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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.06.2005
Aktenzeichen: 20 W 458/04
Rechtsgebiete: AktG, GmbHG


Vorschriften:

AktG § 273 IV
GmbHG § 74 I
Wurde eine GmbH nach Durchführung der Abwicklung auf Antrag des Liquidators im Handelsregister nach § 74 Abs. 1 GmbHG gelöscht, so kommt später die Bestellung eines Nachtragsliquidators nur in Betracht, wenn der Antragsteller durch substantiierte Behauptungen darlegt, dass noch verteilbares Vermögen existiert. Ein Nachtragsliquidator kann nicht zu dem Zweck bestellt werden, auf Grund vager Anhaltspunkte nach verbliebenem Firmenvermögen zu forschen.
Gründe:

Das Rechtsmittel, mit welchem der Antragsteller sein Begehren auf Bestellung zum Nachtragsliquidator für die nach Beendigung der Liquidation auf Anmeldung des früheren Liquidators am 08. Oktober 1990 gelöschten Gesellschaft weiter verfolgt, ist zulässig. Es kann dahinstehen, ob gegen die Ablehnung der Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine GmbH das Rechtsmittel der unbefristeten Beschwerde oder der fristgebundenen sofortigen Beschwerde gegeben ist. Denn auch im Falle einer Fristgebundenheit des Rechtsmittels wurde dieses - ebenso wie die Erstbeschwerde - innerhalb der Zweiwochenfrist jeweils nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt.

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben die Bestellung eines Nachtragsliquidators zu Recht abgelehnt.

Wurde ein Gesellschaft nach Beendigung der Liquidation auf Anmeldung des Liquidators gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG im Handelsregister gelöscht, so kommt die Bestellung eines Nachtragsliquidators analog § 273 Abs. 4 AktG nur dann in Betracht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt der Löschung noch Gesellschaftsvermögen vorhanden war. Die Bestellung des Nachtragsliquidators erfolgt auf Antrag eines Beteiligten, insbesondere eines Gesellschafters oder eines Gesellschaftsgläubigers durch den Registerrichter (vgl. Balser/Bokelmann/Piorreck, Die GmbH, 13. Aufl., Rn. 503/504).

Die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister begründet die Vermutung ihrer Vermögenslosigkeit. Will ein Beteiligter die Bestellung eines Nachtragsliquidators erreichen, so genügt deshalb die bloße Behauptung, die Gesellschaft besitze noch Vermögenswerte, nicht. Vielmehr muss er ein Rechtsschutzinteresse an der Bestellung des Nachtragsliquidators geltend machen und durch substantiierte Behauptungen darlegen, dass noch verteilbares Vermögen der bereits gelöschten Gesellschaft vorhanden ist, was sodann der amtswegigen Überprüfung des Registergerichts nach § 12 FGG unterliegt (vgl. BayObLG GmbHR 1985, 54; OLG Frankfurt Rpfleger 1976, 329; OLG Stuttgart GmbHR 1994, 485; Keidel/Kuntze/ Winkler, FGG, 15. Aufl., § 141 a Rn. 16).

Im vorliegenden Falle sind die Vorinstanzen zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass schon das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers in Zweifel zu ziehen ist. Denn dieser hat lediglich behauptet, in seiner Eigenschaft als früherer Vergleichsverwalter und Sachwalter der Gläubiger noch offene Vergütungsansprüche zu besitzen, ohne diese jedoch durch Vorlage einer Abrechnung und die konkrete Angabe, in welcher Höhe er bisher eine Zahlung nicht erhalten hat, zu erläutern. Sofern der Antragsteller sich zu einer diesbezüglichen Bezifferung außer Stande sieht, wird er diesbezügliche Ansprüche auch zukünftig nicht realisieren können, so dass bereits ein Rechtsschutzbedürfnis für die Bestellung eines Nachtragsliquidators fraglich erscheint. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

Denn die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass es jedenfalls an der notwendigen Darlegung des Vorhandenseins von Vermögen in Gestalt von realisierbaren Ansprüchen der Gesellschaft fehlt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Landgericht diesbezüglich zutreffend von den eingangs geschilderten Voraussetzungen bezüglich der Notwendigkeit einer näheren Darlegung ausgegangen und hat an die Glaubhaftmachung auch keine zu hohen Anforderungen gestellt. Des Weiteren lässt die tatrichterliche Einschätzung des Landgerichts, wonach die Ausführungen des Antragstellers hierzu nicht ausreichen, keine Rechtsfehler erkennen. Der bisherige Vortrag des Antragstellers ist nicht substantiiert genug, um konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein und die Realisierbarkeit von Ansprüchen der gelöschten Gesellschaft darzulegen. Die hierzu erforderlichen konkreten Angaben über den jeweiligen Anspruchsgrund, die Anspruchshöhe sowie die Person des Schuldners und die erforderlichen Darlegungen zur Einschätzung der Realisierbarkeit von möglichen Ansprüchen kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Antragsteller die Schwierigkeiten zur Auffindung der hierzu erforderlichen Informationen schildert. Denn es ist nicht die Aufgabe des Verfahrens zur Bestellung eines Nachtragsliquidators, dass das Registergericht bereits auf Grund der Mitteilung von vagen Anhaltspunkten selbst weitere Ermittlungen anstellt, ob noch Vermögen der gelöschten Gesellschaft vorhanden sein kann, oder einen Nachtragsliquidator zu diesem Zweck bestellt.

Solange der Antragsteller zu der erforderlichen Konkretisierung und Darlegung der von ihm bisher lediglich vage als Möglichkeit in den Raum gestellten Ansprüche nicht in der Lage ist, kommt die Bestellung eines Nachtragsliquidators durch das Registergericht deshalb nicht in Betracht.

Allerdings bleibt es ihm unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators zu stellen, falls er über neuere Erkenntnisse verfügt, die ihm die erforderlichen konkreten Angaben über die Existenz von realisierbarem Firmenvermögen ermöglichen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO. Mangels hinreichend konkreter Angaben des Antragstellers zu möglichen Ansprüchen der gelöschten Gesellschaft sowie deren Höhe und Durchsetzbarkeit war die Festsetzung eines höheren Geschäftswertes nicht angezeigt.

Ende der Entscheidung

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