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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 20 W 498/2002
Rechtsgebiete: KostO, ZPO


Vorschriften:

KostO § 156 II 2
KostO § 156 IV 4
ZPO § 567
Über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO entscheidet allein das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Zulassung und Nichtzulassung sind nicht selbstständig anfechtbar. Dass das Landgericht sich einer in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Rechtsauffassung entgegen einer Entscheidung des BGH angeschlossen hat, führt nicht zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde.
20 W 498/2002

Entscheidung vom 15.01.2003

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

In der Notarkostensache

betreffend die Kostenrechnung des Notars ................. Offenbach, vom 23.03.2000 (Geschäftszeichen: UR ...........)

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31.10.2002

am 15.01.2003 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens trägt der Kostenschuldner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 17.988,63 DM = 9.197,44 EUR

Gründe:

Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 23.03. 2000 über 17.988,63 DM zurückgewiesen, da der Beteiligte zu 2) das Verhalten des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1), insbesondere dessen ausdrückliche Bitte um Entwurfsübersendung habe als Auftragserteilung für die in Rechnung gestellten Entwurfsgebühren gemäß §§ 145 Abs. 3, 36 Abs. 2 KostO auffassen dürfen. Auf eine Verletzung des auch für Notare geltenden § 8 KostO könne sich der Beteiligte zu 1) nicht berufen, da die Verpflichtung zur Vorschussanforderung dem Schutz des Notars und nicht dem Schutz anderer Kostenschuldner vor einer Inanspruchnahme durch den Notar diene. Die weitere Beschwerde hat die Kammer nicht zugelassen, da die Entscheidung in Einklang mit der Rechsprechung stehe und nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei.

Der Beteiligte zu 1) hat gegen die Nichtzulassung Beschwerde eingelegt und die Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses, die Aufhebung der Kostenrechnung vom 23.03.2000 sowie die Aussetzung der Kostenbeitreibung beantragt. Die vom Landgericht vertretene Auffassung zum Schutzbereich des § 8 KostO stehe im Gegensatz zur Entscheidung des BGH vom 13.07.1989 (BGHZ 108, 268) und widerspreche im vorliegenden Fall jedem Gefühl für und jeder Erwartung an materielle Gerechtigkeit. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 29.11.2002 Bezug genommen.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist als weitere Beschwerde gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO mangels Zulassung in dem Beschluss des Landgerichts nicht statthaft. Wie aus den Beschlussgründen ersichtlich, hat das Landgericht die weitere Beschwerde ausdrücklich deshalb nicht zugelassen, weil seine Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung stehe und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung angestanden hätten. Über die Zulassung der weiteren Beschwerde hat allein das Landgericht zu entscheiden und der Senat ist daran gebunden (BayObLG JurBüro 1984, 95). Die Zulassung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts, Zulassung und Nichtzulassung sind grundsätzlich unanfechtbar (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 14, Rdnr. 172 m.w.H. für die gleichgelagerte Problematik bei § 14 KostO und § 156, Rdnr. 80; Rohs/Wedewer: KostO, 2. Aufl., 2001, § 14, Rdnr. 35, 36, 38, 39 und § 156 Rdnr. 53).

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist auch nicht als sog. außerordentliche Beschwerde statthaft. Diese setzt voraus, dass für die betroffene Entscheidung jede gesetzliche Grundlage fehlt und sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insbesondere dass eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist. Für die Annahme einer derartigen "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" genügt aber nicht, dass das Gericht einer obergerichtlichen Entscheidung nicht folgt, worauf sich der Beteiligte zu 1) hier stützt. Ob der Notar pflichtwidrig handelt, wenn er nicht nach § 8 KostO einen Kostenvorschuss erhebt (mit der Folge, dass sich ein Kostengesamtschuldner bei seiner Inanspruchnahme gemäß §§ 141,16 Abs. 1 Satz 1 KostO darauf berufen bzw. mit einer Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung nach § 19 BNotO aufrechnen könnte), ist umstritten. Der von dem Beteiligten zu 1) zitierten Entscheidung des BGH vom 13.07.1989 (BGHZ 108, 268, 271= NJW 1989, 2615), der einen Anspruch des Notars auf Ersatz des Verzugsschadens u. a. deshalb abgelehnt, weil der Schadenseintritt auf der pflichtwidrig unterlassenen Vorschussanforderung nach § 8 KostO beruhe, steht der Beschluss des BayObLG vom 06.02.1992 (Rpfleger 1992, 223) entgegen, wonach keine Amtspflichtverletzung anzunehmen sei, weil die Vorschusseinforderung nach § 8 KostO nicht den Kostenschuldner vor seiner Inanspruchnahme auf die Kosten schützen wolle. Die Entscheidung des BGH wird bis heute in der Literatur abgelehnt (Hansens NJW 1990, 1831, 1832; Göttlich/Mümmler: KostO, 14. Aufl., Stichwort "Vorschuss" 2.2; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 6, Rdnr. 17 und § 9, Rdnr. 36). Dieser letzteren Auffassung entgegen dem BGH hat sich das Landgericht ersichtlich angeschlossen. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aber nicht inhaltlich oder mit dem angewendeten Verfahren dem Gesetz fremd, erst recht geht es nicht um eine mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Entscheidung. Auf derartige krasse Ausnahmefälle muss aber die sog. außerordentliche Beschwerde gegen eine an sich nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung beschränkt bleiben, da auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf den sich der Beschwerdegegner verlassen darf, Verfassungsrang genießt (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 14. Aufl., § 19, Rdnr. 39; zur Kritik an der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der außerordentlichen Beschwerde durch die Instanzgerichte siehe auch Zöller/Gummer: ZPO, 23. Aufl., § 567 Rdnr. 19; BGH-Beschluss vom 07.03.2002 in NJW 2002, 1577-: auch bei greifbar gesetzeswidrigen ZPO-Beschwerden kein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH).

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO; die Erstattung der außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, da solche auf Seiten des Notars schon mangels Anhörung zu der weiteren Beschwerde nicht erkennbar entstanden sind (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG).

Die Wertfestsetzung auf beruht § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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