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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.09.2004
Aktenzeichen: 20 W 428/01
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 23 IV | |
WEG § 43 I 4 |
2. Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich berechtigt, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen.
3. Für die Anfechtung eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses fehlt nach Bestandskraft des Erstbeschlusses das Rechtsschutzbedürfnis.
4. Antragserweiterung, Antragsänderung und Stellung eines Gegenantrags sind auch im Beschwerdeverfahren bei Sachdienlichkeit oder Zustimmung des Gegners zulässig. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Bejahung der Sachdienlichkeit im Erstbeschwerdeverfahren gebunden.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss
Entscheidung vom 22.09.2004
In der Wohnungseigentumssache
betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft ...straße ... in O1-O2
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 07.09.2001 am 22.09.2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Verfahrens derr weiteren Beschwerde wird au 20.000,00 DM = 10.225, 84 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beteiligten zu 1) bis 5) bilden die Eigentümergemeinschaft ...straße ... in O1- O2, deren Verwalterin die Beteiligte zu 6) inzwischen ist. Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen, die das Vorgehen gegen den ehemaligen Bauträger wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum zum Inhalt hatten. Die Antragstellerin war bis 2000 Geschäftsführerin der Bauträgergesellschaft, bis 1996 zusammen mit ihrem Ehemann, der sie im amtsgerichtlichen Verfahren auch vertreten hat. Über das Vermögen des Bauträgers wurde im März 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit am 02.04. 2001 bei Gericht eingegangenem FAX- Schreiben stellte die Antragstellerin den Antrag, die Beschlüsse der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 17.03.2001 für ungültig zu erklären. Sie beanstandete in formeller Hinsicht, dass ein nicht stimmberechtigter Erwerber an der Abstimmung beteiligt gewesen sei. Außerdem sei die Eigentümerversammlung zur Unzeit, nämlich an einem Samstag um 10.00 Uhr und in der Wohnung der Beteiligten zu 4) abgehalten worden. Das Protokoll der Versammlung sei vor Versendung auf Veranlassung der Beteiligten zu 3) und 4) durch deren Hausanwalt überprüft worden. Inhaltlich entspreche es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, dass die Gemeinschaft den Beteiligten zu 3) und 4) die Kosten für ein von diesen eingeholtes Privatgutachten ersetzen solle und der Verwalter durch die Beauftragung eines Wohnungseigentümers mit der Information der eingeschalteten Rechtsanwälte übergangen werde. In der Antragsschrift wurde weiter ausgeführt, dass bereits am 09.02.2001 eine Eigentümerversammlung zu denselben Tagesordnungspunkten stattfand, von dem Protokoll dieser Versammlung, das der Antragsschrift beigefügt war (Bl. 10, 11 d. A.), habe die Antragsteller erst am 02.04.2001 Kenntnis erlangt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 12.06.2001 nahm der Vertreter der Antragstellerin seinen Antrag auf Ungültigerklärung hinsichtlich der in der Eigentümerversammlung vom 17.03.2001 zu TOP 4 und 5 gefassten Beschlüsse zurück und stellte den Antrag aus der Antragsschrift, bezogen auf die Tagesordnungspunkte 1. bis 2.7 (Bl. 79 d. A.).
Mit am Ende der Sitzung verkündetem Beschluss (Bl. 79- 84 d. A.) wies das Amtsgericht den Antrag zurück, da es am Rechtschutzbedürfnis fehle. Durch die ausschließliche Anfechtung der Beschlüsse vom 17.03.2001 könne die Antragstellerin ihr Antragsbegehren nicht verwirklichen, denn es gelte auch im Fall einer Ungültigerklärung der Beschlüsse vom 17.03.2001 der inhaltsgleiche und inzwischen bestandskräftige Eigentümerbeschluss vom 09.02.2001.
In einer Eigentümerversammlung vom 30.06.2001 haben die Wohnungseigentümer unter TOP 1 und TOP 2. 1 bis 2.7 (B. 143, 144 d. A.) erneut über das Vorgehen gegen den Bauträger wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum Beschlüsse gefasst.
Die Antragstellerin hat den ihr am 26.06. 2001 zugestellten amtsgerichtlichen Beschluss mit am 10.07.2001 bei Gericht eingegangenen Schreiben angefochten und erweiternd beantragt, auch die am 09.02.2001 und 30.06.2001 hinsichtlich der Inanspruchnahme des Bauträgers gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Für die Anfechtung der Beschlüsse vom 09.02.2001 hat Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, da sie darüber im Unklaren gelassen worden sei, ob eine Beschlussfassung überhaupt erfolgt sei bzw. die Antragsgegner die am 09.02.2001 gefassten Beschlüsse überhaupt als wirksam angesehen hätten angesichts der erneuten Beschlussfassung am 17.03.2001. Auch sei sie erst durch den am 26.06.2001 zustellten Beschluss auf die Erforderlichkeit der zusätzlichen Anfechtung der Beschlüsse vom Februar 2001 aufmerksam geworden. Im übrigen ist die Antragstellerin der Meinung, ihr Antrag vom 02.04.2001 sei bereits dahin auszulegen, dass sie auch die Beschlüsse vom 09.02.2001 angefochten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt habe. Die Antragsgegner sind der Beschwerde entgegengetreten und haben keine Zustimmung zur Antragserweiterung erteilt. Sie haben u. a. unwidersprochen vorgetragen, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung das fehlende Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin für die Anfechtung der Beschlüsse vom 17.03.2001 gerügt, der Vertreter der Antragstellerin trotzdem nicht die Anfechtung der Beschlüsse vom 09.02.2001 erklärt habe. Im übrigen haben sie darauf verwiesen, dass die Beschlüsse vom 30.06.2001 nicht inhaltsgleich zu den Beschlüssen vom 09.02. und 17.03.2001 seien, sondern gerade den Beanstandungen der Antragstellerin Rechnung getragen worden sei.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 07.09.2001 (Blatt 220-225 d. A.) die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei ausschließlich der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.03.2001 gewesen. Für die Anfechtung dieses Zweitbeschlusses fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis auf Grund der Bestandskraft des inhaltsgleichen Erstbeschlusses. Die als sachdienlich zugelassene Antragserweiterung sei erfolglos, da die ausdrücklich im Beschwerdeschreiben vom 10.07.2001 erklärte Anfechtung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 09.02.2001 verfristet und auch der Wiedereinsetzungsantrag verspätet gewesen sei angesichts der Kenntniserlangung der Antragstellerin am 02.04.2001. Soweit die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.06.2001 identisch mit dem Beschluss vom 09.02.2001 seien, fehle auch insoweit für die Anfechtung das Rechtschutzbedürfnis auf Grund der Bestandskraft des früheren Beschlusses. Soweit Abweichungen vorlägen, sei die Antragstellerin dadurch nicht beschwert, da ihren Beanstandungen gerade Rechnung getragen worden sei.
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer weiteren Beschwerde ihre Anträge aus dem Erstbeschwerdeverfahren weiter. Sie ist der Auffassung, ihr Antrag vom 02.04.2001 sei von den Vorinstanzen unzutreffend ausgelegt worden. Von ihrem erkennbar erstrebten Ergebnis her sei die Anfechtung sowohl der am 09.02., als auch der am 17.03.2001 gefassten Beschlüsse gewollt gewesen. Auf Grund des verspätet erst am 02.04.2001 zu ihrer Kenntnis gelangten Protokolls der Versammlung vom 09.02.2001 sei die Anfechtung auch rechtzeitig erfolgt bzw. in der verspäteten Antragsschrift ein stillschweigender Wiedereinsetzungsantrag zu sehen. Jedenfalls ihrem im Erstbeschwerdeverfahren ausdrücklich gestellten Wiedereinsetzungsantrag habe wegen unverschuldeter Rechtsunkenntnis Statt gegeben werden müssen. Die Antragsgegner verteidigen den angefochtene Beschluss. Angesichts der ausdrücklich auf die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse vom 17.03.2001 beschränkten Antragstellung trotz Hinweis des Antragsgegnervertreters auf das fehlende Rechtschutzbedürfnis sei die Auslegung des Anfechtungsantrages durch die Vorinstanzen zutreffend. Die Antragsgegner verweisen darauf, dass die Antragstellerin auf Grund ihrer Geschäftsführertätigkeit für die Bauträgerin sachkundig und durch ihren als ersten Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft eingesetzten Ehemann kompetent vertreten worden sei. Sie verfolge mit der Anfechtung nicht die Interessen der Gemeinschaft, sondern das sachfremde Ziel, die Bauträgerin vor der Inanspruchnahme zu schützen.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte weitere Beschwerde ist unbegründet, denn der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO), worauf er im Rechtsbeschwerdeverfahren allein zu überprüfen war.
Zutreffend und von der weiteren Beschwerde unbeanstandet ist der Ausgangspunkt der Entscheidung, dass es sich bei den am 17.03.2001 zu TOP 1 und 2.1 bis 2.7 um sogenannte Zweitbeschlüsse handelt im Verhältnis zu den am 09.02.2001 zu TOP 1 und 2.1 bis 2.7 gefassten Beschlüssen und deshalb für die Anfechtung der Zweitbeschlüsse das Rechtsschutzbedürfnis fehlt bzw. entfällt bei Bestandskraft des Erstbeschlusses (BGH NJW 1994, 3230= BGHZ 127,99; Palandt/Bassenge: WEG, 63. Aufl., § 23, Rdnr. 18; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., vor §§ 43 ff., Rdnr. 48). Im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin sind die Vorinstanzen auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von dem Eintritt der Bestandskraft der Beschlüsse vom 09.02.2001 ausgegangen, da diese weder konkludent noch ausdrücklich wirksam angefochten wurden. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, bereits der Antrag vom 02.04.2001 sei dahin auszulegen, dass auch die Beschlüsse vom 09.02.2001 konkludent angefochten seien, ist dem nicht zu folgen. Eine wirksame Beschlussanfechtung liegt nur vor, wenn sich dem Antrag unter Berücksichtigung aller erkennbarer Umstände sowie nach Maßgabe der allgemeinen Auslegungsgrundsätze entnehmen lässt, welche Beschlüsse im einzelnen angefochten werden sollen (OLG Celle OLGZ 1989, 183; Niedenführ/Schulze, aaO., Vor §§ 43 ff., Rdnr. 43). Angesichts der konkreten, auf die Ungültigerklärung in der Eigentümerversammlung vom 17.03.2001 beschränkten Antragstellung reicht die bloße Erwähnung der Beschlussfassung vom 09.02.2001 unter Beifügung auch des Protokolls dieser Versammlung nicht für eine Auslegung im Sinn der Antragstellerin aus. Hinzukommt, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegner die Problematik des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtung des Zweitbeschlusses bei Bestandskraft des Erstbeschlusses von dem Antragsgegnervertreter in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde. Dass der Vertreter der Antragstellerin dies nicht zum Anlass für eine Klarstellung des Umfanges der Anfechtung genommen hatunabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit, steht einer Auslegung dahin, auch die Erstbeschlüsse seien angefochten worden, ebenfalls entgegen. Mangels konkludenter Anfechtung der Erstbeschlüsse war in dem Antrag vom 02.04.2001 auch kein konkludenter Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Anfechtungsfrist für diese Beschlüsse enthalten. Hinsichtlich der ausdrücklichen Anfechtung der Erstbeschlüsse im Erstbeschwerdeverfahren kann vollinhaltlich auf die Ausführungen der Kammer in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Antragstellerin führen zu keiner anderen Bewertung. Mit Kenntnis von dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 09.02.2001 durch Übersendung am 02.04.2001 war jedenfalls die Auskunft des früheren Verwalters widerlegt, es seien auf dieser Versammlung keine Beschlüsse gefasst worden, wie er sie laut seiner Stellungnahme vom 15.07.2001 (Bl. 133 d. A.) zunächst erteilt hatte. Diese Auskunft kann deshalb keine Wiedereinsetzung begründen, nachdem für die Antragstellerin seit dem 02.04.2001 aus dem Versammlungsprotokoll die Beschlussfassung ersichtlich war. Seit diesem Zeitpunkt kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, sie sei absichtlich und arglistig über die gefassten Beschlüsse im Unklaren gelassen worden. Soweit sich die Antragstellerin auf Rechtsunkenntnis als Wiedereinsetzungsgrund beruft, hat die Kammer zu Recht darauf abgestellt, dass diese jedenfalls nicht unverschuldet war, wobei sich die Antragstellerin Versäumnisse ihres Vertreters zurechnen lassen muss. Schon auf Grund seiner Berufs- und Geschäftserfahrungen waren an diesen wie auch an die Antragstellerin erhöhte Anforderungen hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten zu stellen. Der Hinweis der Antragstellerin auf die rechtliche Komplexität ist berechtigt, vermag sie aber nicht zu entlasten. Da auch die konkrete Verfahrenslage den Umfang der Sorgfaltspflichten eines Rechtmittelführers bestimmt (Niedenführ/Schulze, aaO., Vor §§ 43 ff., Rdnr. 195), ist bei schwierigeren Rechtsfragen eher Rechtsrat einzuholen als bei einfachen und ein Unterlassen der notwendigen Erkundigungen eher schuldhaft. Die rechtliche Problematik der Anfechtung von Erst- und Zweitbeschlüssen stellte sich im amtsgerichtlichen Verfahren in gleicher Weise wie im Beschwerdeverfahren. Da sich die Antragstellerin nach eigenem Vortrag im Beschwerdeverfahren rechtskundig beraten ließ, also die entsprechende Notwendigkeit erkannte, hätte sie dies in gleicher Weise schon bei Verfahrenseinleitung tun können. Weil sie dies unterlassen hat, war die Fristversäumnis nicht unverschuldet.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist auch insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, als die Anfechtung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.06.2001 erfolglos geblieben ist. Zwar wird in den Fällen der "echten Streitverfahren" des FGG, zu denen die Verfahren nach §§ 43 ff. WEG zählen, die Zulässigkeit einer Antragserweiterung, Antragsänderung oder eines Gegenantrags auch noch im Verfahren der Erstbeschwerde bei Zustimmung des Gegners oder Sachdienlichkeit für zulässig erachtet (Palandt/Bassenge, aaO., § 43, Rdnr. 15; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 45 Rdnr. 60; Niedenführ/Schulze, aaO., Vor §§ 43 ff., Rdnr. 60). Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Sachdienlichkeit auch für die Anfechtung eines im Lauf des gerichtlichen Verfahrens gefassten Beschlusses, der den ursprünglichen Verfahrensgegenstand berührt, im Beschwerdeverfahren zu bejahen ist, obwohl der Antrag nach § 23 Abs. 4 WEG beim Amtsgericht zu stellen ist (so BayObLGZ 1975, 53, 56). Da die Kammer die Sachdienlichkeit bejaht hat, ist dies für den Senat bindend (KG Wohnungseigentum 1998, 64, 65).
Der Antrag auf Ungültigerklärung der Wohnungseigentümerbeschlüsse vom 30.06.2001 war unabhängig von dem fehlenden Rechtschutzbedürfnis insoweit, als es sich auch bei diesen Beschlüssen inhaltlich um Zweitbeschlüsse handelt, jedenfalls unbegründet. Grundsätzlich sind die Wohnungseigentümer nicht gehindert, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen (BGHZ 113, 197; Niedenführ/Schulze, aaO., § 21 Rdnr. 29). Ob dafür ein sachlicher Grund vorliegen muss (so KG WuM 1994, 561; einschränkend Lüke ZWE 2000, 98, 100), kann vorliegend offen bleiben, denn ein sachlicher Grund für den Wiederholungsbeschluss lag gerade darin, den Beanstandungen der Antragstellerin Rechnung zu tragen. So hat die Antragstellerin selbst nicht vorgetragen, dass die gleichen formellen Mängel vorgelegen hätten wie bei den Beschlüssen vom 17.03.2001. Der Vortrag der Antragstellerin, der damalige Verwalter sei erneut angewiesen worden, kein Protokoll zu erstellen, was als einziger formeller Mangel gerügt worden ist, wird bereits durch den Protokollinhalt, nämlich dass das handschriftliche Protokoll verlesen und von den Anwesenden und dem Verwalter unterzeichnet worden sei, widerlegt. Die inhaltlichen Beanstandungen, für die die Antragstellerin lediglich auf ihren früheren Vortrag Bezug genommen hat, sind ungerechtfertigt, nachdem ihnen in den Wiederholungsbeschlüssen Rechnung getragen wurde. So wurde die Koordination des Vorgehens gegen den Bauträger nicht mehr dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden übertragen, die Überwachung der Nachbesserungsarbeiten soll durch einen vom Verwalter mit Zustimmung des Verwaltungsbeirats auszuwählenden Fachmann erfolgen und insbesondere wurde von der Kostenerstattung für das Privatgutachten A abgesehen. Sonstige neue Anfechtungsgründe hinsichtlich der Beschlüsse vom 30.06.2001 hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
Die gerichtlichen Kosten ihrer demnach erfolglosen weiteren Beschwerde hat die Antragstellerin gemäß §§ 47 Satz 1 WEG i. V. m. 97 Abs. 1 ZPO analog zu tragen.
Es bestand für den Senat keine Veranlassung, von dem in der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz abzuweichen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, § 47 Satz 2 WEG, zumal das Unterliegen der Antragstellerin für eine Anordnung nicht ausreicht.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG und erfolgte in Anlehnung an die unbeanstandete Wertfestsetzung durch das Landgericht.
Ende der Entscheidung
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