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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: 20 W 445/03
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 1836 I 1 | |
BGB § 1908 i I | |
FGG § 20 I | |
FGG § 69 g I 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 26.02.2004
In dem Betreuungsverfahren
...
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24. November 2003 am 26. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Beteiligte zu 1) hat die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde zu tragen.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 2), der hauptberuflich als Bewährungshelfer tätig ist, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Mai 2002 für den Betroffenen zum Betreuer bestellt. Gegen die in dem Beschluss zugleich getroffene Feststellung, der Betreuer führe die Betreuung berufsmäßig, wendete sich die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde, welche das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss wegen fehlender Beschwerdeberechtigung als unzulässig verwarf.
Hiergegen richtet sich die Beteiligte zu 1) mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde gemäss §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4 FGG zulässig. Da es sich nicht um eine Vergütungsentscheidung im Sinne des § 56 g Abs. 5 FGG handelt, ist keine fristgebundene sofortige weitere Beschwerde gegeben und es bedarf auch nicht der vom Landgericht ausgesprochenen Zulassung der weiteren Beschwerde. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) ergibt sich bereits daraus, dass das Landgericht ihr Rechtsmittel als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH NJW 1989, 1860; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 10 m.w.N.). In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Staatskasse eine Beschwerdebefugnis gegen die mit der Betreuerbestellung verbundene Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung nicht zusteht.
Allerdings ist der Senat in zwei Entscheidungen (20 W 565/99 und 20 W 246/00), welche die isolierte nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Führung von Betreuungen kurz nach Inkrafttreten des BtÄndG betrafen, von einer Beschwerdeberechtigung der Staatskasse ausgegangen. Zwischenzeitlich hat sich in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend die Auffassung herausgebildet, dass der Staatskasse gegen die in die Einheitsentscheidung über die Betreuerbestellung nach § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB einzubeziehende Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung ein Beschwerderecht nicht zusteht (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1444 = FGPrax 1999, 110 = BtPrax 1999, 155; OLG Hamm FamRZ 2001, 1452 = FGPrax 2001, 18; BayObLG FamRZ 2001, 1484 = BtPrax 2001, 204; Palandt/Diederichsen, BGB, 63.Aufl., § 1836 Rn. 4; Keidel/Kayser, a.a.O., § 69 g Rn. 15; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 g Rn. 15; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 g Rn. 28). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Wie sich aus § 69 g Abs. 1 Satz 1 FGG ergibt, steht der Staatskasse eine generelle Beschwerdeberechtigung zur Anfechtung der Betreuerbestellung nicht zu. Die Betreuerbestellung umfasst gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB als Einheitsentscheidung auch die Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung. Diese steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Auswahl des Betreuers, da nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB ein Berufsbetreuer nur bestellt werden darf, wenn ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer nicht zur Verfügung steht oder zur Führung der Betreuung ungeeignet wäre. Ein Beschwerderecht wird dem Vertreter der Staatskasse nach § 69 g Abs. 1 Satz 2 FGG nur für den Sonderfall zugebilligt, dass er geltend macht, die Betreuung könne statt durch einen Berufsbetreuer durch eine oder mehrere andere geeignete ehrenamtliche Betreuer erfolgen. Hieraus ergibt sich zugleich, dass ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Auswahl oder Bestellung des Betreuers der Staatskasse nicht eingeräumt werden sollte (ebenso zur Ablehnung einer Beschwerdeberechtigung der Staatskasse gegen die Erweiterung der Aufgabenkreise eines Betreuers Senatsbeschluss vom 28. Januar 2004 20 W 390/03).
Ein Beschwerderecht der Staatskasse ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 FGG. Zwar hat die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung im Falle der Mittellosigkeit des Betroffenen zur Folge, dass die Staatskasse die Vergütung des Betreuers zu tragen hat. Hierbei handelt es sich aber lediglich um die allgemeine Aufgabenerfüllung des Staates, die sich als Folge der gerichtlichen Entscheidung über die Auswahl und Bestellung eines Betreuers und den Umfang der ihm zugewiesenen Aufgabenkreise aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Staatskasse unter diesem Gesichtspunkt kann jedoch nicht als ausreichend für eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG angesehen werden ( so bereits OLG Hamm und BayObLG jeweils a.a.O.). Dies steht auch im Einklang mit der Intention des Gesetzgebers, der ersichtlich nicht von einem Beschwerderecht der Staatskasse gegen sämtliche Entscheidungen im materiellen Betreuungsrecht mit vergütungsrechtlichen Folgen ausging, sondern wie in § 69 g Abs. 1 Satz 2 FGG der Staatskasse ein eigenes Beschwerderecht nur unter bestimmten und gesetzlich näher konkretisierten Voraussetzungen einräumen wollte (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 50, 57). Somit steht ein Beschwerderecht gegen die Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung zwar gemäß § 20 Abs. 1 FGG dem Betreuten und dem bestellten Betreuer als rechtlich unmittelbar Betroffenen, mangels eigener Rechtsbeeinträchtigung aber nicht der Staatskasse zu.
Zwar hat das OLG Köln (FamRZ 2001, 1643) ein Beschwerderecht der Staatskasse gegen die Feststellung, dass ein Verfahrenspfleger "als Rechtsanwalt" bestellt sei, anerkannt (anderer Auffassung zur Feststellung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft: OLG Brandenburg FamRZ 2003, 323). Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, bedarf für den vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung. Insbesondere ist insoweit eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG nicht veranlasst. Denn bei dem vom OLG Köln entschiedenen Fall handelt es sich um einen anderen Sachverhalt, der auch nach anderen rechtlichen Vorschriften und Maßstäben zu beurteilen ist. Deshalb hat auch das OLG Köln im Hinblick auf die zuvor ergangene und ihm bekannte Entscheidung des OLG Hamm (a.a.O.) von einer Vorlage an den BGH ausdrücklich abgesehen.
Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 11 Abs. 1 KostO; die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Ende der Entscheidung
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