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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.11.2002
Aktenzeichen: 20 W 437/02
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 3
ZPO § 574 n.F.
ZPO § 793 Abs. 2 a.F.
Die Zwangsvollstreckung in einem WEG-Verfahren richtet sich allein nach den Vorschriften der ZPO. Durch die ZPO-RG von 27.07.2001 ist die sofortige weitere Beschwerde gem. § 793 Abs. 2 ZPO a.F. entfallen und durch die zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde zum BGH ersetzt worden.
20 W 437/02

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

In der Wohnungseigentumssache

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25.09.2002 am 15.11.2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 1.022.58 EUR

Gründe:

Die Beteiligte zu 1) wurde durch bestandskräftigen Beschluss des Amtsgerichts vom 20.12.2000 (Bl. 8 ) nach entsprechendem Anerkenntnis verpflichtet, Auskunft zu geben über die Verwaltung einer Eigentumswohnung in der betroffenen Liegenschaft in der Zeit vom September 1997 bis Mai 2000 und den sich hieraus für den Beteiligten zu 2) ergebenden Anteil an diesen zu zahlen. Nach Vorlage der Aufstellung der Beteiligten zu 1) vom 30.01.2000 hat der Beteiligte zu 2) in dem Verfahren 3 II 25/01 des AG Bensheim beantragt, der Beteiligten zu 2) die eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben abzunehmen und sie zur Beifügung von Belegen aufzufordern. In dem in diesem Verfahren am 29.08.2001 durchgeführten Termin hat die Beteiligte zu 1) trotz Hinweis des Gerichts auf ihre Verpflichtung im Rahmen der Stufenklage gemäß § 254 ZPO analog zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung diese verweigert.

Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 30.01.2002 (Bl. 20,21 d.A.) gegen die Beteiligte zu 1) ein Zwangsgeld von 2.000,00 DM festgesetzt, für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Zwangshaft angeordnet und einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt. Die Anordnung hat das Amtsgericht auf §§ 254, 888 ZPO analog gestützt und mit dem Verhalten der Beteiligten zu 1) im Termin vom 29.08.2001 begründet. Dieser Beschluss ist der Beteiligten zu 1) laut Zustellungsurkunde am 05.02.2002 zugestellt worden (Bl. 24 d. A.) Unter dem 18.02.2002 hat das Amtsgericht die Höhe des Zwangsgeldes in 1.022,58 EUR geändert und zusätzlich der Beteiligten zu 1) die Kosten auferlegt. Der Berichtigungsbeschluss ist der Beteiligten zu 1) laut Zustellungsurkunde am 25.02.2002 (Bl. 31 a d.A.) zugestellt worden. Mit am 25.02.2002 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat die Beteiligte zu 1) Widerspruch gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 30.01.2002 erhoben und geltend gemacht, wie in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2001 dargelegt, habe sie auf Grund fehlender Buchführung die Einnahmen und Ausgaben nur schätzen und deshalb nicht die Richtigkeit der Angaben nach bestem Wissen und Gewissen beeidigen können. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, als welche ihr Widerspruch gewertet worden ist, hat das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 25.09.2002 (Bl. 38-40 d.A.) in Folge Verspätung als unzulässig verworfen.

Gegen diesen ihr laut Zustellungsurkunde am 09.10.2002 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit am 21.10.2002 bei Gericht eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt und diese darauf gestützt, dass wegen der Berichtigung vom 18.02.2002 die Beschwerdeeinlegung vom 25.02.2002 nicht verfristet sein könne.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den landgerichtlichen Beschluss ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form angebracht worden ist. Sie ist weder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der zuständigen Gerichte (Amtsgericht Bensheim, Landgericht Darmstadt oder Oberlandesgericht Frankfurt am Main), noch durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden, §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 2 FGG.

Obwohl die nach dem Beschluss des BGH vom 02.05.2002 (FG-Prax 2002, 166) erforderliche Rechtsmittelbelehrung durch das Landgericht fehlt, bedurfte es keines Hinweises an die Beteiligte zu 1), um ihr die formgerechte Rechtsmitteleinlegung in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag zu ermöglichen, denn die weitere Beschwerde ist auch unabhängig von ihrer formgerechten Einlegung nicht statthaft.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 30.01.2002 (in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 18.02.2002) um einen Beschluss nach § 888 ZPO analog, also um einen Beschluss im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung, handelt. Der verfahrensrechtliche Charakter der Entscheidung ist nicht davon abhängig, ob die Voraussetzungen für diese Entscheidung vorlagen.

Die Zwangsvollstreckung in Wohnungseigentumssachen findet gemäß § 45 Abs.3 WEG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Verfahren, Rechtsmittelzug und Kostentragung bei Entscheidungen des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts nach den §§ 887- 890 ZPO richten sich allein nach den Vorschriften der ZPO (BayObLG WoM 1999, 358; Palandt/Bassenge: WEG, 61. Aufl., § 45 Rdnr. 5; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 45, Rdnr. 161 m.w.H.; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 45 Rdnr. 82).

Vor der Änderung der Zivilprozessordnung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 (BGBl I S. 1887), das zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, hat der Senat in Übereinstimmung mit den zivilprozessualen Beschwerdevorschriften entschieden, dass die sofortige weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. nur zulässig ist, soweit die Entscheidung des Landgerichts über eine Beschwerde betreffend die Zwangsvollstreckung nach §§ 887-890 ZPO einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält, wovon nicht auszugehen ist, wenn amts- und landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis übereinstimmen (z.B. Beschluss vom 05.03.2001- 20 W 24/01- und Beschluss vom 25.02.2002- 20 W 31/02-).

Durch das Gesetz zur Reform der Zivilprozessordnung vom 27. Juli 2001, das vorliegend anzuwenden ist, weil die Entscheidung des Landgerichts nach dem 01.01.2002 der Geschäftstelle übergeben worden ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO), hat sich der Instanzenzug für ZPO- Beschwerden geändert. An die Stelle der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 793 Abs.2 ZPO a. F. ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO n. F. getreten, für die nach § 133 GVG n. F. der BGH zuständig ist, wenn sie sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts richtet. Da eine Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen in der neuen Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich vorgesehen wurde, ist sie nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie entsprechend § 574 Abs.1 Nr. 2 ZPO n. F. in seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (vgl. BT-Drucksache 14/4722, Seite 122 zu Nr. 96 (793); Steder in MDR 2001, 1333, 1335; Schnauder in JuS 2002, 162, 166). Eine Zulassung durch das Landgericht ist hier nicht erfolgt, obwohl sie hätte ausgesprochen werden können, da die amtsgerichtliche Entscheidung nach dem 01.01.2002 (vgl. §26 Nr. 10 EGZPO) zur Geschäftsstelle gelangt ist. Bei Anwendung des neuen Zivilprozessrechts ist auch das Absehen von einer Rechtmittelzulassung unanfechtbar ( Baumbach/Albers: ZPO, 60. Aufl., § 574, Rdnr. 3; Zöller/Gummer: ZPO, 23. Aufl., § 574, Rdnr. 16). Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin war daher ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Hierzu war der Senat zuständig, da es sich trotz der Anwendung der Zivilprozessvorschriften um ein Rechtsmittel in einer Wohnungseigentumssache und damit um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.

Im übrigen wäre die weitere Beschwerde auch unbegründet, da das Landgericht die Erstbeschwerde zu Recht als verspätet verworfen hat. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß §§ 793, 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO war nach Zustellung am 05.02.2002 bereits am 19.02.2002 abgelaufen. Eine neue Notfrist wird durch die Berichtigung nach § 319 ZPO analog nur ausnahmsweise eröffnet, wenn erst die berichtigte Fassung erkennen lässt, ob und wie die Beteiligte beschwert ist (Baumbach/Hartmann, aaO., § 319, Rdnr. 31; Zöller/Vollkommer, aaO., § 319, Rdnr. 25 a). Dies ist vorliegend bei der in dem Berichtigungsbeschluss erfolgten Umstellung von DM auf EUR nicht der Fall. Die zusätzlich aufgenommene Kostenentscheidung kann außer Betracht bleiben, da sie ohnedies nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht isoliert anfechtbar war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Beschwerdewert war gemäß § 3 ZPO entsprechend dem angeordneten Zwangsgeld festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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