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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: 20 W 477/08
Rechtsgebiete: FGG, VBVG


Vorschriften:

FGG § 56 g
FGG § 69 e
VBVG § 1
VBVG § 5
Die Bestandskraft der früheren Festsetzung einer Betreuervergütung gegen den Betreuten steht deren späteren Festsetzung gegen die Staatskasse nicht entgegen, wenn der Berufsbetreuer mangels Übertragung des Aufgabenkreises der Vermögenssorge keine genaue Kenntnis über das Vermögen des Betreuten hatte und sich später herausstellt, dass er seinen Vergütungsanspruch gegen den Betreuten trotz umgehender Ausschöpfung der Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten nicht durchsetzen kann, weil ausreichendes Vermögen entgegen der Annahme bei der ursprünglichen Festsetzung nicht vorhanden war und ist.
Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) war vom 09. Januar 2006 bis zum 08. März 2007 als Berufsbetreuerin für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen der Besorgung der Mietrechtsangelegenheiten sowie der Geltendmachung und der Abwehr von Ansprüchen aus dem Unfallereignis vom 03. Juli 2003 bestellt. Die Vermögenssorge im Übrigen oblag ihr nicht.

Nach Aufhebung der Betreuung beantragte die Betreuerin mit Antrag vom 19. Mai 2007 für die Zeit vom 11. August 2006 bis 09. März 2007 die Festsetzung einer Vergütung von 2.292,40 EUR gegen den Betroffenen, wobei sie angab, mangels Übertragung des Aufgabenkreises der Vermögenssorge keine genaue Kenntnis über den Vermögensstand des Betroffenen zu haben. Zugleich beantragte sie für den Fall der Mittellosigkeit des Betroffenen hilfsweise die Festsetzung einer Vergütung für den entsprechenden Zeitraum in Höhe von 1.856,-- EUR gegen die Staatskasse.

Nachdem der Betroffene sich zu dem ihm zur Stellungnahme übersandten Vergütungsantrag nicht geäußert hatte, setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 03. Juli 2007 gegen den Betroffenen eine von ihm zu erstattende Vergütung für die Zeit vom 11. August 2006 bis 08. März 2007 in Höhe von 2.288,-- EUR fest.

Nachdem der Festsetzungsbeschluss dem zwischenzeitlich nach Niedersachsen verzogenen Betroffenen zugestellt und der Betreuerin antragsgemäß unter dem 26. September 2007 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden war, teilte die Betreuerin unter dem 14. Januar 2008 unter Vorlage entsprechender Unterlagen mit, ihre Nachfrage beim Schuldnerverzeichnis am neuen Wohnort des Betroffenen habe zwischenzeitlich ergeben, dass der Betroffene dort bereits am 14. November 2007 für eine andere Gläubigerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Es sei deshalb von Vermögenslosigkeit auszugehen, weshalb sie nunmehr entsprechend ihrem Hilfsantrag vom 19. Mai 2007 die Festsetzung der Betreuervergütung für den dort genannten Zeitraum gegen die Staatskasse beanspruche.

Nachdem die Bezirksrevisorin dem widersprochen und geltend gemacht hatte, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Vollstreckungstitels habe die Betreuerin wie jeder andere Vollstreckungsgläubiger selbst zu bewältigen, lehnte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts dem folgend mit Beschluss vom 23. Juli 2008 die Festsetzung der Betreuervergütung für die Zeit vom 11. August 2006 bis 08. März 2007 gegen die Staatskasse ab.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Betreuerin hob das Landgericht den angefochtenen Beschluss auf und setzte die der Betreuerin für den Zeitraum vom 11. August 2006 bis 08. März 2007 zustehende Vergütung gegen die Staatskasse auf 1.843,60 EUR fest.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, es wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache führt die sofortige weitere Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts rechtsfehlerfrei ergangen ist, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug nimmt, hat das Landgericht die Vergütung antragsgemäß gegen die Staatskasse festgesetzt, nachdem sich im Rahmen des von der Betreuerin zeitnah eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens herausgestellt hat, dass der Betroffene vermögenslos war.

Mangels Übertragung der Vermögenssorge war die Betreuerin über die Vermögensverhältnisse des Betroffenen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht hinreichend informiert, worauf sie mit der Antragstellung auch hingewiesen und in sachgerechter Weise neben der zunächst beantragten und näher berechneten Vergütung nach § 5 Abs. 1 VBVG hilfsweise die Festsetzung gegen die Staatskasse in entsprechend geringerer Höhe gemäß § 5 Abs. 2 VBVG beantragt hatte. Die Rechtspflegerin stellte nach Eingang des ursprünglichen Vergütungsantrages ausweislich des Akteninhalts keinerlei eigene Ermittlungen zur Vermögens- und Einkommenslage an und setzte die Vergütung gegen den Betroffenen, der sich zum Vergütungsantrag nicht geäußert hatte, fest.

Der Vollstreckungsversuch der Betreuerin ergab, dass der Betroffene an seinem neuen Wohnsitz unter dem 14. November 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Später stellte sich heraus, dass der Betroffene bereits vor seinem Umzug am 06. März 2007 bei dem Amtsgericht, bei welchem auch die Betreuung geführt wurde, ebenfalls die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Die Angaben in der von der Betreuerin in Fotokopie zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherung deuten darauf hin, dass bereits zum Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung gegen den Betroffenen Mittellosigkeit gegeben war.

Mit dem Landgericht schließt sich auch der Senat der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass die Bestandskraft der früheren Festsetzung gegen den Betroffenen der späteren Festsetzung gegen die Staatskasse nicht entgegensteht, wenn er keine genaue Kenntnis über das Vermögen des Betroffenen hat und sich herausstellt, dass der Betreuer seinen Vergütungsanspruch gegen den Betreuten trotz umgehender Ausschöpfung der Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten nicht durchsetzen kann, weil ausreichendes Vermögen entgegen der Annahme bei der ursprünglichen Festsetzung nicht vorhanden ist (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 305; OLG Hamm FGPrax 2007, 171, Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., Anh. zu § 1836, § 1 VBVG Rn. 15; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 5. Aufl., Rn. 386). In diesem Zusammenhang trifft der Hinweis der Bezirksrevisorin, die Betreuerin habe Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Vollstreckungstitels wie jeder andere Vollstreckungsgläubiger selbst zu bewältigen nicht zu. Vielmehr liegt der Regelung der Vergütung der Berufsbetreuer mit der subsidiären Einstandspflicht der Staatskasse die Erwägung zugrunde, dass der Staat, der die Berufsbetreuer zum Zwecke der Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben einsetzt, letztlich auch für deren Vergütung einzustehen hat, wenn zu deren Befriedigung ausreichendes Vermögen des Betreuten nicht zur Verfügung steht.

Die Höhe der nunmehr gegen die Staatskasse festzusetzenden Betreuervergütung hat das Landgericht korrekt ermittelt; die geringfügige Abweichung gegenüber dem ursprünglichen Hilfsantrag der Betreuerin ergibt sich daraus, dass die Betreuung bereits am 08. März 2007 geendet hatte, so dass ein Tag weniger zu vergüten war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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