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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: 20 W 471/02
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 14 | |
WEG § 22 |
2. Zur Auslegung einer entsprechenden Klausel in der Gemeinschaftsordnung
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind Teileigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft. Das Grundstück stand ursprünglich im alleinigen Eigentum des Antragsgegners, der es im Jahr 1986 von der Stadt O1 unter Übernahme einer Bauverpflichtung erworben hatte. Mit notariellem Kaufvertrag, Urkundenrolle-Nr. .../88 des Notars A in O1, hatte er am 11.03.1988 einen hälftigen Miteigentumsanteil an Herrn B aus O2 veräußert, von dem die Antragstellerin das Teileigentum im Jahr 1997 erwarb. In dem als "Kaufvertrag mit Verpflichtung zur Begründung von Teileigentum gemäß WEG" bezeichneten Vertrag zwischen dem Antragsgegner und Herrn B heißt es unter anderem:
"§ 7
1) Auf dem Grundstück Gemarkung X Flur ..., Flurstück ..., Bauplatz, ...-Straße = ... ar werden die beiden Vertragsbeteiligten nach der im April 1987 von der Stadt O1 genehmigten Bauzeichnung und Plänen des Architekten C, O3, ein Gebäude errichten, das der gewerblichen Nutzung dienen soll (Erdgeschoss: Teppich- und Tapetenmarkt; Obergeschoss: Sportstudio). Der Bau wird nach der zur Zeit bestehenden Kalkulation und den genehmigten Bauplänen ca. 300.000,-- DM kosten. Hiervon trägt jeder der beiden Beteiligten die Hälfte ....
2) Die Erschienenen genehmigen sich gegenseitig mit Wirkung für und gegen ihre Rechtsnachfolger folgendes:
a) Der jeweilige Eigentümer des Sondereigentums des Obergeschosses hat das Recht, soweit dies bautechnisch und baurechtlich möglich ist, das Gebäude um ein weiteres Geschoss aufzustocken. In diesem Fall ist der gesamte Aufwand von dem jeweiligen Eigentümer des Sondereigentums des Obergeschosses allein zu tragen.....
b) Der jeweilige Eigentümer des Sondereigentums des Erdgeschosses ist berechtigt, soweit dies bautechnisch und baurechtlich möglich ist, die Erdgeschossfläche durch einen Anbau zu vergrößern und zu erweitern. Insofern ist analog zu den Vereinbarungen in a) der gesamte Aufwand vom jeweiligen Eigentümer des Sondereigentums des Erdgeschosses allein zu tragen.
3) Die Erschienenen sind sich darüber einig, dass die vorstehenden Vereinbarungen gemäß Abs. 2 a und b eine Sonderregelung gemäß § 15 WEG darstellt, und dass diese Sonderregelung in die Teilungserklärung einfließen muss, um sie für die Zukunft rechtlich abzusichern.....
§ 10
Für das Rechtsverhältnis der Teileigentümer untereinander gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 29 WEG.
Jeder Teileigentümer bedarf zur Veräußerung seines Teileigentums keiner Verwalterzustimmung.
Das jeweilige Teileigentum kann nur zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
Jeder Teileigentümer ist verpflichtet, die seinem Sondereigentum unterliegenden Räume und Bestandteile sowie das Zubehör ordnungsgemäß Instand zu halten. Die Teileigentümer dürfen die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes nicht verändern. Dies gilt auch für den Außenanstrich des Gebäudes, der Fenster und der Abschlusstüren.
Der Verkäufer und der Käufer verpflichten sich auch gegenseitig, über die Nutzung der gemeinschaftlichen Außenanlagen eine beiden Teilen gerecht werdende Lösung zu vereinbaren."
Das Gebäude wurde im Jahr 1988 errichtet. Am 08.09.1988 wurde die Teilungserklärung, Urkundenrolle-Nr. .../88 des Notars D in O1, beurkundet, in der es unter anderem heißt:
"Die Vertretenen nehmen auf den vorgenannten Grundstückskaufvertrag mit der Verpflichtung zur Begründung von Teileigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz sowie die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Stadt O1 vom 30.06.1988 mit Aufteilungsplan Bezug."
Die Vertragsparteien vereinbarten in der Teilungserklärung "in Vollzug der gegenseitigen Verpflichtungen aus Abschnitt II §§ 7 - 10 des oben genannten Vertrages" weiterhin die Aufteilung in Sondereigentum und die Zuweisung eines 500/1000 Miteigentumsanteils verbunden mit dem Teileigentum an sämtlichen Räumen des Erdgeschosses an den Antragsgegner sowie eines 500/1000 Miteigentumsanteils verbunden mit dem Teileigentum an sämtlichen Räumen des Obergeschosses an Herrn B.
Die Regelung wurde dahingehend ins Grundbuch eingetragen, dass wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums auf die Bewilligung vom 08.09.1988 Bezug genommen wurde; ohne Sondernutzungsregelung.
In der Folgezeit wurde in den Räumen im Erdgeschoss zunächst ein Teppich- und Tapetenmarkt, später ein Sonderpostenmarkt betrieben. Im Obergeschoss befand sich durchgängig ein Sportstudio.
In den Jahren 1998 und 1999 wurde das Gebäude im Westen über beide Geschosse hinweg erweitert; die im Obergeschoss entstandenen Räume wurden später zu Wohnzwecken, die im Erdgeschoss des Anbaus gelegenen Räume zu Verkaufszwecken, nämlich zunächst durch einen Funkshop, später durch einen Getränkehandel, genutzt. Seit dem 01.07.2000 befindet sich dort ein Sonnenstudio.
Nach Erwerb des vormals Herrn B gehörenden Teileigentums durch die Antragstellerin mit notariellem Kaufvertrag vom 28.04.1997 (Bl. 30 ff d. A.) vermietete der Antragsgegner die Räume im Erdgeschoss an Herrn E zum Betrieb einer Spielhalle nebst vier Bistros. Vermieter und Mieter beantragten und erhielten unter dem 07.01.2000 eine Baugenehmigung der Stadt O1, die mit bestimmten Auflagen, Bedingungen und Hinweisen für die angestrebte Nutzungsänderung verbunden war. Auf den Inhalt der Baugenehmigung nebst Ergänzungsgenehmigung vom 07.01.2000 (Bl. 35 ff, 38 ff d. A. Amtsgericht Kassel 801 II 30/2000 WEG) wird Bezug genommen. Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens war auch ein Lageplan Nr. 2000.04.001 des Architekten F vom 15.03.2000 (Bl. 86 der bezeichneten Akten), der eine Neuordnung und Erweiterung der vorhandenen Parkplatzanlage sowie den Ausbau der Abwassergrundleitungen vorsah.
Die Antragstellerin verweigerte in der Folgezeit ihre Zustimmung zur Vornahme der zur Verwirklichung des genehmigten Vorhabens erforderlichen Maßnahmen. Daraufhin beantragte der Antragsgegner und dortige Antragsteller unter anderem in dem Verfahren 801 II 30/2000 WEG vor dem Amtsgericht Kassel,
1. festzustellen, dass die Erweiterung der Abwassergrundleitungen auf dem Grundstück ... in O1, Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ..., nach Maßgabe des Bauantrages - Lageplan des Architekten F, O1, Plan Nr. ... mit Datum vom 15.03.2000 - nicht der Zustimmung der Antragsgegnerin bedarf;
2. festzustellen, dass die Einrichtung zweier Notausgänge im Erdgeschoss des auf dem im Antrag zu 1) näher bezeichneten Grundstücks befindlichen Gebäudes entsprechend der Baugenehmigung der Stadt O1 vom 07.01.2000 - Az.: 19991905 - sowie der Baugenehmigung der Stadt O1 vom 07.01.2000 - Az.: 19991752 - nicht der Zustimmung der Antragsgegnerin bedarf;
3. festzustellen, dass die Einrichtung von fünf Ab- und Zuluftschächten an der Außenwand des Erdgeschosses des im Antrag zu 2) näher bezeichneten Gebäudes nicht der Zustimmung der Antragsgegnerin bedarf.
Das Amtsgericht wies die Anträge mit Beschluss vom 10.10.2000 zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Kassel vom 05.12.2000 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 T 627/00 ebenfalls zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf Blatt 144 ff der bezeichneten Akten Bezug genommen.
Im Juni des Jahres 2001 ließ der Antragsgegner zum Betrieb einer Spielhalle mit vier Bistros in den Räumlichkeiten seines Teileigentumsbereichs eine Notausgangstür anstelle des vorhandenen Fenstersegments an der nördlichen Außenseite der Wohnanlage einbauen, die vom Bauamt vorgeschrieben war. Ferner ließ er fünf Abluftschächte in der Außenwand sowie eine in der Außenwand verlegte Anschlussleitung der Toiletten zur Abwasserleitung in der Bodenplatte/Fundament des Hauses errichten. Mit diesen Baumaßnahmen war die Antragstellerin nicht einverstanden und hat im vorliegenden Verfahren beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben,
1. den Notausgang in der nördlichen Glasfront der Wohnanlage ... in O1 zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen;
2. den Anschluss der Toilettenanlage an die bestehende Abwasserleitung im Bereich des Außenmauerwerks an der Ostseite des Gebäudes zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen;
3. den Abluftschacht an der Ostseite des Gebäudes neben dem Eingangsbereich zum Sportstudio sowie den Abluftschacht an der Südseite des Gebäudes zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Ferner hat sie unter Ziffer 4) beantragt, dem Antragsgegner bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, sein Teileigentum zum Betrieb einer Spielhalle zu nutzen oder es einer solchen Nutzung an Dritte zu überlassen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.07.2000 (Bl. 120 ff d. A.), auf den Bezug genommen wird, die Anträge zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den von dem Antragsgegner durchgeführten Maßnahmen um bauliche Veränderungen handele, die dieser nicht ohne ihre Zustimmung habe vornehmen dürfen. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, dass der Antragsgegner sein Teileigentum lediglich zum Betrieb eines Teppich- und Tapetenmarktes nutzen dürfe.
Der Antragsgegner hat die angefochtene Entscheidung verteidigt und die Auffassung vertreten, dass die Vertragsschließenden in § 10 des Kaufvertrages vom 11.03.1988 lediglich den Gesetzeswortlaut hätten wiederholen wollen.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht dem Antragsgegner aufgegeben, den näher bezeichneten Notausgang in der nördlichen Glasfront im Erdgeschoss zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, den Anschluss der Toilettenanlage an die bestehende Abwasserleitung im Bereich des Außenmauerwerks an der Ostseite des Gebäudes zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, und den Abluftschacht an der Ostseite des Gebäudes neben dem Eingangsbereich zum Sportstudio sowie den Abluftschacht an der Südseite des Gebäudes zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Verlangen der Antragstellerin zu den Anträgen Ziffern 1 bis 3 nicht bereits aufgrund der Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Amtsgerichts Kassel im Verfahren 801 II 30/2000 WEG stattzugeben sei, da es sich jedenfalls weitgehend um andere Streitgegenstände handele. Entscheidend sei vielmehr, dass die Parteien des notariellen Kaufvertrages vom 11.03.1988 in zulässiger Weise in § 10 eine Vereinbarung getroffen hätten, durch die § 22 WEG abbedungen worden sei mit der Folge, dass eine Zustimmung der Antragstellerin zu den vom Antragsgegner durchgeführten Baumaßnahmen unabhängig davon erforderlich sei, ob es sich hierbei um bauliche Veränderungen, die die Antragstellerin über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtige, handele. Eine derartige Zustimmung habe die Antragstellerin nicht erteilt; die Versagung der Zustimmung sei auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 18.12.2002, auf den letztendlich verwiesen wird (Bl. 183 ff d. A.) begründet hat. Die Antragstellerin ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 546 ZPO.
So greift zunächst die Rüge des Antragsgegners nicht durch, die Regelung in § 10 des notariellen Vertrages vom 11.03.1988 sei nicht Inhalt des Sondereigentums gemäß den §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG geworden.
Die diesbezüglichen - insoweit übereinstimmenden - tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen (vgl. Seite 6 unten des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 10.07.2002 und Seite 5 des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses) sind rechtsfehlerfrei zustande gekommen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Eintragung der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung im Grundbuch die Vereinbarung zum Inhalt des Sondereigentums wird und nunmehr den allgemeinen Grundsätzen für Eintragungsbewilligungen und Grundbucheintragungen unterliegt. Es ist nur auf den Wortlaut und Sinn des im Grundbuch Eingetragenen abzustellen, und zwar so, wie es sich für den unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung ergibt. Damit kommt es bei der Auslegung also nicht auf den Willen des Erklärenden an, sondern auf das, was jeder gegenwärtige und zukünftige Betrachter als objektiven Sinn der Erklärung ansehen muss. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 10 Rz. 53; Staudinger/Kreuzer, BGB, Stand Juni 1997, § 10 WEG Rz. 72 ff; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 10 WEG Rz. 8; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 10 Rz. 44; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 10 Rz. 15, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Auslegung hat das Rechtsbeschwerdegericht selbstständig - ohne Bindung an die Auffassung der Vorinstanzen - vorzunehmen (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 87; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 40; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 41, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Gleiches gilt im Übrigen für die Grundbucheintragung. Auch diese ist auslegungsfähig. Dabei ist wegen der Zweckbestimmung des Grundbuchs, über bestehende dingliche Rechte jedem, der das Grundbuch einsieht, eindeutig Aufschluss zu geben, auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus dem Eintragungsvermerk und der zulässigerweise in Bezug genommen Eintragungsbewilligung für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Demharter, Grundbuchordnung, 24. Aufl., § 53 Rz. 4 m. w. N.).
Die Vorinstanzen sind vor diesem Hintergrund zutreffend davon ausgegangen, dass die Gemeinschaftsordnung in § 10 des notariellen Vertrages vom 11.03.1988 zum Inhalt des Sondereigentums gehört, weil in der Grundbucheintragung wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums auf die Bewilligung vom 08.09.1988 ohne Sondernutzungsregelung Bezug genommen worden ist. Gemäß § 7 Abs. 3 WEG, § 3 Abs. 2 WGV ist zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhaltes des Sondereigentums eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung möglich. Davon ist hier Gebrauch gemacht worden. Damit wird alles, was in der Eintragungsbewilligung enthalten ist, durch die auf sie Bezug nehmende Eintragung zum Inhalt des Grundbuchs und nimmt am öffentlichen Glauben teil (vgl. Weitnauer/Briesemeister, a.a.O., § 7 Rz. 32). Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung bedeutet, dass die in Bezug genommene Urkunde genau so Inhalt des Grundbuchs ist, wie die in ihm vollzogene Eintragung selbst (vgl. BGHZ 21, 34, 41). Vorliegend ist in der Eintragungsbewilligung vom 08.09.1988, Seite 2, ausdrücklich auf den notariellen Vertrag vom 11.03.1988 Bezug genommen worden. Die nachfolgende Vereinbarung, die Bewilligung und die darauf gründenden Anträge sind ausdrücklich "in Vollzug der gegenseitigen Verpflichtungen aus Abschnitt II §§ 7 - 10 des oben genannten Vertrages" gestellt worden (vgl. Seite 2, 3 der notariellen Urkunde vom 08.09.1988); sie sind nicht erkennbar eingeschränkt worden. Durch die auf diese Bewilligung Bezug nehmende Grundbucheintragung ist dann aber auch § 10 des wiederum in der Eintragungsbewilligung ausdrücklich in Bezug genommenen notariellen Vertrages vom 11.03.1988 zum Inhalt des Sondereigentums geworden. Dem im Grundbuchrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. dazu Demharter, a.a.O., Anhang zu § 13 Rz. 5 ff m. w. N.) ist damit hinreichend Genüge getan. Dass in der Folge auf Seite 3 der notariellen Urkunde vom 08.09.1988 auf § 7 Ziffer 3 des notariellen Vertrages vom 11.03.1988 verwiesen und insoweit eine Sonderregelung bewilligt und deren Vermerk im Grundbuch beantragt worden ist, ändert entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beschwerde hieran nichts, zumal die entsprechende Regelung letztendlich nicht erkennbar zum Gegenstand der grundbuchrechtlichen Eintragung gemacht worden ist. Ohnehin würde sich dann die Frage stellen, auf welchen "Inhalt des Sondereigentums" im Grundbuch Bezug genommen werden sollte, wenn die im Rahmen der Bewilligung ausdrücklich in Bezug genommenen §§ 7 - 10 des notariellen Vertrages vom 11.03.1988 - und damit auch der erkennbar als Gemeinschaftsordnung beabsichtigte § 10 - nicht gemeint sein sollten.
Damit ist die in § 10 des notariellen Vertrages vom 11.03.1988 enthaltene Gemeinschaftsordnung auch Gegenstand des Sondereigentums geworden. Sie wirkt auch zugunsten der Antragstellerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Herrn B.
Damit kann die nicht ganz fern liegende Frage offen bleiben, ob sich bei fehlender Eintragung dieser Gemeinschaftsordnung im Grundbuch überhaupt etwas anderes ergäbe. Soweit nämlich eine nicht eingetragene Vereinbarung für den Sondernachfolger von Vorteil ist, kann er sich grundsätzlich auf die Vereinbarung berufen (vgl. BayObLG ZWE 2002, 268 unter Hinweis auf OLG Hamm FGPrax 1998, 175; vgl. auch Meikel/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einleitung Rz. C 101). Ebenfalls dahinstehen kann die weitere Frage, ob und inwieweit der Rechtsvorgänger der Antragstellerin dieser seine Rechte aus dem Vertrag vom 11.03.1988 - und damit auch aus einer darin enthaltenen Vereinbarung - zusätzlich abgetreten hat (vgl. dazu etwa § 6, letzter Absatz, des notariellen Kaufvertrages vom 28.04.1997).
Auf dieser Grundlage ist das Landgericht dann rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beteiligten des notariellen Vertrages vom 11.03.1988 in zulässiger Weise vereinbart haben, dass § 22 WEG dahingehend abbedungen worden ist, dass eine Zustimmung der Antragstellerin zu den von dem Antragsgegner durchgeführten Baumaßnahmen unabhängig davon erforderlich ist, ob es sich hierbei um eine bauliche Veränderung handelt, die die Antragstellerin über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Eine derartige Klausel, wonach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG dahingehend abbedungen wird, dass Veränderungen im Erscheinungsbild auch ohne Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer stets der allseitigen Zustimmung bedürfen, ist zulässig; der Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG ist in diesem Fall nicht anzulegen (vgl. BayObLG ZMR 2001, 640; WE 1996, 470; WuM 2004, 495; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 22 WEG Rz. 23; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 22 Rz. 282).
Unter Zugrundelegung der oben näher dargestellten Auslegungsgrundsätze geht auch der Senat davon aus, dass vorliegend § 22 WEG in der beschriebenen Weise abbedungen werden sollte. Die nächstliegende Bedeutung dieser Bestimmung, wonach "die Teileigentümer (...) die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes nicht verändern (dürfen)", auf die nach den obigen Grundsätzen bei der Auslegung der Gemeinschaftsordnung abzustellen ist, ergibt, dass damit nicht nur die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 WEG wiederholt werden, sondern jegliche nicht völlig unerhebliche Veränderung (auch) des optischen Erscheinungsbildes ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer unzulässig sein soll, ohne Rücksicht darauf, ob dadurch der optische Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert wird oder nicht (vgl. zu einer ähnlich formulierten Klausel in der Gemeinschaftsordnung: BayObLG WE 1996, 470). Dass in der vorliegenden Gemeinschaftsordnung im Anschluss an diese Regelung noch erwähnt wird, dass dies "auch" für Außenanstrich, Fenster und Abschlusstüren gilt, ändert daran nichts. Schon der Umstand, dass diese Einzelaufstellung dem umfassenden Veränderungsverbot "auch" unterstellt wird, zeigt, dass damit keine Einschränkung gemeint sein soll, sondern allenfalls eine Klarstellung in Grenzbereich zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum (vgl. auch § 8 Ziffer 5 des notariellen Vertrages vom 11.03.1988). Auch die ansonsten in der Urkunde vom 11.03.1988 den Teileigentümern vorbehaltenen Änderungsmöglichkeiten vermögen diese konkrete - bauliche Veränderungen betreffende - Vereinbarung nicht zu relativieren.
Nach alledem kommt es vorliegend - wovon bereits das Landgericht zu Recht ausgegangen ist - nicht darauf an, ob die Antragstellerin durch die baulichen Maßnahmen des Antragsgegners in ihren Rechten über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wäre. Die Vorinstanzen sind nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen übereinstimmend davon ausgegangen, dass vorliegend tatsächlich durch den Antragsgegner veranlasste bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG vorliegen. Dies wird von der weiteren Beschwerde nicht konkret in Abrede gestellt.
Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass die Antragstellerin mit Versagung der Zustimmung zu den vom Antragsgegner durchgeführten Baumaßnahmen nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB handelt. Grundsätzlich ist zwar eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer formalen Rechtsposition als Überschreitung der Rechte aus einer Sonderverbindung - wie sie auch zwischen Wohnungs-/Teileigentümern besteht - unzulässig und rechtsmissbräuchlich (vgl. Senat, Beschluss vom 21.03.2002, 20 W 206/99; vgl. weiter Staudinger/Bub, a.a.O., § 22 WEG Rz. 244; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 22 Rz. 275; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 22 Rz. 44 ff; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 22 Rz. 21, je m. w. N.). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Dabei durfte das Landgericht auch auf das Verfahren Amtsgericht Kassel, Az. 801 II 30/200 WEG, abstellen, in dem rechtskräftig festgestellt worden war, dass die im dortigen Verfahren vom Antragsgegner als geplant abgehandelten Baumaßnahmen der Zustimmung der hiesigen Antragstellerin bedurften. Damit konnte der Antragsgegner bereits nicht davon ausgehen, dass bauliche Maßnahmen, die lediglich in der konkreten Ausführung von den damals geplanten Maßnahme abwichen, nunmehr ohne weiteres von der Antragstellerin hingenommen werden würden. Er hat damit auch die Folgen dafür zu tragen, dass er die Antragstellerin vor vollendete Tatsachen stellte. Der Antragsgegner könnte der Antragstellerin auch nicht entgegen halten, dass auch sie bauliche Veränderungen vorgenommen hat (vgl. etwa Senat FGPrax 1997, 54; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 22 Rz. 276).
Aus diesen Gründen liegt auch kein Verstoß gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB vor. Beseitigungs- und Wiederherstellungsverlangen könnten erst dann als schikanös angesehen werden, wenn sie objektiv ausschließlich der Schadenszufügung dienten (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 22 Rz. 274; Staudinger/Bub, a.a.O., § 22 Rz. 248, m. w. N.). Dafür bietet das tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners in den Tatsacheninstanzen auch vor dem Hintergrund der Einwendungen der Antragstellerin und des geführten Vorverfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte.
III.
Es entspricht billigem Ermessen, dass der Antragsgegner die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat, § 47 Satz 1 WEG.
Anhaltspunkte dafür, die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG, hat der Senat nicht gesehen.
Die Wertfestsetzung beruht - im noch verbliebenen Umfang - auf der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch die Vorinstanzen, § 48 Abs. 3 WEG.
Ende der Entscheidung
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