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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.02.2002
Aktenzeichen: 20 W 486/2001
Rechtsgebiete: GBO, FGG, KostO


Vorschriften:

GBO § 82
GBO § 82 Satz 2
FGG § 13 a Abs. 1
KostO § 60 Abs. 4
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 2 Satz 1
KostO § 131 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 486/2001

Hainhausen Band 36 Blatt 1393 Jügesheim Band 71 Blatt 3410 AG Seligenstadt

Verkündet am 04.02.2002

In der Grundbuchsache

betreffend den in den Grundbüchern von Hainhausen Band 36, Blatt 1393 und Jügesheim Band 71 Blatt 3410 des Amtsgerichts Seligenstadt eingetragenen Grundbesitz

an der hier beteiligt ist: ...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 24.09.2001 am 04.02.2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Seligenstadt vom 22.06.2001 werden aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 5000,00 DM.

Gründe:

Die Beteiligte ist die Witwe des am 26.05.2000 verstorbenen R. F., der als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen ist. In der Sterbefallsanzeige vom 28.06.2000 (Bl. 121-124) sind als weitere gesetzliche Erben die beiden Söhne des Erblassers aufgeführt. Mit Verfügung des Grundbuchamtes vom 06.07.2000 wurde die Beteiligte erstmals unter Fristsetzung zum 30.11.2000 unter Angabe der vorzulegenden Urkunden zur Beantragung der Grundbuchberichtigung gemäß § 82 GBO aufgefordert. Nachdem die Beteiligte dieser sowie einer weiteren Verfügung vom 11.12.2000 nicht nachgekommen war, drohte ihr die Rechtspflegerin mit am 09.03.2001 zugestellter Verfügung vom 07.03.2001 ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 DM an unter erneuter Fristsetzung bis 31.05.2001 (Bl. 127). Dieses Zwangsgeld wurde mit Beschluss vom 22.06.2001 unter Auferlegung der Kosten sowie Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 500,00 DM gegen die Beteiligte festgesetzt (Bl. 129). Gegen diesen ihr am 28.06.2001 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt und die Aufhebung begehrt im Hinblick auf die Pläne der Erbengemeinschaft, die ungeteilte Erbengemeinschaft durch Bildung von Wohnungseigentum an dem Grundstück aufzuheben. Insoweit liege inzwischen die Abgeschlossenheitsbescheinigung vor. Auch sei ein Notar beauftragt, neben der Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz das Erbscheinsverfahren zu betreiben. Da die Vollziehung nach Beibringung der Unterlagen kurzfristig erfolgen werde, bedürfe es keines Zwangsgeldes.

Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Da nicht abzusehen sei, ob und wann es zur Bildung von Wohnungseigentum komme, gehe das öffentliche Interesse an der Grundbuchberichtigung dem Interesse der Antragstellerin an einer Zurückstellung des Berichtigungszwangsverfahrens vor.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde, mit der die Verletzung von § 82 Satz 2 GBO gerügt wird im Hinblick auf die seit September 2000 vorliegende Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie den am 30.10.2001 beurkundeten Erbscheinsantrag (Bl. 152-154), dessen Bescheidung nicht allein vom Willen der Miterben abhänge, ebenso wenig wie die Vollziehung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Es werde außerdem der gesetzgeberische Zweck der Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO bei der Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers binnen zwei Jahren seit dem Erbfall unterlaufen, wenn zuvor bereits Zwangsgeld festgesetzt werde.

Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht ( §§ 78 GBO, 550 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 10 EGZPO).

Zu Unrecht hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.06.2001 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 200, 00 DM und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 500,00 DM zurückgewiesen. Von der für eine Zwangsgeldfestsetzung erforderlichen schuldhaften Nichterfüllung der einem Beteiligten auferlegten Verpflichtung kann nämlich nicht ausgegangen werden, wenn berechtigte Gründe für eine Zurückstellung des Berichtigungszwangs vorliegen (§ 82 Satz 2 GBO). Hierauf kann sich die Beteiligte auch mit Rechtsmitteln gegenüber dem Zwangsgeld noch berufen, obwohl sie die Verfügung des Grundbuchamtes vom 06.07.2000, durch die ihr die Berichtigungsverpflichtung auferlegt worden ist, nicht angefochten hat (Bauer/Budde: Grundbuchordnung, § 82 Rdnr. 15 und 17).

Das Landgericht ist zwar selbst in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass berechtigte Gründe für eine Zurückstellung des Berichtigungszwangs grundsätzlich anzunehmen sein werden, wenn wie vorliegend Wohnungseigentum an dem Grundstück gebildet werden soll, hinsichtlich dessen das Grundbuch durch Erbfolge unrichtig geworden ist. Es hat aber gemeint, dies gelte vorliegend nicht wegen der Unsicherheit, ob und wann es zur Bildung des Wohnungseigentums bzw. dem grundbuchlichen Vollzug komme, hier sei das öffentliche Interesse an der Richtigkeit des Grundbuchs höher zu gewichten.

Dem vermag der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht zu folgen. Zu Recht wird in der Begründung der weiteren Beschwerde hingewiesen auf die bei der Beurteilung als Parallelwertung des Gesetzgebers zu berücksichtigende Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO für Erben des eingetragenen Eigentümers, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Wenn einerseits das Gesetz die innerhalb dieser Frist beantragte Eintragung noch als förderungswürdige Beschleunigung der Grundbuchberichtigung ansieht, kann andererseits nicht angenommen werden, dass schon vor Ablauf dieser Frist Anlass zur Erzwingung der Berichtigung bestehen soll, sofern im Einzelfall nicht besondere Gesichtspunkte eine andere Handhabung erfordern (Bauer/Budde, aaO., Rdnr. 11). Die Zweijahresfrist des § 60 Abs.4 KostO läuft erst am 26.05. 2002 ab, bei Erlass des Zwangsgeldbeschlusses vom 22.06.2001 waren seit dem Erbfall am 25.05.2000 noch nicht 13 Monate verstrichen. Deshalb ist derzeit noch nicht davon auszugehen, dass sich die Verhandlungen der Erben über die beabsichtigte Eigentumsübertragung unangemessen in die Länge ziehen würden und die Wahrung im Grundbuch unabsehbar sei. Die vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29.05.1991 (zitiert nach Plötz in Rpfleger 1991, 354) lässt nicht erkennen, um welche Zeiträume nach Eintritt des Erbfalls es dabei gegangen ist. Besondere Umstände, die zu einer anderen Handhabung zwingen würden, sind nicht ersichtlich. So ist weder nach dem Grundbuchinhalt, noch aufgrund anderer Erkenntnisse davon auszugehen, dass im Interesse von Gläubigern oder im Interesse einzelner, mit der Begründung von Wohnungseigentum nicht einverstandener Miterben eine beschleunigte Grundbuchberichtigung erforderlich wäre. Dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit des Grundbuchs hätte ausreichend dadurch Rechnung getragen werden können, dass jedenfalls nach der Beschwerdeeinlegung, mit der die berechtigten Gründe im Sinn des § 82 Satz 2 GBO erstmals vorgebracht worden sind - eine Eingabe vom 01.03.2001 ist nicht bei den Grundakten- das Berichtigungszwangsverfahren einstweilen ausgesetzt worden wäre. Im Rahmen dieser Aussetzung hätte auch auf die zwischenzeitliche Einleitung des Erbscheinsverfahrens im November 2001 mit einer angemessenen Fristsetzung für den Berichtigungsantrag reagiert werden können. Der im Grundbuch von Jügesheim im Bestandsverzeichnis als " Wald (Nadelwald) Die unteren Sände" beschriebene Grundbesitz, zu dessen Berichtigung hinsichtlich des eingetragenen Eigentümers ebenfalls das Zwangsgeld verhängt worden ist, dürfte zwar nicht von der geplanten Bildung von Wohnungseigentum umfasst sein. Da aber das zwischenzeitlich betriebene Erbscheinsverfahren auch insoweit Voraussetzung der Grundbuchberichtigung ist und die Parallelwertung des § 60 Abs. 4 KostO auch insoweit eingreift, fehlt hinsichtlich des Grundbesitzes in Jügesheim ein Verschulden der Beteiligten an der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Grundbuchberichtigung in gleicher Weise wie hinsichtlich des im Grundbuch von Hainhausen gebuchten Grundbesitzes. Gründe zu einer anderen Handhabung als der einstweiligen Aussetzung des Berichtigungszwangs sind ebenfalls nicht ersichtlich, zumal dieser Grundbesitzes wirtschaftlich eher untergeordnete Bedeutung haben dürfte.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO. Außergerichtliche Kosten waren mangels anderer Verfahrensbeteiligter mit der weiteren Beschwerde entgegenstehendem Verfahrensziel nicht zu erstatten. Der Staatskasse können keine Kosten gemäß § 13 a Abs. 1 FGG auferlegt werden (Keidel/Zimmermann: FGG, 14. Aufl., § 13 a, Rdnr. 14).

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Danach war der Regelwert von 5.000, - DM festzusetzen, da es letztlich um die Durchsetzung der Verpflichtung zur Grundbuchberichtigung geht und deshalb nicht die Höhe des angedrohten oder festgesetzten Zwangsgeldes maßgeblich ist (vgl. Demharter: GBO, 24. Aufl., § 83 Rnr. 27).

Ende der Entscheidung

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