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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 20 W 473/02
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 64 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Kindergeldsache
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2002 am 20. März 2003 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Gründe:
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind geschiedene Eheleute und Eltern der Betroffenen, die in einem eigenen Haushalt lebt. Die Betroffene erhielt von dem Antragsgegner in der Zeit von Januar 1996 bis Juli 1997 monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 835,-- DM und seit Aufnahme einer Ausbildung ab dem August 1997 laufende monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 400,-- DM. Die Antragstellerin wendete für die Betroffene nach ihren eigenen Angaben im Jahr 1999 500,-- DM für Urlaub, 600,-- DM für Autoreparaturen, 250,-- DM für eine Arztrechnung, 232,95 DM für Möbel, Krankenkassenbeiträge ab September 1999 in Höhe von 78,62 DM und in bar für die Monate Februar, März und April je 100,-- DM auf. Des weiteren macht sie geltend, ihrer Tochter monatlich ca. 30,-- DM für Benzin zuzuwenden und diese bei ihren wöchentlichen Besuchen zu verköstigen und ihr das Telefon zur Verfügung zu stellen. Auch in der Zeit vor 1999 habe die Summe der jährlich von ihr für die Betroffene erbrachten Leistungen über dem von dem Antragsgegner gezahlten Jahresunterhalt gelegen.
Die Antragstellerin beantragte, sie ab dem 01. Januar 1999 zur Kindergeldberechtigten zu bestimmen und für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998 festzustellen, dass die Zahlung des Kindergeldes an sie zu Recht erfolgt sei.
Das Amtsgericht bestimmte mit Beschluss vom 22. Juli 2002 den Antragsgegner zum Kindergeldberechtigten.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück und führte zur Begründung aus, die von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Sachleistungen sowie die einmaligen Zuzahlungen für Urlaub, Autoreparaturen, Arztrechnungen und Möbel sowie gelegentlichen Barschenkungen könnten nicht berücksichtigt werden, da es auf die Höhe der gezahlten Unterhaltsrente ankomme und der Antragsgegner insoweit jedenfalls die höchste Unterhaltsrente an die Betroffene zahle.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde und macht insbesondere geltend, da nach § 1612 BGB die Eltern des volljährigen Kindes bestimmen könnten, in welcher Art der Unterhalt gewährt werden solle, seien auch Sachleistungen und sonstige Zuwendungen zu berücksichtigen und das Kindergeld demjenigen zuzubilligen, der insgesamt die höheren Leistungen erbringe.
Die zulässige weitere Beschwerde der Antragstellerin führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren nicht zur Kindergeldberechtigten bestimmt werden kann, da sie die materiellen Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 EstG in ihrer Person nicht vorliegen.
Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG derjenige das Kindergeld, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt (§ 64 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 64 Abs. 3 EStG hängt die Kindergeldberechtigung bei fehlender Haushaltszugehörigkeit des Kindes somit allein von der Höhe der gezahlten Unterhaltsrente ab. Hierunter ist Barunterhalt in Form einer laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldleistung zu verstehen (vgl. FG Münster EFG 2002, 417 m. w. N.;Schmidt, EstG, 21. Aufl., § 64 Rn. 6). Dabei handelt es sich um Unterhalt in Gestalt einer Geldrente im Sinne des § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB , die regelmäßig monatlich im voraus in bestimmter Höhe gezahlt wird (vgl. Blümrich/Heuermann, EStG, § 64 Rn. 57; Kirchhof/Jachmann, EstG, 2. Aufl., § 64 Rn. 6 m.w.N.).
Danach scheidet die Berücksichtigung von Sach- oder Betreuungsleistungen für die Bestimmung der Kindergeldberechtigung nach § 64 Abs. 3 EStG aus. Des weiteren erfüllen einmalige oder gelegentliche auch höhere Zuwendungen nicht die Voraussetzungen einer Geldrente, da diese begrifflich gerade regelmäßige Zahlungen in bestimmter Höhe erfordert (vgl. Kirchhof/Jachmann, a.a.0., § 64 Rn. 6; Littmann/Bitz/Bust, a.a.0., § 64 Rn. 151). Deshalb haben die Vorinstanzen zutreffend die unregelmäßig aus konkreten Anlässen heraus erbrachten Leistungen der Antragstellerin für Urlaub, Autoreparaturen, Arztrechnungen und Möbel sowie vereinzelte Barzuwendungen von 100,-- DM nicht als Unterhaltsrente im Sinne des § 64 Abs. 3 EstG gewertet.
Ob die regelmäßig von der Antragstellerin erbrachten Zahlungen auf einen Bausparvertrag und an die Krankenkasse ab September 1999 als Unterhaltsrente zu werten sind, obwohl sie von der Antragstellerin gerade nicht an die Betroffene als Unterhaltsberechtigte selbst erbracht wurden, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, da diese regelmäßigen Zahlungen der Höhe nach jedenfalls deutlich hinter der von dem Antragsgegner laufend gezahlten monatlichen Unterhaltsrente zurückbleiben.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann die Kindergeldberechtigung nicht von einem Vergleich der Höhe der Summen aller Geld-, Sach- und sonstigen Zuwendungen an das Kind abhängig gemacht werden. Eine derartige Lösung ist im Hinblick auf die Schwierigkeit der Abgrenzung, ob einzelne Zuwendungen als übliche Schenkungen an das Kind oder als Regel- oder Sonderunterhaltsleistungen einzustufen wären, nicht praktikabel und würde je nach Wahl des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes zu einem ständigen Wechsel der Kindergeldberechtigung führen. Sie ist des weiteren mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, das in § 64 Abs. 3 EstG allein auf die Höhe der gezahlten Unterhaltsrenten abstellt, nicht vereinbar.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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