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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: 20 W 388/05
Rechtsgebiete: FGG, GmbHG
Vorschriften:
FGG § 146 | |
FGG § 148 | |
GmbHG § 66 II | |
GmbHG § 66 III |
Gründe:
I.
Die beiden Beteiligten sind Brüder und zu je 50% Gesellschafter der betroffenen Gesellschaft, die sich aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses seit November 1998 in Liquidation befindet.
Einziger verbliebener Vermögensgegenstand der Gesellschaft ist ein von dem Beschwerdeführer bewohntes Hausgrundstück in O1, ...straße ..., welches neben zwei Zwangssicherungshypotheken für Rechtsanwälte auch mit zwei Grundschulden zugunsten des Beteiligten zu 2) und der Ehefrau des Beteiligten zu 1) belastet ist. Die beiden Beteiligten sind heillos miteinander zerstritten, haben wechselseitige Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft gegeneinander gestellt und waren seit 1998 nicht in der Lage, sich über das Restvermögen in Gestalt des Grundstückes einverständlich auseinander zu setzen.
Nach bereits vorausgegangenen Streitigkeiten und der Amtsniederlegung eines neutralen bestellten Liquidators wurden beide Beteiligte mit Beschluss des Amtsgerichts vom 07. Juni 2000 gemeinsam zu Liquidatoren der Gesellschaft bestellt. Den Beschluss des Amtsgerichts vom 02. September 2003, mit welchem wechselseitige Abberufungsanträge beider Beteiligter zurückgewiesen worden waren, hob das Landgericht auf Beschwerde mit Beschluss vom 12. November 2003 auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Daraufhin beschloss das Amtsgericht am 26. August 2004 die Abberufung beider Beteiligter als Liquidatoren und bestellte statt dessen Herrn B im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Manager auf Zeit zum Liquidator.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wies das Landgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2005 zurück.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit welcher er inhaltlich weiterhin seine eigene Bestellung zum alleinigen Liquidator der Gesellschaft erstrebt.
Zwischenzeitlich hat der neu bestellte Liquidator B sein Amt durch Erklärung mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 gegenüber dem Registergericht niedergelegt.
II.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Bestellung des B zum Liquidator richtet, ist durch dessen Amtsniederlegung eine Erledigung der Hauptsache im Rechtssinne eingetreten.
Die hiervon unberührt gebliebene Entscheidung der Vorinstanzen über die Abberufung beider Beteiligter als gemeinsame Liquidatoren ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Da die beiden Beteiligten durch Gerichtsbeschluss zu gemeinsamen Liquidatoren bestellt worden waren und als Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von jeweils 50% wechselseitige Abberufungsanträge gestellt haben, war das Amtsgericht gemäß § 66 Abs. 2 und 3 GmbHG, 148 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2 FGG zu einer Entscheidung berufen.
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung beider Beteiligter als gemeinschaftlich bestellte Liquidatoren gegeben war.
Ein wichtiger Grund zur Abberufung von Liquidatoren ist insbesondere dann gegeben, wenn die vorhandenen Liquidatoren eine ordnungsgemäße Abwicklung nicht erwarten lassen oder ein begründetes Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit gegeben ist (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 66 Rn. 20; Scholz/Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 66 Rn. 19 und 45; Hachenburg/Hohner, GmbHG, 8. Aufl., § 66 Rn. 50; Rowedder/Rasner, GmbHG, 4. Aufl.,§ 66 Rn. 27 jeweils w. m. N.; BayObLG BB 1987, 1625 und GmbHR 1996, 129). Vorliegend haben die Vorinstanzen einen wichtigen Grund zur Abberufung beider Beteiligter als gemeinschaftlich bestellte Liquidatoren ohne Rechtsfehler darin gesehen, dass diese heillos miteinander zerstritten sind, in den zurückliegenden Jahren keine Einigung über die Veräußerung oder sonstige Verwertung des verbliebenen Grundstückes herbeizuführen in der Lage waren und wechselseitig Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft gegeneinander erstattet haben, über die - teilweise im Beschwerdeweg - noch nicht abschließend entschieden wurde.
Unter Berücksichtigung dieser Gesamtsituation, der bestehenden Grundschulden und des Umstandes, dass der Beteiligte zu 1) mit seiner Familie eine Wohnung in dem der Gesellschaft gehörenden Haus bewohnt, ist aus der Sicht des Beteiligten zu 2) als Gesellschafter unabhängig von der Frage, wer den Eintritt des tiefen Zerwürfnisses zwischen den beiden Brüdern durch sein Verhalten letztlich verschuldet hat, ein nachvollziehbares Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Beteiligten zu 1) gegeben, so dass auch dessen Bestellung zum alleinigen Liquidator nicht angebracht ist.
Die Vorinstanzen sind deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung beider Beteiligter als Liquidatoren gegeben war.
Da zwischenzeitlich der vom Amtsgericht bestellte neutrale Liquidator B sein Amt niedergelegt hat, wird das Amtsgericht erneut darüber zu befinden haben, ob ein oder mehrere neue Liquidatoren zu bestellen sind.
Im Hinblick auf diese anstehende neue Entscheidung, zu der beide Beteiligte anzuhören sein werden, sowie die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels des Beteiligten zu 1) hat der Senat davon Abstand genommen, den Beteiligten zu 2) förmlich am vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beteiligen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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