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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.11.2002
Aktenzeichen: 20 W 393/02
Rechtsgebiete: KostO, ZPO, GG
Vorschriften:
KostO § 156 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 567 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
2) Die mangels Zulassung nicht statthafte Beschwerde wird durch die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht eröffnet. Für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit reichen weder die Verletzung von Hinweispflichten noch des Amtsermittlungsgrundsatzes aus, noch das Übergehen von Beweisangeboten.
20 W 393/02
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Notarkostensache
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.08.2002 am 18.11.2002 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens trägt der Kostengläubiger; er hat etwaige außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) zu erstatten.
Beschwerdewert: 15.500,80 DM = 7.925,43 EUR
Gründe:
Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) die Kostenrechnung des Beteiligten zu 3) vom 28.12. 2001 über 7.925,43 EUR aufgehoben, da keine Auftraggeberschaft für die in Rechnung gestellten Entwurfsgebühren gemäß §§ 145 Abs. 3, 36 Abs. 2 KostO festgestellt werden könne. Der Vortrag des Beteiligten zu 3) sei angesichts des Inhalts der beigezogenen Handakten zu unsubstantiiert, um den angebotenen Zeugen K. zu der Behauptung zu hören, er sei von den Beteiligten zu 1) und 2) bevollmächtigt gewesen, in deren Namen einen Entwurf anzufordern, darauf habe er auch hingewiesen. Mangels konkretem Sachvortrag zu der Bevollmächtigung fehlten auch Ansatzpunkte für eine Amtsermittlung durch Vernehmung des Zeugen K.. Die weitere Beschwerde hat die Kammer nicht zugelassen, da keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, sondern nur Tatsachenvortrag zu würdigen sei.
Der Beteiligte zu 3) hat dagegen "Ausnahmebeschwerde" wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eingelegt, da sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem die Kammer sein Beweisangebot übergangen habe. Wie er im einzelnen darlegt, habe er substantiiert zu der Bevollmächtigung des Zeugen durch die Beteiligten zu 1) und 2) und die entsprechende Erklärung ihm gegenüber vorgetragen. Auf ihre gegenteilige Auffassung habe die Kammer hinweisen und Gelegenheit zur Ergänzung geben müssen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 04.10.2002 Bezug genommen.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) ist als weitere Beschwerde gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO mangels Zulassung in dem Beschluss des Landgerichts nicht statthaft. Wie aus den Beschlussgründen ersichtlich, hat das Landgericht die weitere Beschwerde ausdrücklich deshalb nicht zugelassen, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung angestanden hätten und die Entscheidung im Wesentlichen auf tatrichterlicher Würdigung beruhe. Über die Zulassung der weiteren Beschwerde hat allein das Landgericht zu entscheiden und der Senat ist daran gebunden (BayObLG JurBüro 1984, 95). Die Zulassung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts, Zulassung und Nichtzulassung sind grundsätzlich unanfechtbar (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 14, Rdnr. 172 m.w.H. für die gleichgelagerte Problematik bei § 14 KostO und § 156, Rdnr. 80).
Ein mangels Zulassung nicht statthaftes Rechtsmittel wird auch nicht dadurch statthaft, dass es wie hier auf die Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt wird. Der Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz gegeben sein muss, wenn einer Partei das rechtliche Gehör versagt worden ist (BGH NJW 1990, 838, 839; BayObLG JurBüro 1988, 362; Bengel/Tiedke, aaO., § 156, Rdnr. 82). Allerdings wird das Landgericht zu prüfen haben, ob das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) als Gegenvorstellung zu werten ist, innerhalb derer den geltend gemachten Verfahrensverstößen nachzugehen und der angefochtene Beschluss gegebenenfalls zu ändern wäre (BGH -Beschl. vom 20. 06.1995- BGHZ 130, 97; OLG Schleswig JurBüro 1984, 101; Bengel/Tiedke aaO. und Lappe aaO., § 14 KostO, Rdnr. 194).
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) ist auch nicht als sog. außerordentliche Beschwerde statthaft. Diese setzt voraus, dass für die betroffene Entscheidung jede gesetzliche Grundlage fehlt und sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insbesondere dass eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist. Für die Annahme einer derartigen "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" genügt aber nicht bereits jeder Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften, auch nicht gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs und gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, worauf sich der Beteiligte zu 3) hier stützt. Selbst wenn man unterstellt, diese Rügen seien berechtigt, ist die angefochtene Entscheidung deshalb nicht inhaltlich oder mit dem angewendeten Verfahren dem Gesetz nicht fremd, erst recht geht es nicht um eine mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Entscheidung. Auf derartige krasse Ausnahmefälle muss aber die sog. außerordentliche Beschwerde gegen eine an sich nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung beschränkt bleiben, da auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf den sich der Beschwerdegegner verlassen darf, Verfassungsrang genießt (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 14. Aufl., § 19, Rdnr. 39; zur Kritik an der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der außerordentlichen Beschwerde durch die Instanzgerichte siehe auch Zöller/Gummer: ZPO, 23. Aufl., § 567 Rdnr. 19; BGH -Beschluss vom 07.03.2002 in NJW 2002, 1577-: auch bei greifbar gesetzeswidrigen ZPO-Beschwerden kein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH).
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus §§ 156 Abs. 4 Satz 3, 131 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 KostO; die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und die Wertfestsetzung auf § 30 Abs.2 KostO.
Ende der Entscheidung
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