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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: 20 W 438/07
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 67 a Abs. 3 |
Gründe:
I.
Nach Eingang eines Antrages auf Bestellung eines vorläufigen Betreuers wurde der Verfahrenspfleger mit Beschluss vom 29. Juni 2007 bestellt und mit Fax vom selben Tage unter Übermittlung des Antrages um eilige Stellungnahme gebeten. Mit Fax vom 02. Juli 2007 beantragte der Verfahrenspfleger bei dem Vormundschaftsgericht die Festsetzung einer Pauschale in Höhe von 217,17 EUR einschließlich Mehrwertsteuer. Des Weiteren erschien der Verfahrenspfleger am 02.07.2007 persönlich auf der Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichts und teilte mit, dass der Betroffene am 30. Juni 2007 verstorben sei. Die daraufhin vom Rechtspfleger angeregte Rücknahme des Vergütungsantrages und Vorlage einer Zeitabrechnung lehnte der Verfahrenspfleger ab.
Der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts wies mit Beschluss vom 06. August 2007 den Antrag auf Festsetzung einer Pauschale zurück.
Hiergegen wendete sich der Verfahrenspfleger mit der Erinnerung, mit der er insbesondere geltend machte, vom Tod des Betroffenen am 02. Juli 2007 erst nach der Absendung des Antrages auf Festsetzung der Pauschale durch Anruf in der Klinik erfahren zu haben. Nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger sowie Zurückweisung der Erinnerung durch den Amtsrichter wurde die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 01. November 2007 die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Verfahrenspflegers zurück und führte zur Begründung aus, die Festsetzung einer pauschalen Vergütung komme nicht in Betracht, da zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen des § 67 a Abs. 3 Satz 1 FGG infolge des Todes des Betroffenen nicht gegeben gewesen seien.
Hiergegen wendet sich der Verfahrenspfleger mit der am 19. November 2007 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er geltend macht, maßgeblich könne allein sein, dass er noch am Tage der Bestellung seine Tätigkeit aufgenommen und vom Tod des Betroffenen erst nach Antragstellung erfahren habe. Zumindest bis zum Zeitpunkt der Antragstellung sei deshalb die für die Führung der Verfahrenspflegschaft erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung auch gewährleistet gewesen. Im Übrigen sei dem Vormundschaftsgericht durch seine langjährige Abrechnungsweise bekannt, dass er jede Verfahrenspflegschaft unabhängig vom tatsächlichen Aufwand pauschal abrechne. Die Bezirksrevisorin verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, es könne nur darauf ankommen, dass der Vergütungsantrag hier nach dem Tod des Betroffenen und somit nach Beendigung der Tätigkeit gestellt worden sei.
II.
Die kraft Zulassung im landgerichtlichen Beschluss gemäß §§ 65 a Abs. 5 S. 2, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Die Vorinstanzen haben zu Recht die Bewilligung einer Pauschale für die Tätigkeit des Verfahrenspflegers abgelehnt.
Nach § 67 a Abs. 3 FGG kann das Vormundschaftsgericht dem Verfahrenspfleger anstelle eines Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift einen festen Geldbetrag zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Aufschöpfung durch den Pfleger gewährleistet ist.
Dabei ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Abs. 1 VBVG bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 3,-- EUR je Stunde zu vergüten, ohne dass es einer Nachweisung der aufgewandten Zeit und der tatsächlichen Aufwendungen bedarf.
Diese mit dem 2. BtÄndG zugleich mit dem VBVG neu eingefügte und zum 01. Juli 2005 in Kraft getretene Vorschrift des § 67 a Abs. 3 FGG, die die Möglichkeit der Zubilligung einer Individualpauschale in Form eines festen Geldbetrages vorsieht, wurde ersichtlich der Regelung des § 1836 b Satz 1 Nr. 1 BGB a. F. über die Bewilligung einer Pauschalvergütung für den Berufsbetreuer nachgebildet, die praktisch jedoch keine erhebliche Bedeutung erlangt hatte. Im Unterschied hierzu bezieht sich die Pauschale für den Verfahrenspfleger jedoch nicht nur auf die Vergütung, sondern auch auf den Aufwendungsersatz.
Voraussetzung für die Bewilligung der Individualpauschale ist nach § 67 a Abs. 3 Satz 1 FGG, dass die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Pfleger gewährleistet ist.
Damit kommt sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Bewilligung einer Pauschalvergütung nach Abschluss der Tätigkeit des Verfahrenspflegers nicht mehr in Betracht (vgl. Jansen/Sonnenfeld, FGG, 3. Aufl., § 67 a Rn. 22). Bereits der Wortlaut der Norm, der auf die Vorhersehbarkeit der erforderlichen Zeit und die Gewährleistung ihrer Ausschöpfung abstellt, deutet darauf hin, dass für die Bewilligung der Pauschale kein Raum mehr ist, wenn die Tätigkeit beendet ist und somit der tatsächliche Zeit- und Kostenaufwand nicht mehr prognostiziert werden muss, sondern bereits feststeht. Dies wird zusätzlich durch den Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt, welcher letztlich aus Vereinfachungsgründen eine Pauschalierung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes des Verfahrenspflegers vorsieht und insoweit eine in die Zukunft gerichtete Prognose erfordert. Zwar steht es der Bewilligung der Pauschalvergütung nicht entgegen, wenn der Verfahrenspfleger zum Zeitpunkt ihrer Beantragung und Bewilligung mit seiner Tätigkeit bereits begonnen hat. Ist jedoch darüber hinaus die Tätigkeit des Verfahrenspflegers durch den zwischenzeitlich eingetretenen Tod des Betroffenen bereits beendet, so kommt die Bewilligung einer Individualpauschale nicht mehr in Betracht (vgl. hierzu Thüringer OLG FamRZ 2002, 1431 zu § 1836 b a.F. BGB). Hieran vermag auch der von dem Verfahrenspfleger hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, dass er nach eigenen Angaben vom Tod des Betroffenen erst kurz nach der Übermittlung seines Vergütungsantrages per Fax an das Vormundschaftsgericht erfahren hat. Denn jedenfalls kommt nach dem Tod des Betroffenen eine Prognose bezüglich der Frage des weiteren Zeit- und Sachaufwandes des Verfahrenspflegers, die die Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Individualpauschale darstellt, nicht mehr in Betracht. Außerdem entfällt das Bedürfnis für eine Pauschalierung, weil der insgesamt erforderliche Zeit- und Sachaufwand feststeht.
Der Verfahrenspfleger wurde deshalb im vorliegenden Falle zu Recht darauf verwiesen, seine Tätigkeit gemäß § 67 a Abs. 1 und 2 FGG abzurechnen.
Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verfahrenspfleger seine Tätigkeit bisher üblicherweise gegenüber dem Vormundschaftsgericht nach § 67 a Abs. 3 FGG abgerechnet hat.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.
Ende der Entscheidung
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