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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: 20 W 423/00
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 30 Abs. 2 | |
KostO § 30 Abs. 3 Satz 1 | |
KostO § 131 Abs. 1 Nr. 1 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
17 T 112/99 LG Darmstadt
Entscheidung vom 26.10.2000
In der Notarkostensache ...
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 1.8.2000 am 26.10.2000 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kostengläubiger hat die gerichtlichen Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert bis 300.- DM.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist kraft Zulassung in dem angefochtenen Beschluss statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass für die Beurkundung einer sogenannten Patientenverfügung der Regelwert des § 30 Abs. 2 Kost0 von 5.000,-- DM bei der Bemessung des Wertes zugrunde zu legen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Streifzug durch die Kostenordnung 4. Aufl. Rn. 954).
In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, ist der Wert gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 Kost0 nach § 30 Abs. 2 Kost0 zu bestimmen, beträgt also regelmäßig 5.000,- DM und kann nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 1 Million DM angenommen werden. Bei der Bestimmung des Wertes kommt es nicht darauf an, ob genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Wertes ermangeln oder sich finden lassen; der Regelwert gilt hier auch dann, wenn ein Geschäft infolge naher Beziehung zu Vermögenswerten tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung geben würde (Göttlich-Mümmler, Kost0, 13. Aufl., "nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten"; Rohs/Wedewer, Kost0, 3. Aufl., § 30 Rn. 37; BayObLGZ 1960, 1 Rpfleger 1960, 129 und 187).
Bei der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaße eine Abweichung von dem Regelwert geboten ist (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Kost0), sind insbesondere der Wert des Gegenstandes, die wirtschaftliche Bedeutung und der Zweck des Geschäftes sowie auch die persönlichen Interessen und Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen (Rohs/Wedewer, a.a.O., Rn. 37, Göttlich-Mümmler, a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 30 Rn. 55). Damit bietet Abs. 2 Satz 2 ein gewisses Korrektiv für diejenigen Fälle, in denen zwar keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung möglich sind, andererseits aber ein Betrag von 5000,DM als unangemessen erscheint. Das Gericht braucht von diesem Regelwert nur dann abzuweichen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls, bereits erkennen lassen, dass dieser Wert unangemessen hoch oder niedrig ist (Hartmann, a.a.0.1 Rn. 54).
Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass bei der Beurkundung der Patientenverfügung die Vermögensverhältnisse der Erklärenden unbeachtlich sind. Sinn und Zweck der Patientenverfügung ist nicht die Sicherung der Interessen der hinterbliebenen Erben, sondern die Regelung des Wunsches des Erklärenden, dass im Falle einer lebensbedrohenden Erkrankung keine lebensverlängernden Maßnahmen getroffen werden. In einem solchen Fall wird das Interesse des Erklärenden nicht durch den Wert seines Vermögens bestimmt, sondern durch seinen ideellen Wunsch, in Würde sterben zu können. Dieser Wunsch kann nicht ohne weiteres unterschiedlich danach bewertet werden, ob der Erklärende vermögend ist oder nicht.
Weitere Gesichtspunkte für die Annahme, der Regelwert sei unangemessen niedrig, vermag der Senat bisher nicht zu erkennen, zumal es sich bei der Beurkundung einer - im übrigen nicht formbedürftigen - Patientenverfügung um ein rechtlich einfaches Notariatsgeschäft handelt.
Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Regelwert von 5.000,- DM in Ansatz gebracht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 Kost0.
Der Beschwerdewert entspricht dem Wert des weiter verfolgten Gebührenanspruches.
Ende der Entscheidung
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