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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.10.2002
Aktenzeichen: 20 W 390/02
Rechtsgebiete: KostO, ZPO, GG
Vorschriften:
KostO § 156 II 2 | |
ZPO § 567 | |
GG Art. 103 I |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss
Verkündet am 28.10.2002
In der Notarkostensache
betreffend die Kostenrechnung des Notars vom 01.03.2002 zu UR-Nr an der beteiligt sind: 1. 2.
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 26.08.2002 am 28.10.2002 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens trägt der Kostengläubiger; er hat etwaige außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 1) zu erstatten.
Beschwerdewert: 1.134,48 EUR
Gründe:
Das Landgericht hat auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) die (berichtigte) Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 01.03.2002 für die Beurkundung der Abtretung eines Geschäftsanteils von 1.262,15 EUR auf 127,67 EUR ermäßigt, da es mangels konkreter Anhaltspunkte für die Schätzung des Wertes vom Nennbetrag von 50.000,00 DM als Geschäftswert ausgegangen ist. Die weitere Beschwerde hat die Kammer nicht zugelassen, da keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden gewesen seien.
Der Beteiligte zu 2) hat gegen den landgerichtlichen Beschluss weitere Beschwerde eingelegt und diese auch nach Hinweis auf die fehlende Zulassung wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit aufrecht erhalten. Die Auffassung der Kammer sei unvertretbar, da die als Anlage zu UR-Nr. 532/2001 genommene Vergleichsvereinbarung zur Bewertung heranzuziehen sei.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) ist als weitere Beschwerde gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO mangels Zulassung in dem Beschluss des Landgerichts nicht statthaft. Wie aus den Beschlussgründen ersichtlich, hat das Landgericht die weitere Beschwerde ausdrücklich deshalb nicht zugelassen, weil keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu Entscheidung angestanden hätten. Über die Zulassung der weiteren Beschwerde hat allein das Landgericht zu entscheiden und der Senat ist daran gebunden (BayObLG JurBüro 1984, 95). Die Zulassung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts, Zulassung und Nichtzulassung sind grundsätzlich unanfechtbar (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 14 Rdnr. 170-173 m.w.H. für die gleichgelagerte Problematik bei § 14 KostO und § 156 Rdnr. 80).
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) ist auch nicht als sog. außerordentliche Beschwerde statthaft. Diese setzt voraus, dass für die betroffene Entscheidung jede gesetzliche Grundlage fehlt und sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insbesondere dass eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist. Für die Annahme einer derartigen "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" genügt aber nicht bereits jeder Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften, auch nicht gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs und gegen Auslegungsregeln, worauf sich der Beteiligte zu 2) hier stützt. Selbst wenn man unterstellt, diese Rügen seien berechtigt, ist die angefochtene Entscheidung deshalb nicht inhaltlich oder mit dem angewendeten Verfahren dem Gesetz nicht fremd, erst recht geht es nicht um eine mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Entscheidung. Auf derartige krasse Ausnahmefälle muss aber die sog. außerordentliche Beschwerde gegen eine an sich nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung beschränkt bleiben, da auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf den sich der Beschwerdegegnerverlassen darf, Verfassungsrang genießt (BGH-Beschluss vom 07.03.2002 - in NJW 2002, 1577 ; Kahl in Keitel/Kuntze/Winkler: FGG, § 19, Rdnr. 39).
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 KostO; die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und die Wertfestsetzung auf § 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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