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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.09.2005
Aktenzeichen: 20 W 439/05
Rechtsgebiete: WEG, ZPO
Vorschriften:
WEG § 43 | |
WEG § 45 | |
ZPO § 319 | |
ZPO § 574 |
Gründe:
I.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das Landgericht auf Antrag der Antragsgegner den vorangegangenen im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Landgerichts vom 10.02.2005 in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass nicht die Antragsgegnerin, sondern vielmehr die Antragstellerin und Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu tragen hat. Gegen diesen am 07.09.2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 09.09.2005 - beim Landgericht eingegangen am 13.09.2005 (Bl. 370 ff, 379 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, sofortige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde ausweislich des Beschlusses vom 14.09.2005 (Bl. 372 ff d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 01.09.2005 ist unstatthaft und mithin unzulässig.
In Wohnungseigentumssachen kann ein Beschluss wegen offenbarer Unrichtigkeiten in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO berichtigt werden. Die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen einen solchen Beschluss richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Dies betrifft aber nicht nur die Vorschrift des § 319 Abs.3 ZPO, auf die das Landgericht im angefochtenen Beschluss hingewiesen hat, sondern auch die allgemeinen Bestimmungen über die Statthaftigkeit von Beschwerden (BayObLG WuM 2003, 296). Gegen die berichtigende Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht ist seit der Neuregelung des Zivilprozesses durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S.1887) nach § 574 Abs.1 ZPO die befristete Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat (vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 319 Rz. 36; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 319 Rz. 26; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 319 Rz. 9). In Wohnungseigentumssachen als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt diese Einschränkung für die in Betracht kommende sofortige weitere Beschwerde ebenfalls (BayObLG WuM 2003, 296 unter Hinweis auf BayObLG FGPrax 2002, 119; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 220; OLG Köln FGPrax 2002, 230; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 127; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 45 WEG Rz. 6), wobei allerdings über die Rechtsbeschwerde entgegen § 133 GVG nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (vgl. zum Ablehnungsverfahren etwa Senat, Beschluss vom 10.01.2005, 20 W 533/04, und Beschluss vom 08.07.2004, 20 W 262/04, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Demnach ist das Rechtsmittel der Antragsteller als unzulässig zu verwerfen, ohne dass der Senat zu einer Sachprüfung der landgerichtlichen Entscheidung berechtigt wäre.
Für die Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 574 ZPO fehlt es nämlich an der Zulassung durch das Landgericht. Sie ist im angefochtenen Beschluss nicht - weder im Tenor noch in der Gründen - eindeutig zugelassen worden; dies ist als Nichtzulassung auszulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30.03.2004, 20 W 360/03, unter Hinweis auf OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 1507; Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 15. Aufl., Vorb §§ 19-30 Rz. 30). Die Erwähnung der "sofortigen Beschwerde" im letzten Absatz des angefochtenen Beschlusses stellt keine solche Zulassung dar. Daraus ergibt sich vielmehr, dass das Landgericht - insoweit nicht zutreffend - von einer gemäß § 319 Abs. 3 WEG statthaften sofortigen Beschwerde ausgeht, die grundsätzlich gar keiner Zulassung bedürfte. Damit kann darin nicht die Entscheidung über die Zulassung einer weiteren Beschwerde gesehen werden, die an besondere gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist. Nicht einmal eine (auch falsche) Rechtsmittelbelehrung könnte die notwendige Zulassung ersetzen (Senat, Beschluss vom 30.03.2004, 20 W 360/03, unter Hinweis auf Keidel/Kuntze/Kahl, a.a.O., Vorb §§ 19-30 Rz. 30; BayObLGZ 2000, 318; OLG Karlsruhe FGPrax 1999, 183); für die hier am Rande vorgenommene (fehlerhafte) Erwähnung eines möglichen Rechtsmittels kann nichts anderes gelten. Die fehlende Zulassung durch das Landgericht kann auch nicht nachgeholt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 30.03.2004, 20 W 360/03, mit weiteren Nachweisen), zumal die in § 574 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Über die Zulassung hat allein das Landgericht zu befinden, an seine Entscheidung ist der Senat gebunden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.
Am Rand bemerkt der Senat noch, dass das Rechtsmittel auch nicht als sofortige Beschwerde im Sinne des § 45 Abs. 1 WEG statthaft wäre, weil diese sich lediglich gegen Endentscheidungen richten kann, also solche, die über den Gegenstand des Verfahrens in einer die Instanz abschließenden Weise entscheiden. Auch als "außerordentliche Beschwerde" wäre sie nicht zulässig (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 30.03.2004, 20 W 360/03; BayObLG WuM 2003, 296 mit weiteren Nachweisen).
III.
Der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 09.09.2005 gestellte Antrag auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann sich - wie sich aus der Begründung ergibt - allenfalls auf die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10.02.2005 beziehen, weil die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Berichtigungsbeschluss vom 01.09.2005 nicht versäumt ist. Dieses Rechtsmittel ist vielmehr aus den oben genannten anderweitigen Gründen als unzulässig zu verwerfen.
Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 09.09.2005 im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf einen möglichen Tatbestandsberichtigungsantrag abstellt, bemerkt der Senat, dass er zur Entscheidung über einen derartigen Berichtigungsantrag nicht zuständig wäre, sondern das Landgericht, so dass er auch für den diesbezüglich gestellten Antrag auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Entscheidung berufen wäre.
Dem formlos zulässigen Antrag auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde (vgl. BayObLGZ 1951, 353) fehlt es bereits an den formellen Voraussetzungen, so dass auch er zurückzuweisen ist.
Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin angesichts des offenkundigen Schreibfehlers im Beschluss des Landgerichts vom 10.02.2005 ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde einzuhalten, §§ 43 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 4, 22 Abs. 2 FGG (vgl. dazu etwa OLG Düsseldorf FGPrax 2002, 170) und ob die Antragstellerin die diesbezüglichen Tatsachen hinreichend glaubhaft gemacht hat. Nach den genannten Vorschriften hätte nämlich nicht nur der Wiedereinsetzungsantrag, sondern auch die sofortige weitere Beschwerde binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses eingelegt werden müssen (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, a.a.O., § 22 Rz. 49; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RpflG, 10. Aufl., § 22 FGG Rz. 7; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 49; Niedenführ/Schulz, WEG, 7. Aufl., Vor §§ 43 ff Rz. 198). Diese Frist begann spätestens mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses vom 01.09.2005 zu laufen und kann nicht mehr gewahrt werden. Im Schriftsatz der Antragstellerin vom 09.09.2005 kann eine solche sofortige weitere Beschwerde im Sinne des § 45 Abs. 1 WEG nicht gesehen werden; er enthält lediglich die sofortige Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 01.09.2005 und den Wiedereinsetzungsantrag. Weder aus den formulierten Anträgen noch aus der Begründung (vgl. insbesondere Seite 1 unten, 2 oben) ergibt sich, dass die Antragstellerin damit das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10.02.2005 einlegen wollte. An einer derartigen Auslegung entgegen Wortlaut und Inhalt des Schriftsatzes wäre der Senat überdies auch deshalb gehindert, weil die sofortige weitere Beschwerde für diesen Fall für die Antragstellerin kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen wäre. Sie wäre nämlich nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form angebracht worden; sie wäre weder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der zuständigen Gerichte (Amtsgericht Bad Homburg v. d. H., Landgericht Frankfurt am Main, Oberlandesgericht Frankfurt am Main), noch durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden, §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1, Abs. 4, 21 Abs. 2 FGG.
In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat aber am Rande, dass ein Rechtsmittel gegen die landgerichtliche Entscheidung vom 10.02.2005 auch in der Sache erfolglos gewesen wäre. Das Landgericht hatte die Erstbeschwerde zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie sich lediglich gegen eine (unselbstständige) Kostenentscheidung des Amtsgerichts gerichtet hatte, §§ 43 Abs. 1 WEG, 20a Abs. 1 Satz 1 FGG. Es handelte sich nämlich nicht um einen Fall des § 20a Abs. 2 FGG, wie die Antragstellerin nun ausweislich des Schriftsatzes 19.09.2005 (vgl. Seite 1 unten, 2 oben) meint. Das Amtsgericht hatte nämlich gerade nicht ausschließlich über die Verfahrenskosten entschieden (= isolierte Kostenentscheidung), sondern hatte auch (in der Hauptsache) festgestellt, dass das Verfahren durch den Vergleich vom 02.03.2004 in der Hauptsache erledigt war, was die Antragstellerin in Abrede gestellt hatte. Auf den Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 20a Abs. 2 FGG kommt es mithin nicht an.
IV.
In Wohnungseigentumsverfahren ist auch in einem Nebenverfahren wie hier über die Kosten nach § 47 WEG zu entscheiden. Jedoch dürften hinsichtlich der Gerichtskosten die Vorschriften der § 48 Abs. 1 und 4 WEG nicht anwendbar sein; maßgebend sind insoweit vielmehr die Vorschriften der Kostenordnung, mithin § 131 KostO (Senat, Beschluss vom 16.08.2002, 20 W 166/02; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 48 Rz. 68; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 47 WEG Rz. 3). Der Senat hat von der Möglichkeit des § 16 Abs. 2 KostO Gebrauch gemacht, weil die Antragstellerin im angefochtenen Beschluss auf die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde hingewiesen worden ist.
Für die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten im vorliegenden Verfahren hat der Senat keine Veranlassung gesehen, da das Unterliegen der Antragstellerin hierfür nicht ausreicht und im Übrigen die weiteren Beteiligten durch den Senat am Verfahren nicht beteiligt worden sind, § 47 Satz 2 WEG.
Eine Wertfestsetzung gemäß § 48 Abs. 3 WEG ist mithin nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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