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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 20 W 42/08
Rechtsgebiete: AufenthG
Vorschriften:
AufenthG § 62 Abs. 2 S. 2 |
Gründe:
Auf Antrag der antragstellende Behörde vom 23.01.2006, 17.30 Uhr (Bl. 67 ff. d.A.), wurde gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 30.01.2008 gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis einschließlich 07.02.2008 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Haftanordnung wurde gemäß § 8 FEVG festgestellt.
Der Betroffene, türkischer Staatsangehöriger, hielt sich seit Juli 2001 im Bundesgebiet auf, beantragte im Mai 2002 die Anerkennung als Asylberechtigter, die im gleichen Jahr abgelehnt wurde. Die hiergegen eingereichte Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden blieb ebenso erfolglos wie der Antrag auf Zulassung der Berufung.
Seit dem 12.03.2007 ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig, wurde jedoch in der Folgezeit aufgrund nicht vorhandener Rückreisedokumente geduldet. Nachdem auch ein Petitionsantrag vom Hessischen Landtag negativ beschieden worden war, sprach der Betroffene wiederum bei der Ausländerbehörde vor und ihm wurde eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt, da die Ausländerbehörde davon ausging, er werde freiwillig die Bundesrepublik Deutschland verlassen. Für den September 2007 ordnete die Ausländerbehörde die persönliche Vorsprache des Betroffenen bei der zuständigen Auslandsvertretung an, die der Betroffene auch wahrnahm. Da sich die Beschaffung von Rückreisedokumenten sehr zögerlich gestaltete, betrieb die Ausländerbehörde selbst deren Beschaffung und dem Betroffenen wurden jeweils Duldungen erteilt. Die letzte Duldung datiert vom 16.01.2008 und war gültig bis zum 30.01.2008 allerdings unter der Bedingung, dass diese mit Ausstellung eines Passes bzw. Passersatzes erlischt.
Am 23.01.2001 erhielt die zuständige Ausländerbehörde ein Passersatzpapier für den Betroffenen. Infolge dessen wurde der Betroffene, nachdem das Amtsgericht Wiesbaden dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von Abschiebehaft nachgekommen war, am 30.01.2008 bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde festgenommen. Es war beabsichtigt, den Betroffenen am 06.02.2008 mit einem bereits für ihn gebuchten Flug in seine Heimat abzuschieben.
Laut Beschluss des Amtsgericht vom 30.01.2008 seien die Voraussetzungen für die sogenannte "kleine Abschiebehaft" gegeben (§ 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Es sei davon auszugehen - so das Amtsgericht -, dass der Betroffene sich nicht ernsthaft um die Ausstellung von Passersatzpapieren selbst bemüht habe.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos.
In der Zwischenzeit betrieb der Betroffene ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in dem er begehrte, festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei ihm eine Duldung zu erteilen, hilfsweise ihr zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten und ihn in die Türkei abzuschieben.
Aufgrund der Tatsache, dass der Betroffene im dortigen Verfahren eine Bescheinigung des Arztes Dr. ... vom 14.01.2006 vorgelegt hatte, wonach er an einer längeren ängstlichen und depressiven Reaktion mit latenter Suizidalität leide und eine Abschiebung zu einer akuten Verschlechterung mit unmittelbarer Gesundheitsgefährdung in Form einer akuten Suizidalität führen könne, wies das Verwaltungsgericht die Anträge des Betroffenen zwar im Wesentlichen zurück, jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Durchführung der Abschiebung sicher zu stellen sei, dass eine Selbstgefährdung des Antragstellers ausgeschlossen werde.
Aus diesem Grund konnte die für den 06.02.2008 vorgesehene Abschiebung des Betroffenen nicht durchgeführt werden und die antragstellende Behörde beantragte mit Antrag vom 06.02.2008 (Bl. 96 ff. d. A.) die Verlängerung der Haftanordnung zunächst für die Dauer von vier Wochen, änderte den Antrag ausweislich Blatt 96 d. A. - wohl auf Hinweis des Gerichtes - auf die Beantragung der Verlängerung der Haft bis einschließlich 14.02.2008 ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Abschiebung des Betroffenen wie geplant nicht durchgeführt werden könne, jedoch der Betroffene nicht frühzeitig kooperatives Verhalten an den Tag gelegt habe, mit der Folge, dass zunächst eine unbegleitete Abschiebung für ihn gebucht worden sei und die Verlängerung der Haftanordnung durch die Notwendigkeit der Begleitung aufgrund seines Verhaltens beruhe. Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG könne die Sicherungshaft in den Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindere um höchstens 12 Monate verlängert werden. Ein Verschulden der Ausländerbehörde sei nicht gegeben.
Mit Beschluss vom 07.02.2008 (Bl. 121 d. A.) verlängerte das Amtsgericht Wiesbaden die gegen den Betroffenen angeordnete Abschiebungshaft bis zum 14.02.2008 mit der Maßgabe, dass eine begleitete Abschiebung wegen Selbstmordgefährdung zu erfolgen habe.
Mit seiner sofortige Beschwerde machte der Betroffenen insbesondere geltend, dass die Haftanordnung nicht länger als bis zum 12.02.2008 währen dürfe, da die im Gesetz gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorgesehene Höchstfrist von zwei Wochen mit dem 12.02.2008 ablaufe.
Nachdem das Landgericht feststellte, dass für den Betroffenen für den 13.02.2008 ein Flug gebucht war, wies es die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurück, dass auf den Antrag der Ausländerbehörde vom 06.02.2008 Haft bis zum 14.02.2008 angeordnet werde. Nach Auffassung der Kammer handele es sich bei dem Haftantrag der Ausländerbehörde vom 06.02.2008 in Verbindung mit dem vom Amtsgericht am 07.02.2008 geführten Telefonat um einen neuen, auf einen anderen Sachverhalt gestützten Haftantrag nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Der ursprünglich gestellte Haftantrag habe seine Erledigung darin gefunden, dass die für den 06.02.2008 geplante Abschiebung wegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 06.02.2008 gemachten Auflage nicht mehr durchführbar gewesen sei. Hierdurch sei eine Zäsur eingetreten, die die Ausländerbehörde berechtige, einen neuen wiederum auf § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützten Haftantrag zu stellen. Nach Auffassung der Kammer beginne die Frist des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG damit neu zu laufen, so dass der Betroffene nicht nach Ablauf des 12.02.2008 aus der Haft zu entlassen sei.
Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde macht der Betroffene geltend, dass es sich beim Antrag vom 06.02.2008 nicht um einen neuen Haftantrag, sondern um einen Antrag auf Verlängerung der Abschiebehaft gehandelt habe. Dies werde auch durch den Beschlusstenor des amtsgerichtlichen Beschlusses deutlich, in dem ausdrücklich die Abschiebungshaft verlängert werde. Weiterhin sei rechtlich keine Zässur zu erkennen. Der Betroffene befinde sich seit dem 30.01.2008 ununterbrochen in Abschiebungshaft. Eine Unterbrechung sei weder sachlich noch rechtlich erkennbar. Nur weil eine Abschiebung in dem ursprünglich angedachten Zeitraum nicht durchgeführt werden könne, liege kein neuer Sachverhalt vor. Letztlich könne dies zu einer unendlichen Ausdehnung der Zweiwochenfrist führen. Anhaltspunkte dafür, dass andere Haftgründe als die im § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG genannten vorliegen und der Betroffene deswegen weiter in Haft gehalten werden könnte, seien nicht ersichtlich.
Die von dem Betroffenen eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidungen der erkennenden Gerichte halten der dem Senat allein mögliche Überprüfung auf Rechtsfehler (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO) nicht stand.
Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer für die Dauer von längstens 2 Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass innerhalb von zwei Wochen seine Abschiebung durchgeführt werden kann.
Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist fakultativ ausgestaltet. Die darauf gestützte Haftanordnung ist somit in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Die tatrichterliche Entscheidung muss die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe erkennen lassen (OLG München, 34 WX 172/05 vom 16.01.2006, zitiert nach Juris).
Die amtsgerichtliche Entscheidung lässt einen Hinweis darauf, dass sich das Amtsgericht bewusst gewesen sein könnte, dass es sich bei seiner Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handeln könnte, nicht einmal ansatzweise erkennen. Auch die landgerichtliche Entscheidung - bei der die Ermessensausübung lediglich unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 04.07.2007 gesehen werden kann - lässt erhebliche Zweifel daran, ob das Landgericht sich Art und Umfang seines Ermessens tatsächlich bewusst gewesen ist.
Entscheidungserheblich kommt es hierauf jedoch nicht an. Die Haftanordnungen sind aufzuheben, weil die in § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierte Zweiwochenfrist durch die Haftanordnung bis zum 14.02.2008 überschritten wurde. Nachdem der Betroffene am 30.01.2008 von der Ausländerbehörde aufgrund der vorläufigen Anordnung des Amtsgerichts festgenommen worden war, dem Abschiebungshaftrichter vorgeführt wurde und dieser mit Beschluss vom gleichen Tage gegen den Betroffenen sowohl Abschiebungshaft als auch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 FEVG sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet hat, können keine Zweifel darüber bestehen, dass die Haftanordnung spätestens am 30.01.2008 zu laufen begonnen hat. Die Zweiwochenhöchstdauer des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist damit mit Ablauf des 12.02.2008 erreicht.
Es kann hier dahinstehen, ob, wie von der antragstellenden Behörde beantragt und vom Amtsgericht Wiesbaden ausgeführt, eine Verlängerung der "kleinen Sicherungshaft" bis zur Höchstdauer rechtlich möglich ist. Die Gesetzessystematik spricht dafür, dass eine Verlängerung der einmal angeordneten Haft im Rahmen des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. In § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist ausdrücklich geregelt, wann Sicherungshaft verlängert werden kann. Da sich diese Regelung im Anschluss an die Feststellung der Höchstdauer der Sicherungshaft im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG anschließt, ist davon auszugehen, dass die Verlängerungsmöglichkeit nur für diese Formen der Sicherungshaft gegeben ist.
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da die Haftanordnung selbst dann nicht gerechtfertigte wäre, da sie die Höchstdauer des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG überschreitet. Zwar geht das Landgericht Wiesbaden in Auslegung des Antrags der Ausländerbehörde davon aus, dass die Ausländerbehörde mit Schriftsatz vom 06.02.2006 einen Antrag auf erneute Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG stellen wollte und daher die Höchstfrist von zwei Wochen erneut zur Verfügung gestanden habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist bereits höchst zweifelhaft, ob die Ausländerbehörde tatsächlich einen neuen Haftantrag stellen wollte; dem Antrag der Ausländerbehörde ist derartiges jedenfalls nicht zu entnehmen. Darüber hinaus ist auch die rechtliche Würdigung der Kammer nicht zutreffend. Im Rahmen der Haftanordnungen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist im besonderem Maße zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift den Ausländerbehörden neben den aus Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift folgenden Haftgründen einen weiteren Haftgrund einräumt, der an vergleichsweise geringe Anforderungen geknüpft ist, nämlich den Ablauf der Ausreisefrist und der Sicherstellung der Abschiebung. Die Ausweitung der Möglichkeiten behördlichen Gewahrsams sind erkennbar auf eine enge Frist von zwei Wochen beschränkt und lassen keinen Raum für die Ausweitung der Vorschrift. Würde man, wie die Kammer des Landgerichts, bei einer Änderung der Sachlage zulassen, dass ein neuer Antrag mit erneutem Fristlauf möglich wäre, könnte dies zur Folge haben, dass eine Person, die gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG inhaftiert worden ist und der keinerlei Entziehungsversuche bzw. Entziehungsabsicht zur Last gelegt werden, über deutlich längere Zeiträume als die im Gesetz normierten 14 Tage festgehalten werden könnte. Neben dem hier vorliegenden Fall, dass die Abschiebung krankheitsbedingt nicht durchgeführt werden kann, ist auch an Fälle zu denken, in denen aufgrund von Witterungsbedingungen der geplante Flug nicht stattfinden kann oder etwaige streikbedingte Verhinderungen die Abschiebung in der konkreten Form unmöglich machen und sich dadurch ein neuer Sachverhalt herausbildet. Der Gesetzgeber hat erkennbar eine Ausweitung nicht gewollt, sondern als Äquivalent für die geringen Anforderungen an die "kleine Abschiebungshaft", die sehr kurze und überschaubare Dauer gesetzt. Zwei Wochen wurden schon von Gesetzgeber als höchstmögliche Frist angesehen, die nicht über den Umweg des (immer wieder)neuen Sachverhalts eine Ausweitung erfahren darf.
Soweit die Ausländerbehörde in ihrer Stellungnahme zur sofortigen weiteren Beschwerde vorträgt, dass nicht nur eine Haftanordnung nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG möglich sei, sondern auch die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gegeben seien, da der begründete Verdacht bestehe, der Betroffene wolle sich seiner Abschiebung entziehen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen ist im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens keine Möglichkeit gegeben, die ursprüngliche Haftanordnung an eine andere Rechtsgrundlage zu knüpfen und zum anderen sind die Ausführungen der Ausländerbehörde auch nicht geeignet, das Tatbestandsmerkmal des begründeten Verdachtes der Entziehungsabsicht zu untermauern. Allein der Umstand, dass der Betroffene alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um eine Rückkehrverpflichtung in sein Heimatland abzuwenden, lässt keine Rückschlüsse auf eine Entziehungsabsicht zu. Auch der Umstand, dass er nunmehr im Rahmen der Abschiebungshaft geltend gemacht hat, suizidgefährdet zu sein, kann nicht im Sinne einer Entziehungsabsicht gewertet werden. Dem Betroffenen war zuvor nicht bekannt, dass seine Abschiebung konkret bevorstehe. Auch ist nicht erkennbar, dass er rechtlich verpflichtet sein könnte, die Ausländerbehörde auf seine psychischen Probleme und etwaig entstehende Probleme bei der Abschiebung hinzuweisen. Er ist allein dazu verpflichtet, sich für eine etwaige Abschiebung zur Verfügung zu halten. Darüber hinaus ist es aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - anders als von der antragstellenden Behörde dargelegt - erkennbar, dass eine psychische Erkrankung des Betroffenen schon zu einem früheren Zeitpunkt bekannt war.
Inwieweit die behauptete Selbstmordgefährdung die Polizeibehörden berechtigten könnte, den Betroffenen im Rahmen des HFEG zu schützen, ist vom Senat nicht zu überprüfen.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst. Gemäß § 15 Abs. 2 FEVG ist die Verwaltungsbehörde zur Zahlung gerichtlicher Gebühren nicht verpflichtet.
Jedoch hat die antragstellende Behörde gemäß § 16 Satz 1 FEVG die außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen zu tragen, denn für die Ausländerbehörde hat ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorgelegen. Selbst wenn man das Stellen eines Verlängerungsantrages für zulässig hält im Rahmen des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, so muss zum Zeitpunkt der Antragstellung feststehen, dass die Abschiebung des Betroffenen im Rahmen der Höchstdauer möglich ist. Dies hat die antragstellende Behörde bei ihrer Antragstellung nicht dargelegt und es hat sich herausgestellt, dass die Abschiebung in der Frist auch nicht möglich war.
Ende der Entscheidung
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