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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 20 W 469/07
Rechtsgebiete: ErbbauRVO, GKG, KostO


Vorschriften:

ErbbauRVO § 7 Abs. 3
GKG § 54
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 121
1. Der Geschäftswert für das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Eigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts ist mit 15 % des Verkehrswertes angemessen bewertet.

2. Bei einer Zwangsversteigerung des Erbbaurechts ist der Wert des Gebots, das den Zuschlag erhält, als Beziehungswert maßgeblich.


Gründe:

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20.02.2007 (Bl. 54-56) wurde die Zustimmung der Antragsgegner gemäß § 7 Abs. 3 ErbbRVO zur Veräußerung des Erbbaurechts an dem Grundstück A-Straße in O1 ersetzt und der Geschäftswert auf 25.500,00 € festgesetzt. Dabei ist das Amtsgericht gemäß § 30 KostO von 15 % des Verkehrwertes ausgegangen, den es entsprechend des in der Versteigerung erreichten Bargebots auf 170.000,00 € geschätzt hat.

Dagegen hat die Kostengläubigerin Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, es sei der nach § 74 a ZVG im Versteigerungsverfahren festgesetzte Wert von 240.000,00 € maßgeblich. Auch für die Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts gelte, dass die Zustimmung stets denselben Wert habe, wie das Geschäft, dem zugestimmt werden soll.

Mit Beschluss vom 02.11.2007 (Bl. 96-98 d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beschwerde der Kostengläubigerin zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen den Beschluss des Landgerichts hat die Kostengläubigerin weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Erhöhung des Geschäftswertes weiterverfolgt. Sie trägt weiter vor, der § 30 KostO sei nicht anwendbar. Abgesehen davon, dass es für den Geschäftswert nicht auf das Interesse ankomme, entspreche das Interesse des Erbbauberechtigten dem Verkehrswert, da ohne die Ersetzung der Zustimmung das Geschäft nicht zustande käme.

Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin ist nach §§ 31 Abs. 3 Satz 5 und 6, 14 Abs. 5 Satz 1 KostO zulässig, insbesondere infolge Zulassung in dem landgerichtlichen Beschluss, an die der Senat gebunden ist (§ 14 Abs. 5 Satz 4, Abs. 4 Satz 4 KostO). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 31 Abs. 3 Satz 5, 14 Abs. 5 Satz 2 KostO, 546, 547 ZPO).

Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass als Geschäftswert des Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 ErbbauRVO lediglich ein Bruchteil des Verkehrswertes des Erbbaurechts maßgeblich ist.

Für dieses Verfahren entsteht an Gerichtsgebühren eine doppelte Gebühr gemäß § 121 KostO (Assenmacher/Matthias: KostO, 16. Aufl., 2008, Stichwort "Erbbaurecht", Anm. 5. 2; Hartmann: Kostengesetze, 39. Aufl., 2007, § 121 KostO, Rdnr. 7: Hellstab in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 16. Aufl., § 121, Anm. 9; Rohs/Wedewer: KostO, Stand März 2005, § 121, Rdnr. 14). Es wäre deshalb schon systemwidrig, für die in § 121 KostO geregelten Entscheidungen oder Anordnungen des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit die besondere Geschäftswertvorschriften für Beurkundungen, nämlich §§ 39 Abs. 1, 40 KostO, anzuwenden und nicht die allgemeine Wertvorschrift des § 30 KostO, nachdem die Kostenordnung für die in § 121 KostO geregelten Angelegenheiten keine eigene Wertvorschrift enthält.

Nach § 30 KostO ist aber entgegen der Auffassung der Kostengläubigerin das Interesse der Beteiligten an der Entscheidung durchaus ein maßgebliches Kriterium für die Bewertung des Geschäftswertes. Es trifft aber nicht zu, dass dieses Interesse gleichzusetzen wäre mit dem Verkehrswert des Erbbaurechts. Vielmehr ist bei der Bewertung dieses Interesses zu berücksichtigen, dass die Zustimmung nicht im Belieben des Grundstückseigentümers steht, sondern der Erbbauberechtigte unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 ErbbauRVO einen gesetzlichen bzw. vertraglichen Anspruch auf diese Zustimmung hat. Nur die Feststellung der Voraussetzungen dieses Anspruchs bildet den Gegenstand des Verfahrens nach § 7 Abs. 3 ErbbauRVO. Die gerichtliche Entscheidung beinhaltet im Verhältnis zum Eigentümer eine Einschränkung seiner Rechtsmacht und stellt sich in ihrer Rechtswirkung als teilweise Befreiung des Erbbauberechtigten von seiner Verfügungsbeschränkung dar (OLG Stuttgart JurBüro 1980, 921; Assenmacher/Mathias, aaO.). Der Senat folgt aus diesen Gründen der im neueren Schrifttum vertretenen Auffassung, dass sich der Geschäftswert der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung nach § 30 Abs. 1 Halbsatz 2 KostO bestimmt (OLG Stuttgart aaO- anders dagegen für den Wert der Beglaubigung der Zustimmung zur Veräußerung in JurBüro 1982, 1059-; BayObLGZ 1997, 89, 44; BayObLG FGPrax 1999, 89; Assenmacher/Mathias, aaO.; Hartmann, aaO.; Hellstab, aaO., Rdnr. 27; Soergel/Stürner: ErbbauVO, 13. Aufl., 2007, § 7 Rdnr. 6; anderer Ansicht sind: OLG Düsseldorf JurBüro 1974, 1423 und Rohs/Wedewer, aaO., Rdnr. 16 unter Berufung auf OLG Düsseldorf ).

Auf dieser Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen im Rahmen ihres Ermessens 15 % des Wertes des Bargebots als Geschäftswert angenommen haben. Auf den nach § 74 a ZVG festgesetzten Wert war dagegen auch als Beziehungswert nicht abzustellen, nachdem gemäß § 54 Abs. 2 und 3 GKG auch die Zuschlagsgebühr und die Verteilungsgebühr im Zwangsversteigerungsverfahren sich nicht mehr nach diesem Wert richten und damit das Gebot des Erstehers als maßgebliches Kriterium für den Verkehrswert angenommen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 31 Abs. 5 KostO.

Ende der Entscheidung

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