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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.06.2003
Aktenzeichen: 20 W 415/02
Rechtsgebiete: UmwG


Vorschriften:

UmwG § 190
UmwG § 191
UmwG § 192
UmwG § 198
UmwG § 199
Im Verfahren auf Eintragung der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG durch Formwechsel hat das Registergericht das völlige Fehlen einer Vermögensaufstellung als Bestandteil des Umwandlungsberichtes ohne entsprechenden Verzicht sämtlicher Gesellschafter der GmbH auch dann zu berücksichtigen, wenn gegen den Gesellschafterbeschluss über den Formwechsel eine Anfechtungsklage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben wurde.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 415/02

Entscheidung vom 25. Juni 2003

In der Handelsregistersache

....

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 2002 am 25. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 25.000,-- EUR

Gründe:

Der Beteiligte zu 2) meldete am 05.07.2001 als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer zum Handelsregister des bisherigen Sitzes der Anmelderin an, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Umwandlungsbeschluss vom 28.Juni 2001 ihre Umwandlung in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft unter der Firma O.-Klinik GmbH & Co. KG sowie die Verlegung des Sitzes der KG nach Heidelberg beschlossen hat. Mit Schreiben vom 27. Juli 2001 teilte der Verfahrensbevollmächtigte einer Minderheitsgesellschafterin (der Bet. zu 5) ) dem Handelsregister mit, dass er die Umwandlung für nicht eintragungsfähig halte, weil dem mit der Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung an die Gesellschafter versandten Umwandlungsbericht eine Vermögensaufstellung nicht beigefügt war; des weiteren sei die Mitwirkung der Bet. zu 3), vertreten durch die Bet. zu 4) bei dem Umwandlungsbeschluss unzulässig gewesen, weil es für die vorausgegangene Teilung und Abtretung eines Geschäftsanteiles des Bet. zu 2) an die Bet. zu 3) vom 26. Juni 2001 an der nach § 5 der Satzung erforderlichen Zustimmung der Gesellschaft fehle.

Auf Zwischenverfügung des Registergerichts reichte die Anmelderin auf den 31. Dezember 2000 datierte Vermögensaufstellung nach. Auf weitere Beanstandung des Registergerichts wurde mit Schreiben vom 15. Februar 2002 eine Vermögensaufstellung zum 01. Juli 2001 vorgelegt, die nicht unterzeichnet war. Der Eintragungsantrag wurde sodann mit Beschluss vom 19. Februar 2002 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Bet. zu 1) bis 4) wies das Landgericht nach Eingang einer nunmehr von dem Bet. zu 2) als alleinvertretungsberechtigtem Geschäftsführer unterzeichneten und auf den 01. Juli 2001 datierten Vermögensaufstellung mit Beschluss vom 13. August 2002 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch wenn eine Klage gegen die Unwirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses von einem Gesellschafter nicht anhängig gemacht worden sei, habe das Registergericht das Fehlen der Vermögensaufstellung bei der Beschlussfassung über die Umwandlung zu berücksichtigen, welches durch eine nachträgliche Vorlegung der Vermögensaufstellung zum 01. Juli 2001 nicht geheilt werden könne. Die von den Beschwerdeführern in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss abfindungswertbezogener Rügen (BGH ZIP 2001, 199 und 412) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit der weiteren Beschwerde, mit der sie im wesentlichen geltend machen, nachdem eine Anfechtungsklage gegen den Umwandlungsbeschluss nicht erhoben worden sei und es wegen der Mehrheitsverhältnisse auch an einer Kausalität fehle, unterfalle das ursprüngliche Fehlen der Vermögensaufstellung unter Heranziehung der zitierten BGH-Rechtsprechung nicht der Prüfungskompetenz des Registergerichts. Im übrigen habe die Vermögensaufstellung bei der Umwandlung in eine KG auch keine eigene Funktion, da die Eintragung dieser Personenhandelsgesellschaft nicht von einer Kapitalaufbringung abhängig sei.

Die Bet. zu 5) wiederholt im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1, 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben die Eintragung der formwechselnden Umwandlung der anmeldenden GmbH in eine Kommanditgesellschaft zu Recht abgelehnt, weil es für die Beschlussfassung der Gesellschafter an der gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensaufstellung fehlte.

Nach §§ 190 Abs. 1, 191 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2 Ziffer 2 UmwG kann eine GmbH durch Formwechsel in eine KG umgewandelt werden. Hierbei hat gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 UmwG das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Umwandlungsbericht). Diesem Umwandlungsbericht ist gemäß § 192 Abs. 2 Satz 1 UmwG eine Vermögensaufstellung beizufügen, in der die Gegenstände und Verbindlichkeiten des formwechselnden Rechtsträgers mit dem wirklichen Wert anzusetzen sind, der ihnen am Tage der Erstellung des Berichts beizulegen ist. Diese Vermögensaufstellung ist Bestandteil des Umwandlungsberichts (§ 192 Abs. 2 Satz2 UmwG). Ein Umwandlungsbericht ist nur dann nicht erforderlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber in notariell beurkundeter Form auf seine Erstattung verzichten (§ 192 Abs. 3 UmwG). Nach § 230 Abs. 1 UmwG haben die Geschäftsführer einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung allen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlussfassung in Textform anzukündigen und den Umwandlungsbericht zu übersenden. Auf die Beifügung der Vermögensaufstellung als Bestandteil verzichtet das Gesetz nach § 238 Abs. 1 Satz 2 UmwG nur für den hier nicht gegebenen Fall der Umwandlung einer GmbH in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform. Gemäß § 235 Abs. 2 i. V. m. 198 Abs. 1 UmwG hat die Anmeldung des Formwechsels einer GmbH in eine KG durch das Vertretungsorgan der formwechselnden GmbH zu erfolgen. Wird ­ wie im vorliegenden Fall ­ durch eine mit dem Formwechsel verbundene Sitzverlegung die Zuständigkeit eines anderen Registergerichts begründet, so ist die Umwandlung gemäß § 198 Abs. 1 und Abs. 2 Satz2 und 3 UmwG zur Eintragung sowohl in das Register, in dem der Formwechsel der Rechtsträger eingetragen ist, als auch in das für den neuen Rechtsträger maßgebende Register anzumelden. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 und 5 UmwG bestimmt für die Reihenfolge der Eintragungen, dass die Umwandlung zunächst in das Register des formwechselnden Rechtsträgers einzutragen und dort mit dem Vermerk zu versehen ist, dass die Umwandlung erst mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das für diese maßgebende Register wirksam wird. Der Anmeldung sind nach § 199 UmwG außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses und nach dem Gesetz erforderliche Zustimmungserklärungen der Anteilseigner, der Umwandlungsbericht oder die Erklärungen über den Verzicht auf seine Erstellung, ein Nachweis über die Zuleitung des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses an den Betriebsrat sowie die Urkunde über eine eventuell erforderliche staatliche Genehmigung beizufügen.

Da die Umwandlung durch Formwechsel zu einer qualitativen Veränderung der Anteile oder sonstigen Mitgliedschaftsrechte der Anteilsinhaber führt, sollen diese nach der Intention des Gesetzgebers durch den Umwandlungsbericht eine hinreichende Information zur Vorbereitung der Entscheidungsfindung rechtzeitig vor der Beschlussfassung über die Umwandlung erhalten und so in die Lage versetzt werden, sich in deren Vorfeld eine fundierte Meinung über den Formwechsel zu bilden und hierüber in Kenntnis aller entscheidungsrelevanten Umstände abzustimmen (vgl. Begr. RegE BT-Drucks. 12/6699 S. 75/94 und zu § 8 S. 89; Lutter/Decher, UmwG, 2. Aufl., § 192 Rn. 2; Semler/Stengel, UmwG, § 192 Rn. 33 und 50, Kallmeyer/Meister/Klöcker, UmwG, 2. Aufl., § 192 Rn. 2; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmStG, 3. Aufl., § 192 UmwG Rn. 1). Der Vermögensaufstellung als Bestandteil des Umwandlungsberichtes kommt dabei die Funktion zu, das Fehlen einer echten Vermögensbilanz beim Formwechsel auszugleichen und den Anteilsinhabern gleichwohl eine vollständige frühzeitige Unterrichtung über die Vermögenslage des umzuwandelnden Rechtsträgers zu ermöglichen. Damit tritt die Vermögensaufstellung beim Formwechsel an die Stelle des bei der Verschmelzung und Spaltung gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsberichtes (vgl. Semler/Stengel, a.a.O., § 192 Rn. 23 m. w. N.). Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann auf die Vermögensaufstellung als Bestandteil des Umwandlungsberichtes trotz der insbesondere in der Literatur geäußerten Kritik an deren Erfordernis beim Formwechsel und der hiermit verbundenen Publizität (vgl. hierzu insbesondere Schulze/Osterloh ZGR 1993, 443 ff; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 192 Rn. 19; Kallmeyer/Meister/Klöcker, § 192 Rn. 25; Lutter/Decher, a.a.O., § 192 Rn. 52 jeweils m. w. N.) nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen, die hier nicht eingreifen, da insbesondere kein Verzicht sämtlicher Gesellschafter vorliegt, verzichtet werden.

Da der Umwandlungsbericht den Anmeldungsunterlagen nach § 199 UmwG beizufügen ist und das Registergericht im Eintragungsverfahren die Voraussetzungen der Umwandlung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat (vgl. Lutter/Decher, a.a.O., § 199 Rn. 13; Kallmeyer/Zimmermann, a.a.O., § 198 Rn. 17; Bokelmann DB 1994, 1342), ist unabhängig von der anzuwendenden Kontrolldichte bezüglich des Umwandlungsberichts und sonstiger Berichte (vgl. hierzu Kallmeyer/Zimmermann, a.a.O., § 198 Rn. 17 und § 19 Rn. 5) eine offensichtliche Unvollständigkeit durch völliges Fehlen einer Vermögensaufstellung jedenfalls zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die bereits erläuterte Funktion der Vermögensaufstellung zur Information der betroffenen Anteilsinhaber vor der Beschlussfassung über die Umwandlung kommt eine Heilung durch Nachreichung der Vermögensaufstellung nur dann in Betracht, wenn sie zwar der Handelsregisteranmeldung zunächst nicht beigefügt wurde, zuvor aber den Anteilseignern entsprechend den gesetzlichen Anforderungen rechtzeitig vor der Beschlussfassung zur Verfügung gestellt worden war. Demgegenüber kann die hier erfolgte erstmalige Anfertigung der Vermögensaufstellung zeitlich erst nach der Beschlussfassung aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Registergerichts auf das Fehlen dieser Anmeldungsunterlage den gesetzlichen Mangel nicht nachträglich heilen.

Das Fehlen der Vermögensaufstellung ist vom Registergericht im Rahmen seiner Prüfung der angemeldeten Umwandlung durch Formwechsel auch dann zu berücksichtigen, wenn die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Umwandlungsbeschluss bereits verstrichen ist und keiner der Gesellschafter eine solche Klage erhoben hat. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Pflicht des Registergerichts zur formellen und materiellen Prüfung der Registeranmeldung und der weitreichenden Heilungswirkung, die das Gesetz in § 202 UmwG an die vollzogene Registereintragung des Formwechsels anknüpft. Anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Beschwerdeführern in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZIP 2001, 199 und 412). Dort hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der in den §§ 210, 212 UmwG für die Fälle des zu niedrigen, nicht ordnungsgemäßen oder fehlenden Barabfindungsangebotes normierte Ausschluss von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluss auch insoweit gilt, als die von der Strukturmaßnahme betroffenen Anteilsinhaber die Verletzung von Informations-, Auskunfts-, oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit der gemäß § 207 UmwG anzubietenden Barabfindung geltend machen, da solche die Abfindung betreffenden Informationsmängel ausschließlich im Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff UmwG gerügt werden können. Denn dieser Ausschluss der abfindungswertbezogenen Einwendungen, der auch für das Registerverfahren gelten soll (BGH ZIP 2001, 199, 201) bezieht sich nach Wortlaut und Funktion der §§ 210, 212 UmwG nur auf solche Informationen, die das Barabfindungsangebot nach § 207 UmwG betreffen, weil alle die Höhe der Abfindung der aus Anlass der Umwandlung ausscheidenden Anteilseigner berührenden Fragen nicht zu einer Verzögerung der zügigen Umsetzung der beschlossenen Strukturmaßnahme führen, sondern einer rechtlichen Überprüfung in einem gesonderten Spruchverfahren unterliegen sollen.

Demgegenüber hat die Vermögensaufstellung im Sinne des § 192 Abs. 2 UmwG jedoch eine andere und hierüber hinausgehende Funktion. Sie dient der gebotenen Information der Anteilsinhaber im Vorfeld der Strukturmaßnahme, damit diese ihre Entscheidung über die Durchführung der geplanten Umwandlung durch Formwechsel, die der Frage der Höhe der Abfindung im Falle des Ausscheidens aus Anlass der Umwandlung vorgelagert ist und hiervon unterschieden werden muss, auf der Grundlage einer vollständigen Information über die Vermögenslage des Rechtsträgers treffen können. Deshalb hat das Landgericht zu Recht eine Übertragung der Grundsätze der zitierten BGH-Rechtsprechung zu abfindungswertbezogenen Informationsdefiziten auf den hier gegebenen Fall des Fehlens der Vermögensaufstellung als Bestandteil des Umwandlungsberichtes ohne diesbezüglichen Verzicht sämtlicher Anteilsinhaber abgelehnt.

Die weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen, ohne dass es auf die zwischen den Beteiligten des weiteren umstrittene Frage der Wirksamkeit der vorausgegangenen Teilung und Abtretung eines Geschäftsanteiles an die Bet. zu 3) ankommt.

Eine Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Bet. zu 5) nach § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG kommt nicht in Betracht, da diese als Gesellschafterin an dem Registereintragungsverfahren materiell nicht beteiligt ist ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 13 a Rn. 30 m.w.N. ).

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 131 Abs. 2, 26 Abs. 4 Ziffer 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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