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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: 20 W 387/06
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 20
Es besteht kein Rechtschutzinteresse der antragstellenden Behörde nach Erledigung der Hauptsache, da ein Grundrechtseingriff nicht vorliegt und damit auch kein Rehabilitierungsinteresse angenommen werden kann.
Gründe:

Die antragstellende Behörde wendet sich, nachdem der Betroffene am 05.09.2006 nach Kamerun zurückgewiesen wurde, mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde nach wie vor gegen die Entscheidung des Landgerichts mit der die Anordnung von Sicherungshaft durch das Amtsgericht aufgehoben wurde und begehrt die Feststellung dahingehend, dass die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.07.2006 durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.08.2006 rechtswidrig gewesen sei.

Die sofortige weitere Beschwerde der antragstellenden Behörde ist unzulässig. Der Betroffene ist, wie die Behörde selbst vorträgt, am 05.09.2006 in seine Heimat zurückgewiesen worden. Damit ist der im Rechtsmittelzug auf Rechtmäßigkeit zu überprüfende Verfahrensgegenstand - die Anordnung von Sicherungshaft zum Zwecke der Zurückweisung - entfallen und die Hauptsache erledigt.

Nach Erledigung der Hauptsache könnte eine sofortige weitere Beschwerde allenfalls dann noch zulässig sein, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nach wie vor gegeben wäre. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall und kommt nur dann in Betracht, wenn tiefgreifende Grundrechtseingriffe ein Rehabilitierungsinteresse indizieren (BVerfG FGPrax 2002, 137 ff.). Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff ist auf Seiten der Antragstellerin jedoch nicht gegeben (vgl. BayObLG InfAuslR 2002, 438 f), so dass ein Rechtsschutzinteresse nicht gesehen werden kann.

Dem Betroffenen war für das weitere Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, da jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist und seine Rechtsverteidigung - wie sich aus oben Gesagtem ergibt - hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Ende der Entscheidung

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