht allein aus einer besonderen Eilbedürftigkeit abgeleitet werden. Eine solche Eilbedürftigkeit kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht schon in dem Umstand gesehen werden, dass bisher nur ein Geschäftsführer bestellt ist und dieser mittlerweile das 70. Lebensjahr überschritten hat. Denn die Gesellschaft verfügt als Familiengesellschaft bereits seit vielen Jahren auf Grund der zunächst einhelligen Beschlussfassung nur über einen Geschäftsführer. Allein aus dessen Alter kann nicht gefolgert werden, dass auch gegen den Willen eines Mitgesellschafters jetzt eine zwingende Notwendigkeit gerade zur Bestellung des Dipl,-Ing. D zum weiteren Geschäftsführer besteht. Insbesondere sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die etwa die besondere Gefahr einer plötzlichen Verhinderung des bestellten Geschäftsführers aus gesundheitlichen Gründen befürchten lassen. Darüber hinaus könnte einer solchen zukünftig auftretenden Notsituation auch durch die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers begegnet werden, wenn der weitere Beschwerdeführer entgegen seiner diesbezüglichen Ankündigung auch dann seine Zustimmung verweigern würde.

Die Entscheidung, ob es als treuwidrig anzusehen ist, wenn der weitere Beschwerdeführer die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers mit der Klärung der zwischen den Gesellschaftern wohl bereits seit längerem umstrittenen Regelung der Nachfolge des jetzigen Geschäftsführers verknüpft, und ob sachliche Einwände gegen die Berufung des Dipl.-Ing. D zum Geschäftsführer gegeben sind, hat nicht im registerrechtlichen Eintragungsverfahren zu erfolgen. Vielmehr ist eine diesbezügliche Klärung dem in der Berufungsinstanz anhängigen Zivilprozess vorzubehalten.

Nachdem das Landgericht - insoweit bindend - die zunächst erfolgte und auf § 127 FGG gestützte Aussetzungsentscheidung der Registerrechtspflegerin aufgehoben hat, wurde die Eintragung der Bestellung des Dipl.-Ing. D durch das Registergericht zu Recht abgelehnt. Auf die weitere Beschwerde war deshalb der diese Entscheidung abändernde Beschluss des Landgerichts vom 31. Juli 2008 und der diesbezügliche Berichtigungsbeschluss vom 25. August 2008 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.

Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war nach § 13 a Abs. 1 FGG nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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